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Persönliche Beratung mit Köpfchen

Unser Team

Ihr Steuerberater in Brixlegg

Seit über 35 Jahren bieten wir Mandanten mit unserer Kanzlei in Brixlegg persönliche und kompetente Beratung in und um die Region. Mit unserem Team von über 10 Mitarbeitern ist es uns möglich, Sie individuell und ganz persönlich zu betreuen. Bei uns sind Sie nicht nur eine Nummer, sondern eine Person mit eigenen Bedürfnissen und Wünschen. Daher lassen wir uns bei allen Anliegen ganz auf Sie ein und finden für jeden eine maßgeschneiderte Lösung.

3 Steuerberater

10 + hoch motivierte Mitarbeiter

über
35 Jahre Erfahrung

Mag. Christian LINDERMEIER

Mag. Christian LINDERMEIER

Steuerberater / Gesellschafter-Geschäftsführer

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Mag. Johannes WECHSELBERGER

Mag. Johannes WECHSELBERGER

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Andrea HECHENBLAICKNER, MSc BSc

Andrea HECHENBLAICKNER, MSc BSc

Steuerberaterin

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Brigitte Oberladstätter

Brigitte Oberladstätter

Sekretariat

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Claudia Mayr

Claudia Mayr

Bilanzierung

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Mag. (FH) Kathrin Kofler

Mag. (FH) Kathrin Kofler

Bilanzierung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Nadine Hauser, MSc

Nadine Hauser, MSc

Bilanzierung, Buchhaltung, Lohnverrechnung

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Mag. Monika Giacomuzzi

Mag. Monika Giacomuzzi

Steuerberater-Anwärterin

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Nina Ager

Nina Ager

Steuerberater – Anwärterin

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Maria Burgstaller, BA

Maria Burgstaller, BA

Steuerberater – Anwärterin
derzeit in Karenz

LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Lena Moser

Lena Moser

Buchhaltung, Lohnverrechnung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Silvia Kröll

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Buchhaltung, Lohnverrechnung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Petra Lindermeier

Petra Lindermeier

Buchhaltung

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Martina Gandler

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Buchhaltung

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Maria Obholzer

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Buchhaltung

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Katharina Margreiter

Katharina Margreiter

Buchhaltung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Sabrina Rupprechter

Sabrina Rupprechter

Buchhaltung

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Unsere Leistungen

Wobei wir Ihnen auch helfen dürfen, Diskretion, Verlässlichkeit sowie die laufende Weiterbildung unserer Mitarbeiter werden bei uns großgeschrieben. Wir kümmern uns mit größter Sorgfalt um Ihre Anliegen und arbeiten stets individuell auf Sie und Ihre Anliegen abgestimmt.

Wir sind für Sie da und unterstützen Sie bei folgenden Themen:

Steuerberatung

Sie suchen kompetente Unterstützung in Sachen Steuerberatung? Wir sind Ihr Ansprechpartner in der Region und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen Themen und Fragestellungen, nicht nur bei der laufenden Steueroptimierung, sondern auch bei der Gründung und Nachfolge – kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung.

Jahresabschluss und Steuererklärung

Sie brauchen Unterstützung bei Ihrem Jahresabschluss? Unser Team verschafft Ihnen gerne wieder den optimalen Durchblick und erledigt Ihren Jahresabschluss transparent und absolut korrekt. So erhalten Sie nicht nur Sicherheit, sondern auch mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft zurück.

Buchhaltung

Die korrekte Erledigung der Buchhaltung ist ein wesentlicher Faktor für den Unternehmenserfolg. Sie nimmt allerdings auch viel Zeit in Anspruch und bietet einige mögliche Fehlerquellen. Legen Sie Ihre Buchhaltung daher am besten in professionelle Hände – in unsere!

Lohnverrechnung

Wir kümmern uns gerne um Ihre ordnungsgemäße Lohnverrechnung. Ob Anmeldungen von Mitarbeitern oder Abrechnungen von Überstunden und Reisekosten – mit uns können Sie rechnen! Wir erledigen Ihre Personalverrechnung auf Punkt und Komma genau.

Individuelle Anliegen

Sie haben individuellen Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf ein persönliches Kennenlernen und finden auch für Ihre Anliegen die passenden Lösungen.

Karriere

WIR SUCHEN DICH! - WIR ERWEITERN LAUFEND UNSER TEAM.

Wir bieten Dir:

  • Einen sicheren & langfristigen Job mit Perspektive
  • Eine Teil-/Vollzeit-Stelle je nach Wunsch
  • Ein großartiges Team mit starkem Zusammenhalt
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  • Remote- und Homeoffice-Tage 
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  • Eine umfangreiche Einschulung
  • Attraktive Weiterbildungsmöglichkeiten

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Dann melde Dich gerne direkt bei uns unter der Telefonnummer: 05337/62248-0 oder auch per E-Mail an office@lindermeier.at

Wir freuen uns darauf, Dich kennenzulernen!

Aktuelles

Nachweisführung: Wenn der Grundanteil von den pauschalen Werten abweicht

Wird ein Grundstück zum Zweck der Vermietung erworben, ist der Kaufpreis steuerrechtlich auf Grund und Boden sowie auf das Gebäude aufzuteilen, um die Abschreibung des Gebäudes korrekt berechnen zu können. Jüngst hat das Bundesfinanzgericht (BFG) entschieden, auf welche Art und Weise der Nachweis zu führen ist, wenn von den pauschalen Werten laut Verordnung abgewichen werden soll.

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, sind gemäß Einkommensteuergesetz ohne Nachweis grundsätzlich 40% der Anschaffungskosten als Anteil des Grund und Bodens anzusetzen. Die übrigen 60% der Anschaffungskosten stellen demnach den Gebäudewert dar, welcher in weiterer Folge laufend abgeschrieben werden kann. Details über die Aufteilung der Anschaffungskosten zwischen Grund und Boden und Gebäude werden in der Grundanteilverordnung geregelt. Wird ein gültiger Nachweis erbracht, kann diese Wertaufteilung auch in einem anderen Verhältnis erfolgen.

Entscheidung des BFG

Laut BFG kann von den pauschalen Prozentsätzen laut der Grundanteilverordnung abgewichen werden, indem ein anderslautender Anteil, bspw. durch ein Sachverständigengutachten, nachgewiesen wird. Eine Berechnung nach der Pauschalwertmethode der Grundstückswerteverordnung, die lediglich auf pauschal ermittelte Werte und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse des Grundstücks abstellt, ist kein Gutachten. Derartige Berechnungen sind nicht als Nachweis über einen von der Grundanteilverordnung abweichenden Anteil des Grund und Bodens zulässig.
Der Nachweis muss beispielsweise in Form eines Sachverständigengutachtens erbracht werden, wobei auch andere Arten von Gutachten, etwa durch eine Bank oder einen Immobilientreuhänder, zulässig sind.

Fazit
Soll im Zuge der Abschreibungsberechnung ein von Einkommensteuergesetz und Grundanteilverordnung abweichender Anteil des Grund und Bodens angenommen werden, ist ein gültiger Nachweis durch ein entsprechendes Gutachten zu erbringen.

Unterstützungsmaßnahmen bei Hochwasser

Im September führten Hochwasser und Überschwemmungen zu massiven Problemen für Unternehmen. Das Finanzministerium hat Maßnahmen bekannt gegeben, um in Not geratene Betriebe zu entlasten.

Verlängerung von Fristen
Abgabepflichtige, die von einer Naturkatastrophe unmittelbar betroffen sind, können die Verlängerung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung und/oder die Verlängerung einer Beschwerdefrist beantragen. Abgabepflichtige, die eine Frist oder eine mündliche Verhandlung bereits versäumt haben, können einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen, wenn die Naturkatastrophe ursächlich für die Versäumung war.

Zahlungserleichterungen
Soweit es zu Liquiditätsengpässen oder Schwierigkeiten mit der Einhaltung von Zahlungszielen kommt, können unmittelbar Betroffene Anträge auf
  • Stundung oder Ratenzahlung,
  • Herabsetzung bzw. Nicht-Festsetzung von Säumniszuschlägen,
  • sowie Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen stellen.
Zahlungen aus dem Katastrophenfonds
Bei Opfern von Naturkatastrophen ist Hilfsbedürftigkeit unabhängig von der Einkommens- und Vermögenssituation der Betroffenen anzunehmen. Leistungen aus dem Katastrophenfonds sind daher regelmäßig steuerfrei. Dies gilt auch für entsprechende Leistungen von gemeinnützigen oder mildtätigen Privatstiftungen.

Freiwillige Zuwendungen Dritter
Freiwillige Zuwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind auf der Empfängerseite (Privatperson oder Unternehmer) von der Einkommen- bzw. Lohnsteuer befreit. Beispiele für derartige freiwillige Zuwendungen sind Geld, geldwerte Vorteile, wie z.B. ein zinsenloses Darlehen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, oder eine Spende an einen betroffenen Haushalt.

Subventionen
Soweit für Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerfreie Subventionen der öffentlichen Hand geleistet werden (z.B. aus dem Katastrophenfonds), sind diese von den steuerlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen. Die Absetzung für Abnutzung kann dann nur von den reduzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten geltend gemacht werden.

Keine Nachversteuerung eines Investitionsbetrages/investitionsbedingten Gewinnfreibetrags
Wurde für ein hochwasserbedingt aus dem Betriebsvermögen ausgeschiedenes Wirtschaftsgut ein Investitionsfreibetrag oder ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht, für das im Zeitpunkt des hochwasserbedingten Ausscheidens die Mindestbehaltedauer von 4 Jahren noch nicht erfüllt war, unterbleibt eine Nachversteuerung (keine Nachversteuerung bei Ausscheiden infolge höherer Gewalt).

Finanzielle Entlastung für energieintensive Betriebe

Mit der ökosozialen Steuerreform und der nationalen CO2-Bepreisung wurden Maßnahmen eingeführt, um bestimmte Unternehmen bei den durch die CO2-Bepreisung entstehenden Mehrkosten zu entlasten.

Die Entlastungsmaßnahme steht jenen Betrieben zur Verfügung, die in einen der Wirtschaftszweige nach Anlage 2 des NEHG (Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022) fallen. Aber auch energieintensive Betriebe können von den Mehrkosten entlastet werden, wenn sie zu Heizzwecken verwendet werden. Dabei sind 45% der Mehrbelastung entlastungsfähig. Betriebe, die in einem Carbon Leakage gefährdeten Wirtschaftszweig tätig sind, haben einen Anspruch auf zwischen 65% und 95%. Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung von CO2-Emissionen in Nicht-EU Drittstaaten.

Geltendmachung der Entlastung

Unternehmen, die Anspruch auf diese Entlastung haben, müssen einen Antrag für das vorherige Wirtschaftsjahr stellen. Dieser ist zwischen dem 1.5. und 30.6. des Folgejahres elektronisch über „NEIS“ (Nationales Emissionszertifikatehandel Informationssystem) einzureichen. Ausnahmsweise ist für die Jahre 2022 und 2023 der Antragszeitraum vom 1.10. bis 30.11.2024 geöffnet.

Der Antrag hat dabei folgende Angaben zu enthalten:
  • Angabe der gewünschten Entlastungsmaßnahme,
  • Name und Anschrift des Antragstellers (Entlastungsmaßnahmenteilnehmer),
  • der Betrieb, für den eine Entlastung beantragt wird,
  • Mehrbelastung durch das NEHG für den Antragszeitraum,
  • Nachweis der Antragsberechtigung der Entlastungsmaßnahme: Berechnung der Energieintensität (Nettoproduktionswert) und Zuordnung zu einem Wirtschafts- oder Teilwirtschaftszweig, falls ein Carbon Leakage gefährdeter Wirtschaftszweig nach Anlage 2 vorliegt und
  • der Prüfvermerk eines Steuerberaters, Wirtschaftsprüfers oder Bilanzbuchhalters
Reinvestition in Klimaschutzmaßnahmen

Um die Umweltziele der CO2-Bepreisung nicht zu untergraben, sind die entlasteten Unternehmen verpflichtet, mindestens 80% der erhaltenen Entlastung in Klimaschutzmaßnahmen zu investieren. In der Einführungsphase bis Ende 2024 liegt die Investitionspflicht bei 50%. Diese Investitionen müssen ebenfalls gegenüber der Behörde nachgewiesen werden. Falls der Nachweis nicht erbracht wird, ist die Entlastung zurückzuzahlen.

Vereine: Wegfall der Gemeinnützigkeit

Entfällt bei einem Verein die Gemeinnützigkeit, können sich daraus umfangreiche Änderungen im Bereich der Körperschaft- und Umsatzsteuer ergeben.

Unter dem Begriff der Gemeinnützigkeit ist eine steuerliche Begünstigung wegen Verfolgung eines gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes zu verstehen. Der Wegfall der Gemeinnützigkeit kann etwa aus fehlerhaften Statuten oder nicht ordnungsgemäßer Geschäftsführung resultieren. Gilt ein Verein nicht mehr als gemeinnützig, ist er als eigennütziger Verein einzustufen und verliert die steuerlichen Begünstigungen. Um das zu vermeiden, ist eine regelmäßige Kontrolle insbesondere der Statuten des Vereins unbedingt notwendig.

Konsequenzen im Vereinsbereich

Der Vereinsbereich im engeren Sinn (Mitgliedsbeiträge, Spenden) wird sowohl bei eigennützigen als auch bei gemeinnützigen Vereinen aus körperschaftsteuerlicher Hinsicht gleichbehandelt. Daher ergeben sich für den Vereinsbereich im engeren Sinn keine körperschaftsteuerlichen Auswirkungen aufgrund eines Wechsels von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit.
Auch in der Umsatzsteuer ergeben sich für den Vereinsbereich keine Konsequenzen. Der Vereinsbereich gilt sowohl in der gemeinnützigen als auch eigennützigen Sphäre als nichtunternehmerischer Bereich, da der Verein innerhalb dieses Bereichs mangels Leistungsaustausches nicht als Unternehmer auftritt.

Konsequenzen im Bereich der Hilfsbetriebe eines Vereins

Neben dem Vereinsbereich bzw. nichtunternehmerischem Bereich kann ein Verein allerdings verschiedene Tätigkeiten ausüben, zum Beispiel in Form von sogenannten Hilfsbetrieben, im Rahmen derer der Verein nach außen hin auftritt und Leistungen erbringt. Umfassende Konsequenzen beim Wegfall der Gemeinnützigkeit eines Vereins ergeben sich insbesondere bei einem unentbehrlichen Hilfsbetrieb. Dieser Hilfsbetrieb ist nicht „wegdenkbar“, ohne den Verein in seiner Zweckverfolgung bzw. Zielsetzung zu beschneiden, wie etwa das Konzert eines Gesangvereins.

In der gemeinnützigen Sphäre sind derartige unentbehrliche Hilfsbetriebe – im Gegensatz zur eigennützigen Sphäre - nicht körperschaftsteuerpflichtig. Für unentbehrliche Hilfsbetriebe entsteht durch einen Wechsel von der Gemeinnützigkeit zur Eigennützigkeit daher Körperschaftsteuerpflicht. Wirtschaftsgüter des Hilfsbetriebs sind im Zeitpunkt des Wegfalls der Gemeinnützigkeit und damit der steuerlichen Begünstigungen in der Schlussbilanz mit dem gemeinen Wert anzusetzen, also steuerpflichtig aufzuwerten.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer ist bei unentbehrlichen Hilfsbetrieben eines gemeinnützigen Vereins im Zuge eines Sphärenwechsels zu prüfen, ob bisher die umsatzsteuerliche Liebhabereivermutung angewendet wurde (Annahme einer nichtunternehmerischen Tätigkeit und daher keine Umsatzsteuerpflicht). Bestand eine solche Liebhabereivermutung, entsteht durch den Sphärenwechsel zur Eigennützigkeit Umsatzsteuerpflicht; das Nachholen von bisher nicht abgezogenen Vorsteuern ist nicht möglich.

Überprüfung der Lohnverrechnung

Die Unterlassung von stichprobenartiger Überprüfung der Lohnverrechnung kann zur Haftung des Geschäftsführers für Lohnabgaben führen.

Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften haften – unter gewissen Umständen – persönlich für Steuern und Abgaben, die nicht bezahlt wurden. Voraussetzung für die persönliche (Ausfalls)-Haftung des Geschäftsführers ist eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer.
In einem kürzlich vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschiedenen Fall bezog sich die Prüfung der Lohnverrechnung durch den Geschäftsführer nur auf die Summe der Beträge, nicht auch auf die Zusammensetzung der Abgabenbeträge. Entsprechend konnte von einer Prüfung der ordnungsgemäßen Wahrnehmung des delegierten Aufgabenbereichs nicht die Rede sein.

Auch leichte Fahrlässigkeit ist schuldhaft

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH gilt als schuldhaft jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Wenn der verantwortliche Vertreter seine abgabenrechtlichen Pflichten auf eine andere Person überträgt, wird dieser dadurch nicht von seiner Verantwortung befreit. Der Geschäftsführer einer GmbH hat durch geeignete Aufsichts‑ und Überwachungsmaßnahmen, insbesondere durch Einrichtung von Kontrollmechanismen dafür Sorge zu tragen, dass die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten tatsächlich erfolgt.
Die Tätigkeit beauftragter Personen hat in solchen Abständen geprüft zu werden, dass die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten nicht verborgen bleiben kann. Eine Überwachungspflicht besteht selbst dann, wenn es in der Vergangenheit zu keiner Fehlleistung gekommen ist.

Grunderwerbsteuer: Erwerb eines Baugrundstücks und Errichtung eines Einfamilienhauses

Baukosten für ein Einfamilienhaus auf einem neu erworbenen Grundstück sind nur dann nicht in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer als Bauherr auftritt.

Bei Erwerb eines inländischen Grundstücks fällt Grunderwerbsteuer an. Die Steuer berechnet sich nach dem Wert der Gegenleistung, bei einem Kauf wäre dies der Kaufpreis. Soll nun ein Gebäude auf diesem Grundstück errichtet werden, sind die Baukosten Teil der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, solange der Erwerber nicht als Bauherr gilt. Ein Käufer gilt nur dann als Bauherr, wenn er die Gestaltung des Hauses beeinflussen kann, das Baurisiko und das finanzielle Risiko trägt.

Entscheidung des VwGH

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass für die Berechnung der Grunderwerbsteuer nicht nur der Grundstückspreis, sondern auch die Baukosten relevant sind, wenn der Erwerber nicht Bauherr ist. Um als Bauherr zu gelten, müssen die drei Voraussetzungen,
  • der Einfluss auf die Gestaltung des Hauses
  • das Baurisiko
  • das finanzielle Risiko
erfüllt sein. Diese Kriterien waren in einem jüngst entschiedenen Fall nicht gegeben, da der Bau des Einfamilienhauses zu einem fixen Preis erfolgte und das Ehepaar somit kein finanzielles Risiko tragen musste.

Fazit
Ein finaler Zusammenhang zwischen Grundstückskauf und Bauauftrag wird immer dann bejaht, wenn beide Verträge mit demselben Vertragspartner abgeschlossen werden. Die Baukosten sind demnach nur dann nicht in der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer, wenn der Käufer als Bauherr auftritt.

Änderungen bei Rückforderungsansprüchen von Corona-Förderungen

Das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz ("COFAG-NoAG") bringt verfahrensrechtliche Änderungen mit sich. Rückforderungsansprüche aufgrund von zu viel bezahlter Corona-Förderungen werden in Form von Bescheiden ausgesprochen.

Neben der Abwicklung und Liquidierung der COFAG zählen zu den vom Bund aufgrund des COFAG-NoAG übernommenen Aufgaben unter anderem die Gewährung von finanziellen Maßnahmen einschließlich Haftungen und Garantien oder die Rückforderung zu Unrecht gewährter finanzieller Leistungen.
Zivilverfahren, die im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen der COFAG gegenüber Unternehmen bereits anhängig sind, werden bei den ordentlichen Zivilgerichten weitergeführt, der Bund tritt jedoch in diese Verfahren statt der COFAG als Partei ein. Auch Aktivklagen, die ein Unternehmen gegen die COFAG vor den ordentlichen Gerichten erheben möchte, sind nach dem 1.8.2024 weiterhin vor den ordentlichen Gerichten zulässig.

Im Gegensatz dazu wurden Rückforderungsansprüche des Bundes ab dem 1.8.2024 in das öffentlich-rechtliche Regime und damit in den Geltungsbereich der Bundesabgabenordnung (BAO) überführt. Gemäß dem COFAG-NoAG hat ab diesem Zeitpunkt das Finanzamt den Rückforderungsbetrag nach den Regeln der BAO mit Bescheid festzusetzen. Das Bundesfinanzgericht (und sodann die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts) sind im Instanzenzug für Beschwerden gegen solche Bescheide zuständig.

Verbesserung des Rechtsschutzes

Diese verfahrensrechtlichen Änderungen können aus Sicht des Rechtsschutzes durchaus positiv gesehen werden: Die Corona-Förderungen wurden ursprünglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt, es ergingen somit keine hoheitlichen Akte (Bescheide, Verordnungen). Vielmehr kam ein privatrechtlicher Vertrag zwischen dem Rechtsunterworfenen (Unternehmer) und dem privatrechtlichen Verwaltungskörper (COFAG) zustande, was zwar verfassungsrechtlich zulässig war, aber zu materiell-rechtlich (inhaltlich) eingeschränkteren Rechtsmittelmöglichkeiten als im Falle von öffentlich-rechtlichen Bescheiden führte. Somit können nun auch inhaltlich strittige Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung der Förderkriterien behandelt werden.

Nachteilig an den angeführten Änderungen ist allerdings, dass mit der verfahrensrechtlichen Doppelgleisigkeit (weiterhin anhängige Zivilverfahren neben neuen öffentlich-rechtlichen Verfahren) gleiche Sachverhalte einmal vor den ordentlichen Gerichten und einmal nach der BAO abgehandelt werden. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der öffentlich-rechtliche Verwaltungsgerichtshof die einschlägigen Förderrichtlinien anders auslegt als der Oberste Gerichtshof (OGH). Die diesbezüglichen Entwicklungen bleiben abzuwarten.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Jüngst wurde das Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 verabschiedet. Im Finanzstrafrecht wurden mehrere Änderungen vorgenommen, die darauf abzielen, die Bekämpfung von Betrug effizienter zu gestalten.

Verkürzungszuschläge

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Abgabenbehörde bei Nachforderungen, die sich im Zuge von abgabenrechtlichen Überprüfungen ergeben, eine Abgabenerhöhung festsetzen. Der Verkürzungszuschlag beträgt 10% der Nachforderungen. Werden die gegenständlichen Abgaben innerhalb eines Monats inklusive Verkürzungszuschlag beglichen, kann dadurch eine finanzstrafrechtliche Verfolgung abgewendet werden.
Bisher konnte vom Verkürzungszuschlag nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Abgabennachforderung für ein Jahr maximal € 10.000 und in Summe maximal € 33.000 betrug. Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz wurde die erste Grenze aufgehoben. Künftig reicht es, wenn die Summe der Abgabenforderungen maximal € 33.000 beträgt. Zu beachten ist hierbei, dass die Regelung Fälle ausschließt, bei denen eine Mindestgeldstrafe vorgesehen ist. Zusätzlich besteht nun die Möglichkeit, eine Zahlungserleichterung von bis zu sechs Monaten zu beantragen.

Neue Finanzordnungswidrigkeiten

Durch eine neue Finanzordnungswidrigkeit soll effektiver gegen Scheinunternehmen vorgegangen werden. Nach dieser macht sich derjenige schuldig, der mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Durch diese Regelung kann nun auch gegen bisher straflose Vorbereitungshandlungen vorgegangen werden. Die Finanzordnungswidrigkeit ist nur bei vorsätzlicher Begehung strafbar und wird mit einer Geldstrafe von bis zu € 100.000 geahndet. Die Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 3 Jahre.

Vereinfachte Strafverfügung bei Zollvergehen

Bei geringfügigen Zollvergehen kann mittels vereinfachter Strafverfügung vorgegangen werden, was zu einer schnelleren Erledigung dieser zollrechtlichen Finanzvergehen führt. Voraussetzung für die Strafverfügung war bisher, dass der Beschuldigte auf Einspruch verzichtet und sich mit dieser Verfügung einverstanden erklärt. Der Einspruchsverzicht konnte bisher binnen 3 Tagen widerrufen werden, was in der Praxis zu Verfahrensverzögerungen führte. Daher wurde nun diese Widerrufsmöglichkeit beseitigt, um raschere Verfahren zu ermöglichen.

Fazit
Das Betrugsbekämpfungsgesetz erhöht die Effizienz und entlastet damit die zuständigen Behörden. Zudem können Betroffene nun häufiger eine finanzstrafrechtliche Verfolgung durch die Zahlung von Verkürzungszuschlägen abwenden. Sollten Sie noch Fragen zu den Änderungen haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Einlagen und Entnahmen bei Personengesellschaften

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wurde eine Regelung für Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen in das Privat- oder Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters für Übertragungsvorgänge ab 30.06.2024 beschlossen. Übertragungsvorgänge aus bzw. in das Vermögen von Personengesellschaften wurden einer einheitlichen Regelung unterzogen.

Überträgt ein Gesellschafter Wirtschaftsgüter aus seinem Privat- oder Sonderbetriebsvermögen in das Vermögen einer Personengesellschaft, ist zunächst fraglich, ob dieser Vorgang als Einlage oder als entgeltliche Veräußerung zu betrachten ist. Nach der bisherigen Rechtslage lag eine Veräußerung nur insoweit vor, als das Wirtschaftsgut dem übertragenden Gesellschafter nachfolgend anteilig nicht mehr zuzurechnen war, also im Ausmaß der sogenannten Fremdquote (Zurechnung an die anderen Gesellschafter der Personengesellschaft).
In dem Ausmaß, in dem die Zurechnung an den übertragenden Gesellschafter aufrecht bleibt – also im Ausmaß der sogenannten Eigenquote –, lag hingegen eine steuerliche Einlage vor. Es erfolgte somit eine ertragsteuerlich getrennte Beurteilung des Einlagenvorgangs.

Steuerpflichtige Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen

Eine Veräußerung an die anderen Gesellschafter lag nicht nur dann vor, wenn die Übertragung unmittelbar gegen Entgelt erfolgt, sondern auch in Fällen, in denen die Übertragung im Zuge einer Einlage lediglich das variable Kapitalkonto des anderen Gesellschafters berührte und somit weder ein unmittelbares Entgelt noch eine Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgte. Wurde daher von einem Gesellschafter z.B. ein Gebäude aus dem Privatvermögen in eine Personengesellschaft eingelegt, an welcher mehrere Personen substanzbeteiligt waren, lag in prozentueller Höhe der Eigenquote eine Einlage (zu bewerten mit den anteiligen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten) und in prozentueller Höhe der Fremdquote eine Veräußerung (zu bewerten mit dem anteiligen Teilwert) vor. Dies führte beim übertragenden Gesellschafter (anteilig) zu steuerpflichtigen Einkünften aus privaten Grundstücksveräußerungen.

War der übertragende Gesellschafter hingegen zu 100% an der betroffenen Personengesellschaft beteiligt, war keine Aufteilung in eine Eigen- und Fremdquote notwendig. Es lag zur Gänze eine steuerliche Einlage vor, sodass die Aufdeckung stiller Reserven unterblieb. Die an der Übertragung beteiligten Steuerpflichtigen hatten jedoch Vorsorge zu treffen, dass es zu keiner endgültigen Verschiebung der Steuerbelastung kommt.

Neuerungen

Durch das Abgabenänderungsgesetz 2024 wollte der Gesetzgeber aus Rechtsicherheitsgründen den spiegelbildlichen Vorgang der Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Vermögen von Personengesellschaften in das Vermögen eines Gesellschafters an die Regelungen zur Einlage anpassen. Folglich differenziert auch der Entnahmevorgang zwischen Fremd- und Eigenquote und spaltet den Übertragungsvorgang in Veräußerung und Entnahme auf. In jenem Ausmaß, in welchem das Wirtschaftsgut den anderen Gesellschaftern nach der Entnahme durch einen Gesellschafter nicht mehr zuzurechnen ist, liegt eine steuerpflichtige Veräußerung vor. Bei einer Substanzbeteiligung von 100% liegt hingegen auch hier kein steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang vor.

Verlustverwertung im Steuerrecht

Im Regelfall können Verluste aus steuerlich relevanten Tätigkeiten steuermindernd berücksichtigt werden. Das Steuerrecht kennt jedoch diverse Einschränkungen; nicht jeder Verlust kann zur Gänze mit Gewinnen gegenverrechnet werden.

Liebhaberei

Unter Liebhaberei sind Tätigkeiten zu verstehen, die mittel- bis langfristig keinen positiven Gesamterfolg erwarten lassen. Verluste aus einer Liebhaberei dürfen nicht mit Gewinnen anderer Einkünfte ausgeglichen werden. Typische Betätigungen mit Liebhabereivermutung sind solche, die sehr eng mit privaten Interessen in Verbindung stehen. Sofern die Verluste außerhalb der Einkunftsarten des Steuerrechts anfallen (z.B. Verlust im Privatvermögen), sind diese ebenso ertragsteuerlich unbeachtlich.

Vertikaler und horizontaler Verlustausgleich

Verluste können mit anderen positiven Einkünften des jeweiligen Jahres gegenverrechnet werden. Bestimmte Einkunftsarten dürfen jedoch lediglich mit Einkünften derselben Einkunftsart ausgeglichen werden. So dürfen beispielsweise Verluste aus privaten Grundstücksveräußerungen nur mit Überschüssen aus anderen privaten Grundstücksverkäufen saldiert werden. Wenn ein solcher Verlustausgleich nicht möglich ist, können 60 Prozent der Verluste über einen Zeitraum von 15 Jahren mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden.
Alternativ kann auf Antrag im Jahr der Verlustentstehung dieser zur Gänze mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Für Verluste aus dem Verkauf von Betriebsgrundstücken sind die Regeln ähnlich anzuwenden, ein verbleibender Verlust darf zu 60 Prozent – zunächst mit einem Restgewinn aus diesem Betrieb – sodann mit anderen Einkünften ausgeglichen werden.
Ebenso können Verluste aus der Veräußerung von Kapitalvermögen und Derivaten lediglich mit Überschüssen aus privatem Kapitalvermögen gegenverrechnet werden. Hierbei ist auch zu beachten, dass derartige Verluste nicht mit Zinserträgen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten sowie mit Zuwendungen von Stiftungen ausgeglichen werden können.

Verlustvortrag

Verluste können von betrieblichen Einkunftsarten „vorgetragen“ werden, soweit diese nicht mit ausreichend positiven Einkünften im gleichen Jahr verwertet werden können. Dies bedeutet, dass derartige Verluste in Folgejahren zukünftige steuerliche Gewinne reduzieren. Bei betrieblichen Einkunftsarten ist ein derartiger Verlustvortrag zeitlich unbefristet und zur Gänze möglich. Bei außerbetrieblichen Einkünften – wie beispielsweise bei Vermietung und Verpachtung – ist ein derartiger Verlustvortrag nicht möglich. Verluste aus außerbetrieblichen Einkünften sind nur im Jahr der Entstehung verwertbar – siehe oben.

Körperschaften wie etwa GmbHs oder AGs steht der Verlustvortrag in den Folgejahren nur im Ausmaß von 75% des Gesamtbetrages der Einkünfte zu. Dies bedeutet, dass ein steuerlicher Gewinn einer Kapitalgesellschaft maximal um 75% durch Verlustvorträge aus den Vorjahren reduziert werden kann. Insoweit Verlustvorträge nicht im laufenden Jahr abgezogen werden können, sind diese in den folgenden Jahren unter Beachtung der 75%-Grenze abzuziehen. Weiters ist bei Kapitalgesellschaften zu beachten, dass Verluste anlässlich einer Veräußerung oder eines sonstigen Ausscheidens einer zum Anlagevermögen gehörenden Beteiligung nur über sieben Jahre verteilt verwertet werden können. Hierbei ist jedoch jeder Einzelfall gesondert zu prüfen.

Hauptwohnsitzbefreiung bei Veräußerung einer Eigentumswohnung

Bei Veräußerung einer Eigentumswohnung besteht keine Hauptwohnsitzbefreiung, wenn mehr als ein Drittel der Wohnungsfläche vermietet wurde.

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat entschieden: Wird eine Eigentumswohnung in zu großem Ausmaß für betriebliche Zwecke oder zur Einkünfteerzielung genutzt, kommt die Hauptwohnsitzbefreiung nicht zur Anwendung.

Veräußerungsgewinne von Immobilien unterliegen der Immobilienertragsteuer. Allerdings bildet die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen, eine Ausnahme. Die Besteuerung ist ausgenommen, wenn das Eigenheim bzw. die Wohnung dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche Wohnzwecken dienen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift die Hauptwohnsitzbefreiung und beim Verkauf fällt keine Immobilienertragsteuer an.

Sachverhalt
Einem aktuellen BFG-Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Steuerpflichtige veräußerte eine Eigentumswohnung, die sich von 2006 bis 2022 in ihrem Eigentum befand. Sie nutzte diese bis zur Veräußerung als Hauptwohnsitz und machte beim Verkauf die Hauptwohnsitzbefreiung geltend. Das Finanzamt gewährte die Befreiung jedoch nicht, da die Verkäuferin die Wohnung nicht alleine bewohnte, sondern ihr Onkel bis 2017 die Hauptwohnung (92 m2) nutzte und die Verkäuferin nur in der kleinen Einliegerwohnung (36 m2) wohnte. Somit wurde bis 2017 der Großteil der Eigentumswohnung an den Verwandten vermietet, sodass die Wohnung in dieser Zeit der Verkäuferin zu mehr als zwei Drittel der Gesamtnutzfläche der Erzielung von Vermietungseinkünften diente.
Nach dem Auszug des Onkels im Jahr 2017 zog die Verkäuferin in die größere Hauptwohnung, während ab dann ihre Cousine die kleine Einliegerwohnung bewohnte. Erst ab diesem Zeitpunkt nutzte die Verkäuferin die Wohnung zu mindestens zwei Drittel als Hauptwohnsitz. Bis zur Veräußerung entspricht das aber nur einem Zeitraum von 4 Jahren und 10 Monaten.

Entscheidung des BFG
Das BFG stellte fest, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Gewährung einer Hauptwohnsitzbefreiung nicht erfüllt sind, da die Eigentumswohnung nicht mindestens 5 Jahre innerhalb der letzten 10 Jahre als Hauptwohnsitz gedient hat. Die BFG-Entscheidung folgt der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach nicht nur bei einem Eigenheim mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche des Gebäudes Wohnzwecken dienen müssen, sondern diese Zwei-Drittel-Regelung auch auf Eigentumswohnungen anzuwenden ist, um die Hauptwohnsitzbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

Verkürzung der Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes

Laut einem Urteil des Bundesfinanzgerichtes ist die Verkürzung der gesetzlichen Nutzungsdauer eines vermieteten Gebäudes nur durch Vorlage eines entsprechenden Sachverständigengutachtens möglich.

Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden. Es kann jedoch auch eine kürzere Nutzungsdauer zugrunde gelegt werden, wenn ein entsprechendes Sachverständigengutachten vorgelegt wird. Das Bundesfinanzgericht setzte sich in einem aktuellen Erkenntnis mit den Anforderungen an ein solches Gutachten auseinander.

Schlüssiges Sachverständigengutachten

Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann ein Abgabepflichtiger eine kürzere als die gesetzlich vorgesehene Gebäude-AfA von 1,5% (rd. 67 Jahren) geltend machen, wenn er eine kürzere technische Nutzungsdauer nachweist. Diese hängt bei neu errichteten Gebäuden in erster Linie von der Bauweise ab, während bei einem erworbenen Gebäude der Bauzustand im Zeitpunkt des Erwerbs maßgebend ist. Der Nachweis kann durch ein schlüssiges Sachverständigengutachten über den technischen Bauzustand des Gebäudes erfolgen.

Finanzamt erkannte Gutachten nicht an

Im gegenständlichen Verfahren erwarb ein Ehepaar im Jahr 2017 eine Liegenschaft, in der sich im Erdgeschoss eine Bankfiliale und im Obergeschoss zwei leerstehende Wohnungen befanden. Über die Bankfiliale wurde ebenfalls im Jahr 2017 ein Mietvertrag abgeschlossen. Die steuerliche Restnutzungsdauer des gesamten Gebäudes wurde mit 30 Jahren angesetzt und als Nachweis für diese kürzere Abschreibungsdauer ein Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2014 vorgelegt.
Das Finanzamt erkannte das Gutachten jedoch nicht an, da es lediglich zur Ermittlung des Verkehrswerts diente und dieser ausschließlich nach dem äußeren Augenschein des Objekts ermittelt wurde. Insbesondere sei darin keine Darstellung und keine Berechnung einer technischen Restnutzungsdauer vorgenommen worden. Ein Nachweis für die Abweichung von der gesetzlich normierten Nutzungsdauer sei durch das Ehepaar demgemäß nicht erbracht worden. Die vom Ehepaar erhobene Beschwerde gegen den Bescheid wurde dem Bundesfinanzgericht (BFG) vorgelegt, wobei dafür ein weiteres Gutachten über die Nutzungsdauer des Gebäudes mit Bewertungsstichtag zum 1.1.2019 erstellt wurde.

Kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer

Allerdings kam auch das BFG zum Ergebnis, dass durch die vorgelegten Gutachten kein Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer gelungen sei. Die Gutachten wurden vom BFG einerseits aus zeitlicher Hinsicht nicht anerkannt, da sie mehr als drei Jahre vor oder zu einem Stichtag mehr als ein Jahr nach dem Liegenschaftserwerb erstellt wurden. Inhaltlich rügte das Finanzministerium die Gutachten, da sie keine Aussagen zum Bauzustand des Gebäudes enthalten und nicht ausgeführt wird, wie sich die getroffenen Feststellungen auf die Restnutzungsdauer des Gebäudes auswirken.
Es wurde weder eine Untersuchung der Bausubstanz noch der technischen Einrichtungen vorgenommen. Es erfolgten insbesondere keine Feststellungen zu relevanten Faktoren der tragenden, konstruktiven Bauteile (z.B. Qualität der verwendeten Baustoffe, Dauerhaftigkeit des Rohbaus, Güte der Ausführung, die Qualität der Planung, der Statik und der Bauausführung). Die Beschreibung des Gebäudes beruhte lediglich auf kurzen, sehr allgemeinen Ausführungen hinsichtlich des Fundaments, der Fenster, der Heizung und des Daches.

Hinweis
Soll bei einem vermieteten Gebäude von der gesetzlich vermuteten Nutzungsdauer in Höhe von 1,5% abgegangen werden, muss ein entsprechendes Sachverständigengutachten erstellt werden. In diesem Gutachten muss unbedingt auf den Gesamtzustand des Gebäudes, insbesondere dessen tragende Teile, eingegangen werden. Finden sich hingegen in einem Gutachten keine hinreichenden Aussagen über den Bauzustand, keine Feststellungen zur Qualität der Bauausführung oder zu allenfalls bereits bestehenden Schäden, ist es nicht geeignet, eine kürzere Abschreibungsdauer zu stützen.

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer

Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten absetzen zu können, muss dort der Mittelpunkt der Tätigkeit liegen. Dabei ist aber auch auf das typische Berufsbild abzustellen.

Ausgangslage eines Verfahrens war ein Universitätsprofessor, welcher Ausgaben für die Bibliothek und das Archiv in seinem Haus geltend machte. Grundsätzlich stand ihm während seiner Lehr- und Forschungstätigkeiten ein Büro an der Universität zur Verfügung.
Trotzdem benutzte er einen, über eine Treppe zugänglichen Bibliotheksraum seiner Wohnung zur Lagerung wissenschaftlicher Materialien, Vor- und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen, Durchführung von Forschungsarbeiten und Besprechungen mit Studierenden. Das Bundesfinanzgericht (BFG) versagte die Anerkennung der Werbungskosten für die Bibliothek und qualifizierte den Raum als im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer, welches nicht den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit bildet.

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit

Grundsätzlich dürfen Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nicht von den Einkünften abgezogen werden. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die darauf entfallenden Kosten auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Auf typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte zunächst klar, dass die Bibliothek unstrittig ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer sei, da es über das Hausinnere erreichbar ist. Dass der Raum nicht im Kernbereich des Wohngebäudes liegt, schadet dabei nicht. Daher war in einem nächsten Schritt fraglich, ob die Bibliothek den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Dies beurteilte der VwGH anhand des materiellen Schwerpunkts der Tätigkeit.
Um diesen materiellen Schwerpunkt einer Tätigkeit zu beurteilen, wird auf den typischen Ablauf einer Tätigkeit abgestellt und darauf aufbauend ein Mittelpunkt der Tätigkeit ermittelt. Lediglich im Zweifelsfall ist auf die zeitliche Komponente abzustellen, also ob mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Arbeitszimmer vollzogen wird. Das Berufsbild eines Universitätsprofessors wird durch die Forschung und Lehre geprägt. Nach der allgemeinen Verkehrsauffassung liegt dieser Schwerpunkt jedoch am Universitätsgelände und nicht im privaten Wohnbereich. Der VwGH ging daher davon aus, dass der berufliche Schwerpunkt des Universitätsprofessors nicht im häuslichen Arbeitszimmer war. Demzufolge wurden auch die geltend gemachten Kosten nicht als Werbungskosten anerkannt.

Hinweis
Um Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten steuerlich geltend machen zu können, muss der Mittelpunkt der Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer anzusiedeln sein. Bei der Prüfung, ob dies der Fall ist, ist auf das typische Berufsbild abzustellen. Dieses typische Berufsbild kann sich dabei im Laufe der Zeit verändern. Wir empfehlen daher die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da aufgrund der Flexibilisierung des Arbeitsmarktes und des Modells des Homeoffice jedenfalls eine einzelfallabhängige Prüfung durchzuführen ist.

Vorsteuerkorrektur bei Gebäude-Investitionen

Laut einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) können, wenn das Wirtschaftsgut später weniger oder gar nicht mehr privat genutzt wird, die bis dahin nicht abzugsfähigen Vorsteuern unter bestimmten Voraussetzungen nachträglich abgezogen werden.

Dem VwGH-Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Steuerpflichtiger nahm bei einem Gebäude mit mehreren Wohnungen eine Sanierung und eine Nutzflächenerweiterung (Dachbodenausbau) vor. Nach Beendigung der Arbeiten nutzte er eine der Wohnungen für private Zwecke und vermietete die restlichen Wohnungen ab 2012. Er machte zunächst Vorsteuern im betrieblichen Nutzungsausmaß geltend. Ab Ende 2018 vermietete der Steuerpflichtige auch die zuvor privat genutzte Wohnung und machte bei der Umsatzsteuererklärung 2019 eine positive Vorsteuerberichtigung für die bis dahin privat genutzte Wohnung geltend. Das Finanzamt erkannte diese positive Vorsteuerberichtigung nicht an.

Keine Einlage in den Unternehmensbereich

Das BFG gab der gegen den Bescheid des Finanzamts erhobenen Beschwerde recht und führte aus, der Steuerpflichtige habe dem Finanzamt zu keinem Zeitpunkt schriftlich mitgeteilt, dass nur der unternehmerisch genutzte (vermietete) Teil des Gebäudes seinem Unternehmen zuzuordnen sei, womit das gesamte Gebäude (einschließlich der privat genutzten Wohneinheit) als seinem Unternehmen zugeordnet gelte. Mit Beginn der Vermietung der zuvor privat genutzten Wohnung finde daher keine Einlage in den Unternehmensbereich statt, da das Gebäude immer schon zu 100% dem Unternehmen gewidmet war. Aus diesem Grund können die vormals nicht abzugsfähigen Vorsteuern nunmehr aufgrund der vollständigen betrieblichen Nutzung (anteilig) nachgeholt und abgesetzt werden.

Kein Eigenverbrauch bei Gebäuden

Wie der VwGH in seinem Erkenntnis ausführt, hat nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) ein Steuerpflichtiger, der ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet, für umsatzsteuerliche Zwecke die Wahl, diesen Gegenstand in vollem Umfang oder nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen. Wenn er ein solch gemischt genutztes Investitionsgut als 100%-igen Unternehmensgegenstand behandelt, so ist die beim Erwerb dieses Gegenstands geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar, allerdings verbunden mit einer entsprechenden Verpflichtung zur Zahlung der Umsatzsteuer auf die private Verwendung des Unternehmensgegenstands (sogenannter Eigenverbrauch). Bei Gebäuden gibt es keinen Eigenverbrauch, sondern es darf die Vorsteuer – trotz 100%-iger Zuordnung zum Unternehmen – nur für den betrieblich genutzten Teil abgezogen werden.

Der Unternehmer hat im aktuellen VwGH-Verfahren dem Finanzamt jedenfalls nicht schriftlich mitgeteilt, dass er nur einen Teil des Gebäudes dem Unternehmen zuordnen möchte. Aufgrund dieser von Beginn an 100%-igen Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmen kann somit der Abzug jener Vorsteuern, die zunächst aufgrund der privaten Nutzung eines Gebäudeteils nicht abzogen werden durften, nach Wegfall der privaten Nutzung zeitlich anteilig nachgeholt werden.

Tipp: Sollte sich bei Gebäuden die betriebliche bzw. private Nutzung ändern, ist genau zu prüfen, ob Vorsteuern nachträglich abgezogen werden können oder – bei einer späteren Privatnutzung – unter Umständen auch wieder an das Finanzamt zurückbezahlt werden müssen. Solche Nutzungsänderungen sollten zeitgerecht besprochen werden, um keine umsatzsteuerlichen Fristen zu versäumen oder im schlimmsten Fall finanzstrafrechtliche Risiken auszulösen.

Einwegpfand: Keine umsatzsteuerpflichtigen Entgelte

Die eingehobenen Einwegpfandgelder sind nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die betreffende Getränkelieferung und unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer.

Um die Umwelt zu schützen, tritt am 1.1.2025 die Einwegpfandverordnung in Kraft. Demgemäß müssen Einwegverpackungen aus Kunststoff und Metall mit einem Volumen von 0,1 bis max. 3 Liter mit einem Pfand von 25 Cent versehen werden (mit wenigen Ausnahmen wie Milch- und Milchmixgetränken). Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) gab zur Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung dieses Einwegpfandes Informationen bekannt.

Gewerbsmäßige Inverkehrsetzer von Einweggetränkeverpackungen müssen vom jeweiligen Abnehmer (Kunden) das Pfand im Namen und auf Rechnung der gemeinnützigen EWP Recycling Pfand Österreich gGmbH einheben und monatlich an diese übermitteln. Diesen zugeflossenen Pfandbeträgen liegen keine umsatzsteuerbaren Leistungen der EWP an die Inverkehrsetzer oder andere Abnehmer zugrunde. Aus diesem Grund stellen die Pfandbeträge auch keine umsatzsteuerbaren Leistungsentgelte dar und unterliegen auf Ebene der EWP nicht der Umsatzsteuer.
Die Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen müssen diese vom Letztverbraucher gegen Rückzahlung des Pfands von 25 Cent je Gebinde zurücknehmen, was ebenfalls im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt. Aufgrund der Rückzahlbarkeit der Pfandbeträge bei Retournierung der Verpackung haben sie die Funktion einer Kaution. Demzufolge stellt die Retournierung von Pfandbeträgen keinen umsatzsteuerbaren Vorgang dar.

Pfandbetrag getrennt vom Entgelt anzuführen

Infolgedessen kann festgehalten werden, dass es sich bei den Sammel- und Verwertungssystem vereinnahmenden Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze handelt. Um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden, ist es, sofern der Pfandbetrag in der Rechnung angegeben wird, erforderlich, dass er getrennt vom Entgelt angeführt wird. Es ist kein Hinweis erforderlich, dass die Pfandbeträge im Namen und auf Rechnung der EWP vereinnahmt und verausgabt werden, zumal es sich bei den vereinnahmten Pfandbeträgen nicht um Entgelte für steuerbare Umsätze im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt. Die eingehobenen Einwegpfandgelder unterliegen bei den Inverkehrsetzern nicht der Umsatzsteuer.

Gleiches gilt umgekehrt für die Auszahlung des Pfandgelds durch den Rücknehmer bei Retournierung der Einweggetränkeverpackung – auch dieser Vorgang erfolgt im Namen und auf Rechnung der EWP und mindert daher nicht die Bemessungsgrundlage des Rücknehmers.
Die im Namen und auf Rechnung der EWP als durchlaufende Posten eingehobenen Einwegpfand-Beträge sind, wenn sie auf einer Rechnung bzw. am Kassenbeleg angeführt werden, entsprechend kenntlich zu machen. Diese Kenntlichmachung kann so erfolgen, dass der auf das Einwegpfand entfallende Betrag in der Rechnung bzw am Kassenbeleg gesondert und ohne Umsatzsteuer (bzw. 0 Prozent Umsatzsteuer) ausgewiesen wird. Ein expliziter Hinweis darauf, dass die Verrechnung des Einwegpfandes im Namen und auf Rechnung der EWP erfolgt, ist nicht notwendig.

Keine Gebührenbefreiung bei Hotelpachtverträgen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte kürzlich zu entscheiden, ob die Gebührenbefreiung für Verträge über die Miete von Wohnräumen auch auf einen Hotelpachtvertrag Anwendung findet.

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Pachtvertrag über ein zu errichtendes Hotel, welches aus einzelnen Apartments bestand, die 70% der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachten. Das Finanzamt setzte die Rechtsgeschäftsgebühr mit rund € 400.000 fest, wogegen die Pächterin Beschwerde erhob und im Verfahren vorbrachte, dass der Pachtvertrag nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterliege, weil die Befreiungsbestimmung für die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Laut Bundesfinanzgericht (BFG) entsprachen die Apartments im konkreten Fall dieser Qualifikation, da in ihnen privates Leben stattfinde, wodurch die Gebührenbefreiung anwendbar war.

Mietverträge betreffend Wohnräume sind gebührenfrei

Grundsätzlich unterliegen Bestandverträge der Rechtsgeschäftsgebühr, wenn über diese Verträge eine Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug errichtet wird. Darunter fällt z.B. der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages in Österreich. Ein schriftliches Vertragsangebot, das ausschließlich mündlich oder durch schlüssige Handlung angenommen wird, ist hingegen grundsätzlich keine Urkunde im gebührenrechtlichen Sinn und löst damit keine Gebührenpflicht aus. Gebührenfrei sind außerdem Mietverträge betreffend Wohnräume.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte fest, dass es sich um einen Bestandvertrag über ein Apartmenthotel handle. Demnach würden die Voraussetzungen der Gebührenpflicht für Bestandverträge grundsätzlich vorliegen. Fraglich war weiterhin, ob die Gebührenbefreiung für Verträge über die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Der VwGH befasste sich daher primär mit der Auslegung des Begriffes „Wohnräume“. Wohnräume sind nach der Rechtsprechung „Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen“. Für die Beurteilung, ob Gebäude Wohnzwecken dienen, ist die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes maßgebend. Dabei ist die sachliche Bestimmung getrennt von der durch den Mieter beabsichtigten Verwendung zu verstehen. Auch die bloß theoretische Nutzbarkeit eines Bestandobjektes allein reicht noch nicht für eine Bestimmung zu Wohnzwecken aus. Vielmehr ist auf eine Gesamtbetrachtung abzustellen.

Sachliche Bestimmung des Pachtobjektes

Der VwGH kam im gegenständlichen Fall zum Schluss, dass die sachliche Bestimmung des Pachtobjektes die Hotellerie oder Beherbergung ist. Ausschlaggebend dafür waren die vielen Zusatzangebote, wie etwa Gästezimmer, ein Restaurant, eine Cafeteria, eine Lobby und KFZ-Stellplätze. Das Pachtobjekt dient demnach nicht vorrangig den Mietern zu Wohnzwecken, sondern dem Pächter als Hotel- bzw Beherbergungsobjekt. Demzufolge ist auch die Gebührenbefreiung nicht anwendbar.
Zusätzlich führte der VwGH aus, dass die Gebührenbefreiung explizit „Verträge über die Miete von Wohnräumen“ von der Gebührenpflicht ausnimmt. Im gegenständlichen Fall wurde allerdings ein Pachtvertrag abgeschlossen, wodurch bei strenger Auslegung die Anwendbarkeit der Befreiung schon an der Qualifizierung als Pachtvertrag scheitert.

Hinweis
Entgegen der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (BFG) verneinte der VwGH die Anwendbarkeit der gegenständlichen Gebührenbefreiungsbestimmung bei Hotelpachtverträgen. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen ist daher sicherheitshalber eine Gebührenanzeige in Betracht zu ziehen.

Verschärfte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung

Trotz diverser EuGH-Judikate bestehen strenge Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, kann es zu empfindlichen umsatzsteuerlichen Nachversteuerungen kommen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen zwischen zwei Unternehmern, bei der Gegenstände von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versendet werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland steuerfrei.
In einem aktuellen Verfahren des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) war fraglich, ob das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen darf, wenn der Lieferer zwar nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, aber die Behörde über jene Angaben verfügt, die für die Überprüfung dieses Umstandes erforderlich sind.

Buchnachweis erforderlich

Die Steuerbefreiung des Lieferers für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass deren Empfänger ein steuerpflichtiger Unternehmer ist und dieser die Lieferung im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterzieht. Der Lieferer muss unter anderem nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und dieser Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Versandnachweis). Weiters müssen die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden.
Laut EuGH dürfen keine zusätzlichen (materiellen) Voraussetzungen für die Einstufung des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert zudem, dass die Befreiung auch dann gewährt wird, wenn deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind, der Lieferer aber bestimmten formellen Anforderungen nicht nachgekommen ist.

Voraussetzungen für Steuerbefreiung ausgeweitet

Grundsätzlich haben daher die nationalen Behörden anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Allerdings wurden ab 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung aufgrund einer EU-Richtlinie ausgeweitet: zusätzlich zu den bis dahin bereits geltenden Voraussetzungen ist für die steuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung notwendig, dass
  • dem Lieferer die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und
  • der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist.
Wird daher von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EU-Abnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies zur Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer.

Selbstanzeige vor Ankündigung der Außenprüfung

Die im Jahr 2014 eingeführte Abgabenerhöhung hat zur Folge, dass Selbstanzeigen, die erst bei Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet werden, nur dann strafbefreiend wirken, wenn neben den offengelegten, verkürzten Abgaben auch der entsprechende Zuschlag bezahlt wird.

Strittig ist allerdings, ob so eine Abgabenerhöhung auch zu bezahlen ist, wenn die Selbstanzeige schon längst in Ausarbeitung ist, aber das Finanzamt kurz vor Erstattung eine Prüfungshandlung ankündigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte kürzlich auch in diesem Fall die Zulässigkeit der Abgabenerhöhung.

Die Abgabenerhöhung ist dann festzusetzen, wenn eine Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen anlässlich einer Prüfungshandlung nach Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe der Prüfungshandlung erstattet wird. Die Beurteilung, ob der entsprechende subjektive Tatbestand (vorsätzlich oder grob fahrlässig) gegeben und folglich die Festsetzung der Abgabenerhöhung zulässig ist, erfolgt durch die Abgabenbehörde.
Die Abgabenerhöhung darf somit nur dann festgesetzt werden, wenn die Selbstanzeige „anlässlich“ einer Prüfungshandlung erstattet wurde. Dies setzt voraus, dass die Prüfungshandlung durch das Finanzamt angemeldet bzw. bekanntgegeben wurde, wobei dies entweder schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) erfolgen kann.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

Im konkreten BFG-Fall stellte die Beschwerdeführerin am 8.11.2021 fest, dass sie in den Jahren 2016 bis 2018 zu wenig Körperschaftsteuer entrichtet hatte. Daraufhin wurde eine Selbstanzeige vorbereitet und diese am 3.12.2021 an die zuständige Geschäftsführung zur Freigabe übermittelt. Die Behörde kündigte am 6.12.2021 eine Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015–2019 an. Diese erstattete daraufhin am 7.12.2021 die bereits fertige Selbstanzeige. Da die Selbstanzeige erst nach Ankündigung der Prüfungsmaßnahme erstattet wurde, setzte das Finanzamt eine Abgabenerhöhung fest. Dagegen wendete sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin.

Das BFG legte in seiner Entscheidung das Wort „anlässlich“ sehr eng aus: Zwar sei die Selbstanzeige nicht aufgrund der Anzeige der Überprüfungsmaßnahmen erfolgt, jedoch sei der Begriff „anlässlich“ eng zu interpretieren. Mit der Einführung der Abgabenerhöhung sei es Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass jegliche Selbstanzeigen, welche nach erfolgter Ankündigung von Prüfungshandlungen erstattet werden, mit einer Abgabenerhöhung belegt werden. Das Wort „anlässlich“ nehme keine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben vor. Wenn also die Ankündigung einer Prüfungshandlung erfolge, sei eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne eine Abgabenerhöhung nicht mehr möglich.

Tipp
Sollen steuerliche Fehler, die in der Vergangenheit passiert sind, bereinigt werden, sollte diese Korrektur unter Umständen in Form einer Selbstanzeige erfolgen, um alle Eventualitäten finanzstrafrechtlicher Natur auszuschließen. Da eine Selbstanzeige lediglich bei Beachtung von strengen formalrechtlichen Voraussetzungen strafbefreiend wirkt, sollte diese nur nach eingehender Beratung durch einen Steuerberater erstattet werden.

Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Erstmals kann diese auch von Unternehmen angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer € 35.000 pro Jahr (= Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % liegt die Brutto-Grenze damit derzeit bei € 42.000. Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren überschritten werden.
Ab 1.1.2025 wird nicht nur auf die Umsatzhöhe des laufenden Jahres, sondern auch auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Nur wenn die Umsatzgrenze in beiden Jahren nicht überschritten wird, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Umsatzgrenze wird künftig aber als Bruttogrenze definiert – also inklusive der Umsatzsteuer. Nach der aktuellen Rechtslage beträgt die Bruttogrenze ab 1.1.2025 € 42.000; diese soll aber noch auf € 55.000 erhöht werden.

Überschreiten der Umsatzgrenze

Ab 1.1.2025 wird die Umsatzsteuerbefreiung erst mit jenem Umsatz entfallen, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit – es kommt also zu keiner nachträglichen Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerpflichtig ist dann jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, sowie alle folgenden Umsatze. Die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % (innerhalb von 5 Jahren) wird ab 1.1.2025 durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Derzeit fuhrt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten

Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschreiten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Die Befreiung muss in jenem EU-Mitgliedstaat beantragt werden, von dem aus das Unternehmen betrieben wird.
Aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vorsteuerabzugs muss die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung vorab gut überlegt werden. Wir rechnen das gerne für Sie durch.

Maßnahmen zur Entlastung für 2025

Zur Abgeltung der noch nicht berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen ab 1.1.2025 beschlossen. Die entsprechenden Gesetze sollen bis Oktober im National- und Bundesrat beschlossen werden.

Die kalte Progression wurde in Osterreich ab 1.1.2023 abgeschafft. Sozial- und Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag werden seitdem valorisiert. Im Rahmen des jährlich verbleibenden Drittels sollen ab 1.1.2025 insbesondere Leistungsträger sowie Familien mit Kindern berücksichtigt werden.

Volle Anpassung der Absetzbeträge

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100% an die Inflationsrate angepasst werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kilometergeldes

Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges kann Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses beträgt derzeit je Kilometer für PKW € 0,42 bzw. für jede mitbeförderte Person € 0,05, für Motorräder € 0,24 und für Fahrräder bzw. E-Bikes € 0,38. Ab 1.1.2025 soll das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt werden. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug beruflich nutzen. Für jede mitbeförderte Person soll ein Betrag von € 0,15 beansprucht werden können. Außerdem soll die derzeit geltende Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr verdoppelt werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kostenersatzes bei Öffi-Nutzung

Für Arbeitnehmer soll es einen erhöhten Beförderungszuschuss bei Dienstreisen geben. Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können durch den Arbeitgeber die Ticketkosten oder Beförderungszuschüsse nach der Reisegebührenvorschrift nicht steuerbar ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden. Es sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse für die ersten 50 Kilometer auf € 0,50, für die weiteren 250 Kilometer auf € 0,20 und für jeden weiteren Kilometer auf € 0,10 angehoben werden.

Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern

Zur Unterstützung erwerbstätiger armuts- und ausgrenzungsgefährdeter Familien soll ab 1.1.2025 dauerhaft ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrages für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) maximal € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen werden. Der Betrag wird für jeden Monat ausbezahlt. Der Erhöhungsbetrag und die Einkommensgrenze werden jährlich valorisiert.

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sind derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15 berücksichtigt werden. Diese Beträge sollen auf jeweils € 30 bzw. € 17 erhöht werden.

Weitere Maßnahmen
  • Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5 %-Punkte
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000
  • Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge

Wichtige Termine im September 2024

EU-Vorsteuerrückerstattung, Einreichung des Firmenbuch-Jahresabschlusses und Überprüfung der ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen bzw. Anspruchsverzinsung.

Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2024 beantragen

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten.
Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 sind einzuscannen und dem Antrag als PDF beizufügen. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt wieder die bis vor Corona-Zeiten vorgesehene Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht (= Bilanzstichtag 31.12.2023), muss der Firmenbuch-Jahresabschluss somit bis spätestens 30.9.2024 an das Firmenbuch übermittelt werden.

Überprüfung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Steuerpflichtige haben für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. an das Finanzamt zu bezahlen und werden von diesem auf Basis der Einkünfte laut dem letzten Steuerbescheid zuzüglich einer gewissen Erhöhung per Bescheid vorgeschrieben.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2024 kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.
Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag notwendig, welcher eine Begründung enthalten muss, in welcher die verringerte Gewinnerwartung dargelegt wird. Die Zahlen sind dem Finanzamt, z.B. durch eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung, eine Bestätigung über Forderungsausfälle oder die Vorlage einer Zwischenbilanz, nachzuweisen.

Überprüfung der Anspruchsverzinsung

Für Nachzahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2023, die nach dem 30.9.2024 bescheidmäßig festgesetzt werden, werden unter Umständen sogenannte Anspruchszinsen vorgeschrieben. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2023 geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr beginnt ab 1.10.2024 zu laufen.
Dies ist insbesondere relevant, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,88 % (Stand Juli 2024) beträgt und sich somit nach wie vor auf hohem Niveau befindet. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden. Die Höhe der Anzahlung sollte auf Basis einer fundierten Gewinnberechnung ermittelt werden.

Hauptwohnsitzbefreiung nur für Grund und Boden bis 1.000 m2

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) präzisierte seine Rechtsprechung, wonach die Hauptwohnsitzbefreiung nicht für beliebig große Grundstücke gilt. Bei zu verkaufenden Liegenschaften ist die Größe des zum Eigenheim gehörigen Grund und Bodens zu berücksichtigen.

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen der Einkommensteuerpflicht (ImmoESt). Eine Ausnahme davon ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung, wonach eine Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen – inklusive dazugehörigem Grund und Boden – steuerfrei gestellt wird, wenn es sich hierbei um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt. Weiter muss der Verkäufer die Wohnung bzw. Liegenschaft entweder seit der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt haben und den Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgeben. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der zum Eigenheim dazugehörige Grund und Boden maximal 1.000 m2 betragen dürfe.

Repräsentatives Eigenheim mit 3.600 m2 Garten

Ein Ehepaar kaufte im Dezember 2002 eine Liegenschaft und nutzte diese in weiterer Folge als Hauptwohnsitz. Auf der Liegenschaft befand sich ein repräsentatives Eigenheim, welches innerhalb eines rund 3.600 m2 umfassenden, als Bauland gewidmeten Gartens lag. Im Oktober 2013 verkaufte das Ehepaar die als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaft samt einer an die Liegenschaft angrenzenden Grundfläche von rund 38.900 m2. Bei der Berechnung der ImmoESt ging der Parteienvertreter der Liegenschaftsbesitzer davon aus, dass der auf die Baulichkeit sowie den gesamten Garten entfallende Teil des Kaufpreises aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei sei und führte dementsprechend die ImmoESt ab.

In einer Außenprüfung folgte das Finanzamt dieser Beurteilung nicht und hob den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 auf. In einem daraufhin erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid wurde der Grund und Boden lediglich im Ausmaß von 1.000 m2 im Rahmen der Steuerbefreiung berücksichtigt. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgewiesen, woraufhin die Liegenschaftsverkäufer Revision an den VwGH erhoben.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH stellte fest, die Befreiungsbestimmung der Hauptwohnsitzbefreiung sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim der „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, das „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich sei. Es komme daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ indiziere eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren habe. Im Rahmen einer solchen Durchschnittsbetrachtung sei ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m2 typischerweise nach wie vor als ausreichend anzusehen.

Neues Telearbeitsgesetz

Mit dem neuen Telearbeitsgesetz werden mit 1.1.2025 die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Telearbeit auch außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers geschaffen.

„Telearbeit“ liegt vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies entweder in der Wohnung bzw. im Wohnhaus des Arbeitnehmers oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt.
Somit kommen als Örtlichkeiten für die Telearbeit neben der Wohnung/dem Wohnhaus am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer und einer Wohnung von deren Angehörigen etwa auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere Arbeitnehmern gewählte Orte (wie etwa Internet-Cafés) in Betracht.

Kein Rechtsanspruch auf Telearbeit

Telearbeit kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Weder soll Telearbeit einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden können, noch soll der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Telearbeit haben. Wesentlich für die Telearbeit ist, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht wird. Soll die Arbeitsleistung lediglich im Anlassfall außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens erfolgen, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere regelmäßige auswärtige Einsätze beabsichtigt wären, so liegt keine Telearbeit vor.

Die Regelungen hinsichtlich Bereitstellung von Arbeitsmitteln bleiben gegenüber den bisherigen Homeoffice-Regelungen grundsätzlich unverändert. So ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der im Zusammenhang mit regelmäßigen Arbeiten im Rahmen der Telearbeit stehenden erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet, wobei davon durch Vereinbarung auch abgewichen werden kann. Werden digitale Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer bereitgestellt, hat der Arbeitgeber einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden).

Telearbeitspauschale

Auch im Bereich der Einkommensteuer kommt die neue Interpretation des Begriffs „Telearbeit“ zur Anwendung. In Zukunft wird daher ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden können. Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, das Pauschale beträgt bis zu € 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Ein allenfalls den Höchstbetrag von € 300 übersteigender Betrag stellt weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird. Dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig.

Die Telearbeitstage und das gewährte Telearbeitspauschale sind vom Arbeitgeber wie bisher im Lohnkonto zu erfassen sowie am Lohnzettel bzw in der Lohnbescheinigung anzugeben.

Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten ist – wie bisher – unter der Voraussetzung möglich, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben.

Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer

Das im Juli 2024 beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht neben der Kleinunternehmerbefreiung weitere Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken von Unternehmern an bestimmte Einrichtungen wird eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt, die das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch nicht ausschließt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind nur Lebensmittelspenden an Einrichtungen begünstigt, die mildtätige Zwecke verfolgen. Nicht umfasst sind somit solche Spenden an gemeinnützige Einrichtungen.

Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen an Privatpersonen, die virtuell verfügbar gemacht werden, liegt der Leistungsort – in Anlehnung an die elektronisch erbrachten Leistungen – am Empfängerort, also am Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Privatperson. Umfasst sind insbesondere Streaming-Leistungen, wie z.B. interaktive Online-Sprachkurse. Die Änderungen treten ab 1.1.2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

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