Elektronische Zustellung von Bescheiden
Eine fehlende E-Mail-Benachrichtigung über einen neu eingelangten Bescheid in der FinanzOnline-Databox beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit der elektronischen Zustellung.
Bei elektronischer Zustellung gilt eine Erledigung als zugestellt, sobald sie vom Finanzamt in die FinanzOnline-Databox eingebracht wurde und damit in den elektronischen Verfügungsbereich des Steuerpflichtigen gelangt ist. Dabei ist es unerheblich, ob der Steuerpflichtige die Databox tatsächlich aufruft oder das Dokument liest. Ebenso ohne Bedeutung ist, ob zusätzlich eine E-Mail-Benachrichtigung versandt wurde, da diese nur eine Serviceleistung des Finanzamts darstellt, der keine rechtliche Wirkung zukommt.
Auch die in einem Fall vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) von einer Beschwerdeführerin geschilderten persönlichen Belastungen (schwere Erkrankung sowie plötzlicher Tod ihres Bruders, die sie in einen emotionalen Ausnahmezustand versetzt hätten) änderten an der versäumten Frist nichts.
Fazit
Der Zeitpunkt der Einbringung eines Dokuments in die FinanzOnline-Databox ist für die Wirksamkeit der Zustellung entscheidend. Auf das tatsächliche Einsichtnehmen in FinanzOnline durch den Steuerpflichtigen kommt es nicht an. Die Verantwortung für das rechtzeitige Wahrnehmen behördlicher Erledigungen liegt damit klar beim Steuerpflichtigen.
Kursverluste aus Fremdwährungskredit
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellt klar, dass Verluste aus Wechselkursschwankungen eines Fremdwährungskredits, der zur Finanzierung einer vermieteten Liegenschaft aufgenommen wurde, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden können.
Schuldzinsen können je nach Zusammenhang als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzugsfähig sein. Allerdings sind Kursverluste aus Fremdwährungskrediten nicht mit Schuldzinsen gleichzusetzen. Nach Ansicht des VwGH handelt es sich bei Kursentwicklungen aus der Währungsentwicklung eines Fremdwährungskredits um Einkünfte aus Spekulationsgeschäften. In einem Fall war die einjährige Spekulationsfrist allerdings bereits abgelaufen. Somit lag lediglich eine Wertänderung des Privatvermögens vor, sodass die Kursverluste steuerlich nicht geltend gemacht werden konnten.
Darüber hinaus wurde ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kursverlusten und den Einkünften aus der Vermietung verneint. Die Kursverluste resultierten ausschließlich aus allgemeinen Marktentwicklungen auf den Devisenmärkten und haben keinen unmittelbaren Bezug zu den Einkünften aus der fremdfinanzierten Liegenschaft. Daher sind Kursverluste, anders als Schuldzinsen für Fremdkapital, nicht abzugsfähig.
Fazit
Während im betrieblichen Bereich Kursverluste aus Fremdwährungskrediten abzugsfähig sind, können sie im außerbetrieblichen Bereich, etwa bei Vermietung und Verpachtung, nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden. Bereits in früheren Fällen hat der VwGH im außerbetrieblichen Bereich die Abzugsfähigkeit von Optionsprämien zur Absicherung von Fremdwährungskrediten oder von Kursverlusten im Zusammenhang mit der Veräußerung von vermieteten Liegenschaften verneint.
Differenzbesteuerung bei Wirtschaftsgütern aus gebrauchten Teilen
Erwirbt ein Unternehmer einen gebrauchten Gegenstand ohne Vorsteuerabzug von Privaten, setzt diesen dann instand und veräußert ihn weiter, kann er auf diesen Umsatz unter bestimmten Voraussetzungen die umsatzsteuerliche Differenzbesteuerung anwenden.
Ziel der Differenzbesteuerung ist es, umsatzsteuerliche Doppelbelastungen zu vermeiden, wenn Wiederverkäufer (Unternehmer) bestimmte Waren, z.B. gebrauchte Gegenstände, Antiquitäten, etc., von Privaten, die keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnten, kaufen. Verkauft der Unternehmer den Gegenstand anschließend nämlich ohne Differenzbesteuerung weiter, würde der Umsatz erneut mit Umsatzsteuer belastet werden, wodurch es zu einer Umsatzsteuerdoppelbelastung käme. Durch die Differenzbesteuerung wird jedoch lediglich die Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis der Umsatzsteuer unterworfen.
Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes
In einem aktuellen Fall war strittig, ob beim Verkauf von gebrauchten, individuell angepassten Treppenliften diese Differenzbesteuerung zur Anwendung kommt, oder ob ein neues Wirtschaftsgut entstanden ist, bei welchem die Differenzbesteuerung nicht möglich ist. Nach dem Unionsrecht können nur solche Gegenstände der Differenzbesteuerung unterliegen, die entweder in ihrem aktuellen Zustand oder nach einer bloßen Instandsetzung erneut verwendbar sind. Gehen die Be- oder Verarbeitungsschritte durch den Wiederkäufer über eine reine Instandsetzung hinaus, wird dadurch ein anderer Gegenstand hergestellt, sodass die Differenzbesteuerung nicht mehr zur Anwendung kommt.
Zusätzlich war laut Bundesfinanzgericht (BFG) zu berücksichtigen, dass der Unternehmer für die neue Laufschiene ein Vielfaches dessen aufwenden musste, was er für die gebrauchten Gegenstände bezahlt hat. Dieses Wertverhältnis kann ein Indiz dafür sein, dass es sich um keine bloße Instandhaltung handelt.
Da keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur Frage existiert, wie weit die Änderung eines Gegenstandes gehen darf, damit noch vom selben Gegenstand ausgegangen werden kann, wurde die Revision an den VwGH zugelassen und auch bereits eingebracht. Daher bleibt abzuwarten, zu welchem Ergebnis der VwGH kommen wird.
Zuschüsse einer Gebietskörperschaft
Kürzlich befasste sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit der Frage, wie Zuschüsse einer Gebietskörperschaft zur Verlustdeckung an ein Unternehmen, das öffentliche Personenverkehrsdienste erbringt, umsatzsteuerlich einzuordnen sind.
Eine polnische Kapitalgesellschaft beabsichtigte auf Grundlage von Verträgen mit einer Gebietskörperschaft, Personenbeförderungsleistungen anzubieten, wobei die Gebietskörperschaft gemäß der Vereinbarung die Preise für die Fahrscheine festlegte. Da der Erlös aus den Fahrkartenverkäufen nicht kostendeckend war, sah der Vertrag (pauschale) Ausgleichszahlungen von Seiten der Gebietskörperschaft als Verlustabdeckung vor. Die polnische Kapitalgesellschaft beantragte beim Finanzamt die Klärung der Frage, ob die Ausgleichzahlungen Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage sind und somit der Umsatzsteuer unterliegen. Im Instanzenzug legte das oberste polnische Verwaltungsgericht die Frage dem EuGH zur Vorabentscheidung vor.
Ausgleichzahlung kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage
Der EuGH gelangte zum Ergebnis, dass die Ausgleichzahlung der Gebietskörperschaft an die Kapitalgesellschaft kein Teil der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage ist, da die Ausgleichszahlung nicht an den Fahrscheinpreis gekoppelt wurde und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Preisgestaltung der Beförderungsdienstleistungen hatte. Die Zahlung der Gebietskörperschaft wurde nicht für eine bestimmte Leistung an einzelne Kunden gewährt, sondern deckte die Verluste der Kapitalgesellschaft aus der Erbringung der Leistungen ab, unabhängig von deren Nutzung durch bestimmte Nutzer. Eine indirekte Beeinflussung des Preises durch die Subvention allein reicht laut EuGH nicht aus, um eine unmittelbare Verbindung zwischen Fahrpreis und Subvention herzustellen.
Fazit
Erhalten Unternehmen Subventionen von Gebietskörperschaften, ist für eine umsatzsteuerliche Einordnung von Relevanz, ob diese Zahlungen direkt mit einer Leistung des Unternehmens verbunden sind. Eine pauschale Ausgleichszahlung, die nur geleistet wird, um Verluste zu decken, unterliegt in der Regel nicht der Umsatzsteuer. Aufgrund der Komplexität der zugrundeliegenden Sachverhalte und möglicher weitreichender Folgen einer falschen Einordnung sollten öffentliche Zuschüsse jedoch immer im Detail auf deren konkrete Umsatzsteuerpflicht geprüft werden.
Neue Regelungen für freie Dienstnehmer
Seit 1.1.2026 gelten neue Regelungen für freie Dienstnehmer. Dazu zählen gesetzlich festgelegte Kündigungsfristen und -termine, die Möglichkeit der Einbeziehung freier Dienstnehmer in Kollektivverträge sowie eine Pflicht zur Ausstellung von erweiterten Dienstzetteln.
Die neuen Regelungen gelten ausschließlich für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer im Sinne des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes. Die Rechtsprechung sieht einen freien Dienstvertrag als gegeben an, wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben. Klassisches Beispiel ist ein EDV-Spezialist, der sich zu laufenden Programmierarbeiten im Betrieb des Auftraggebers in freier Zeiteinteilung verpflichtet, den aber keine Berichtspflichten und keine Pflicht zur Teilnahme an Firmenmeetings treffen. Weiters kann er sich durch geeignete Personen vertreten lassen.
Gesetzliche Kündigungsregelungen
Eine Änderung betrifft die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine. Bisher konnten diese in freien Dienstverträgen individuell vereinbart werden. Seit Jahresbeginn gelten jedoch gesetzliche Kündigungsregelungen für freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Ein freier Dienstvertrag kann demnach in den ersten beiden Jahren nur mit einer Mindestkündigungsfrist von vier Wochen aufgelöst werden. Nach dem zweiten Dienstjahr verlängert sich diese Frist auf sechs Wochen. Mangels einer für den freien Dienstnehmer günstigeren Vereinbarung ist eine Kündigung zum 15. oder zum Monatsende möglich. Der erste Monat eines freien Dienstverhältnisses kann außerdem als Probemonat festgelegt werden, in dem der Vertrag ohne Angabe von Gründen und jederzeit von beiden Seiten beendet werden kann.
Die neuen Regelungen betreffen grundsätzlich nur freie Dienstverhältnisse, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Sie finden jedoch auch auf bereits davor begonnene freie Dienstverhältnisse Anwendung, wenn diese keine explizit abweichenden Kündigungsregelungen enthalten. Sind abweichende Kündigungsregelungen in solchen Alt-Verträgen enthalten, gelten diese weiterhin.
Einbeziehung in Kollektivverträge
Neu ist weiters die Einbeziehung in Kollektivverträge. Seit dem 1.1.2026 ist es möglich, auch für arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer Kollektivverträge abzuschließen. Dies könnte entweder zu eigenen Kollektivverträgen für freie Dienstnehmer oder zur expliziten Einbeziehung dieser in bestehende Kollektivverträge führen. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Betriebsvereinbarungen, das Arbeitszeitgesetz und das Urlaubsgesetz finden grundsätzlich weiterhin keine Anwendung auf freie Dienstnehmer.
Eine Änderung betrifft auch die Dienstzettelpflicht. Bereits vor der Novelle waren Arbeitgeber dazu verpflichtet, freien Dienstnehmern einen Dienstzettel auszustellen. Nun muss dieser Dienstzettel zusätzliche Informationen, wie etwa den anwendbaren Kollektivvertrag, die geltende Satzung oder den Mindestlohntarif sowie einen Hinweis auf den Ort, an dem diese Regelungen im Betrieb eingesehen werden können, enthalten.
Hinweis: Neue Regelungen können Anpassungen erfordern. Wir empfehlen, bestehende freie Dienstverhältnisse zu prüfen, Kündigungsfristen und -termine sowie einen möglichen Probemonat in neuen Verträgen klar zu regeln und Dienstzettel an die neuen Vorgaben anzupassen.
Forschungsprämie: Abzugsverbot für Managergehälter nicht anwendbar
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte klar, dass das Abzugsverbot für das Entgelt von Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen, nicht auf die Forschungsprämie anwendbar ist.
Die Forschungsprämie als steuerlicher Anreiz zur Förderung von Innovation und Forschung in Österreich stellt ein wichtiges Instrument zur Unterstützung von Unternehmen dar. Allerdings sorgt die Auslegung der Regelungen der Forschungsprämie immer wieder für gerichtliche Auseinandersetzungen. So hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in einer aktuellen Entscheidung zur Forschungsprämie Stellung genommen.
Dabei ging es um die Frage, ob Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt von Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen (umgangssprachlich bezeichnet als „Abzugsverbot für Managergehälter“), dennoch für die Forschungsprämie berücksichtigt werden können.
VwGH: Abzugsverbot nicht anzuwenden
Der VwGH führte aus, dass die Bestimmungen zur Forschungsprämie keinen Verweis auf das Abzugsverbot für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit sie den Betrag von € 500.000 pro Person übersteigen, enthalten. Dieses Abzugsverbot wurde erst im Jahr 2014 eingeführt, seitdem wurden die Regelungen der Forschungsprämie mehrfach novelliert und kein Verweis auf das Abzugsverbot eingeführt. Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Abzugsverbot für Managergehälter auch bei der Berechnung der Forschungsprämie gelten soll. Daher ist dieses Abzugsverbot bei der Ermittlung der prämienbegünstigten Aufwendungen nicht anzuwenden.
Fazit
Nach der aktuellen Rechtsprechung des VwGH sind Unternehmen, die aufgrund hoher Gehälter von Mitarbeitern in der Forschung und Entwicklung vom Abzugsverbot für Managergehälter betroffen sind, nicht verpflichtet, den Ansatz dieser Gehälter der direkt in der Forschung und Entwicklung tätigen Mitarbeiter bei der Berechnung der Forschungsprämie zu kürzen. Wir empfehlen eine umfassende Beratung.
Freiwilligenpauschale: Meldepflicht von Vereinen
Bis Ende Februar 2026 müssen Körperschaften bzw. Vereine die im Jahr 2025 ausbezahlten Freiwilligenpauschalen und einen bestimmten Betrag übersteigende Auszahlungen dem Finanzamt melden.
Gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Körperschaften des Privatrechts (z.B. gemeinnützige Vereine) sowie anerkannte Kirchen und Religionsgemeinschaften können ein sogenanntes „Freiwilligenpauschale“ an Freiwillige für ehrenamtliche Tätigkeiten ausbezahlen. Das Freiwilligenpauschale kann bis zu einer bestimmten Höhe einkommensteuerfrei an ehrenamtlich Tätige ausgezahlt werden, wobei zwischen kleinem und großem Pauschale unterschieden wird.
Das kleine Freiwilligenpauschale kann einkommensteuerfrei bis zu € 30 pro Kalendertag und Freiwilligem betragen, wobei der Gesamtbetrag pro Kalenderjahr und € 1.000 nicht überschreiten darf. Das große Freiwilligenpauschale erlaubt es Freiwilligen, Einnahmen aus bestimmten Tätigkeiten bis zu € 50 pro Tag und einkommensteuerfrei zu erhalten, jedoch ist der Jahresbetrag auf € 3.000 begrenzt. Zu den relevanten Tätigkeiten zählen vor allem solche, die mildtätigen Zwecken dienen oder im Rahmen von Katastrophenhilfe erbracht werden. Auch eine Tätigkeit als Ausbilder oder Übungsleiter berechtigt dazu, das große Pauschale in Anspruch zu nehmen.
Nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
Das Freiwilligenpauschale und die pauschalierten Reiseaufwandsentschädigungen (PRAE) von Sportlern, Schiedsrichtern und Sportbetreuern können seit 1.1.2026 im selben Kalenderjahr bezogen werden. Pro Monat darf allerdings nur eine der beiden Varianten für dieselbe Person ausbezahlt werden. Die Jahreshöchstbeträge des Freiwilligenpauschales sind dann entsprechend zu kürzen.
Die Zahlungen für das Freiwilligenpauschale müssen durch den Verein freiwillig erfolgen und dürfen daher beispielsweise nicht im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis zum Verein stehen. Werden vom ehrenamtlich Tätigen auch Einkünfte aus Selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb, nichtselbständiger Arbeit oder sonstige Einkünfte aus Tätigkeiten für den Verein erzielt, z.B. weil er Angestellter des Vereins ist, darf die steuerpflichtige Tätigkeit nicht eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordern wie die ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. darf ein angestellter Sanitäter für Sanitätsdienste, die er zusätzlich freiwillig macht, nicht das Freiwilligenpauschale erhalten).
Melde- und Aufzeichnungspflichten
Die auszahlenden Organisationen müssen Aufzeichnungen über die Einsatztage, die Tätigkeit sowie die Höhe der Auszahlungen führen. Die Aufzeichnungen sind auch dann zu führen, wenn die ausbezahlten Beträge nicht die Höchstbeträge des Freiwilligenpauschales übersteigen.
Übersteigen die Auszahlungen die Höchstbeträge des jeweils kleinen oder großen Freiwilligenpauschales, stellen diese beim Freiwilligen steuerpflichtige Einkünfte dar. Die auszahlende Organisation ist verpflichtet, Zahlungen, die das Pauschale übersteigen, dem Finanzamt mittels Formular E 29 elektronisch zu melden. Die Meldung hat bis Ende Februar des Folgejahres zu erfolgen. Haben Organisationen im Kalenderjahr 2025 Auszahlungen über die Höchstbeträge getätigt, müssen diese daher bis 28. Februar 2026 eine entsprechende Meldung vornehmen.
Die Verletzung von Meldepflichten kann finanzstrafrechtliche Folgen haben. Soweit Sie als Organisation Hilfe benötigen, unterstützen wir Sie gerne.
Kammerumlagen und Hebesätze ab 1.1.2026
Die Wirtschaftskammer Österreich teilte mit, dass die im Jahr 2024 bekannt gegebenen Hebesätze und Schwellenwerte auch für 2026 unverändert gelten. Lediglich die KU 2-Hebesätze der Wirtschaftskammer Niederösterreich und Salzburg wurden gesenkt.
Die Wirtschaftskammer fungiert als Interessensvertretung und Dienstleistungsorganisation für Wirtschaftstreibende. Die Finanzierung der Wirtschaftskammer erfolgt überwiegend durch Umlagen ihrer Mitglieder. Diese gliedern sich in die Kammerumlage 1 (KU 1), die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) sowie die Grundumlagen. Mit den einzelnen Umlagen werden jeweils unterschiedliche Organisationseinheiten der WKÖ finanziert.
Kammerumlage 1
Die Kammerumlage 1 (KU 1) bleibt unverändert und ist grundsätzlich von jedem Mitglied zu entrichten, sofern die steuerbaren Netto-Umsätze im Kalenderjahr € 150.000 überschreiten. Als Bemessungsgrundlage dient die Umsatzsteuer, die dem Kammermitglied in Rechnung gestellt wurde, die geschuldete Einfuhrumsatzsteuer sowie jene Umsatzsteuer, die im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens auf einen anderen Unternehmer übergegangen ist.
Kammerumlage 2
Die Kammerumlage 2 (KU 2 bzw. Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag - DZ) ist von jedem Kammer-Mitglied zu entrichten, das Dienstnehmer beschäftigt. Die Bemessungsgrundlage für die KU 2 entspricht der Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Familienlastenausgleichsfonds (DB) und umfasst sämtliche Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat an Dienstnehmer gewährt werden. Übersteigen die monatlichen Bruttolöhne € 1.460 nicht, wird die Bemessungsgrundlage um € 1.095 reduziert.
Der DZ-Satz setzt sich aus einem für alle Bundesländer gültigen Bundeskammeranteil von 0,12% und einem von jeder Landeskammer festgesetzten Anteil zusammen. Mit Wirkung ab 1.1.2026 werden die KU 2-Hebesätze der Wirtschafskammern Niederösterreich und Salzburg um jeweils 0,01 Prozentpunkte gesenkt.