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Persönliche Beratung mit Köpfchen

Unser Team

Ihr Steuerberater in Brixlegg

Seit über 35 Jahren bieten wir Mandanten mit unserer Kanzlei in Brixlegg persönliche und kompetente Beratung in und um die Region. Mit unserem Team von über 10 Mitarbeitern ist es uns möglich, Sie individuell und ganz persönlich zu betreuen. Bei uns sind Sie nicht nur eine Nummer, sondern eine Person mit eigenen Bedürfnissen und Wünschen. Daher lassen wir uns bei allen Anliegen ganz auf Sie ein und finden für jeden eine maßgeschneiderte Lösung.

3 Steuerberater

10 + hoch motivierte Mitarbeiter

über
35 Jahre Erfahrung

Mag. Christian LINDERMEIER

Mag. Christian LINDERMEIER

Steuerberater / Gesellschafter-Geschäftsführer

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Mag. Johannes WECHSELBERGER

Mag. Johannes WECHSELBERGER

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Andrea HECHENBLAICKNER, MSc BSc

Andrea HECHENBLAICKNER, MSc BSc

Steuerberaterin

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Brigitte Oberladstätter

Brigitte Oberladstätter

Sekretariat

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Claudia Mayr

Claudia Mayr

Bilanzierung

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Mag. (FH) Kathrin Kofler

Mag. (FH) Kathrin Kofler

Bilanzierung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Nadine Hauser, MSc

Nadine Hauser, MSc

Bilanzierung, Buchhaltung, Lohnverrechnung

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Mag. Monika Giacomuzzi

Mag. Monika Giacomuzzi

Steuerberater-Anwärterin

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Nina Ager

Nina Ager

Steuerberater – Anwärterin

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Maria Burgstaller, BA

Maria Burgstaller, BA

Steuerberater – Anwärterin
derzeit in Karenz

LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Lena Moser

Lena Moser

Buchhaltung, Lohnverrechnung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Silvia Kröll

Silvia Kröll

Buchhaltung, Lohnverrechnung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Petra Lindermeier

Petra Lindermeier

Buchhaltung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Martina Gandler

Martina Gandler

Buchhaltung

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Maria Obholzer

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Buchhaltung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Katharina Margreiter

Katharina Margreiter

Buchhaltung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Sabrina Rupprechter

Sabrina Rupprechter

Buchhaltung

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Unsere Leistungen

Wobei wir Ihnen auch helfen dürfen, Diskretion, Verlässlichkeit sowie die laufende Weiterbildung unserer Mitarbeiter werden bei uns großgeschrieben. Wir kümmern uns mit größter Sorgfalt um Ihre Anliegen und arbeiten stets individuell auf Sie und Ihre Anliegen abgestimmt.

Wir sind für Sie da und unterstützen Sie bei folgenden Themen:

Steuerberatung

Sie suchen kompetente Unterstützung in Sachen Steuerberatung? Wir sind Ihr Ansprechpartner in der Region und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen Themen und Fragestellungen, nicht nur bei der laufenden Steueroptimierung, sondern auch bei der Gründung und Nachfolge – kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung.

Jahresabschluss und Steuererklärung

Sie brauchen Unterstützung bei Ihrem Jahresabschluss? Unser Team verschafft Ihnen gerne wieder den optimalen Durchblick und erledigt Ihren Jahresabschluss transparent und absolut korrekt. So erhalten Sie nicht nur Sicherheit, sondern auch mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft zurück.

Buchhaltung

Die korrekte Erledigung der Buchhaltung ist ein wesentlicher Faktor für den Unternehmenserfolg. Sie nimmt allerdings auch viel Zeit in Anspruch und bietet einige mögliche Fehlerquellen. Legen Sie Ihre Buchhaltung daher am besten in professionelle Hände – in unsere!

Lohnverrechnung

Wir kümmern uns gerne um Ihre ordnungsgemäße Lohnverrechnung. Ob Anmeldungen von Mitarbeitern oder Abrechnungen von Überstunden und Reisekosten – mit uns können Sie rechnen! Wir erledigen Ihre Personalverrechnung auf Punkt und Komma genau.

Individuelle Anliegen

Sie haben individuellen Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf ein persönliches Kennenlernen und finden auch für Ihre Anliegen die passenden Lösungen.

Karriere

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  • Einen sicheren & langfristigen Job mit Perspektive
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Dann melde Dich gerne direkt bei uns unter der Telefonnummer: 05337/62248-0 oder auch per E-Mail an office@lindermeier.at

Wir freuen uns darauf, Dich kennenzulernen!

Aktuelles

Verschärfte Nachweispflichten für innergemeinschaftliche Lieferung

Trotz diverser EuGH-Judikate bestehen strenge Voraussetzungen für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen. Werden diese Vorgaben nicht berücksichtigt, kann es zu empfindlichen umsatzsteuerlichen Nachversteuerungen kommen.

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind Lieferungen zwischen zwei Unternehmern, bei der Gegenstände von einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen befördert oder versendet werden. Bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen ist die innergemeinschaftliche Lieferung im Abgangsland steuerfrei.
In einem aktuellen Verfahren des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) war fraglich, ob das Finanzamt die Steuerbefreiung versagen darf, wenn der Lieferer zwar nicht nachgewiesen hat, dass die Gegenstände an einen steuerpflichtigen Empfänger geliefert wurden, aber die Behörde über jene Angaben verfügt, die für die Überprüfung dieses Umstandes erforderlich sind.

Buchnachweis erforderlich

Die Steuerbefreiung des Lieferers für eine innergemeinschaftliche Lieferung setzt voraus, dass deren Empfänger ein steuerpflichtiger Unternehmer ist und dieser die Lieferung im Bestimmungsland der Erwerbsbesteuerung unterzieht. Der Lieferer muss unter anderem nachweisen, dass der Gegenstand tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und dieser Gegenstand den Liefermitgliedstaat physisch verlassen hat (Versandnachweis). Weiters müssen die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung buchmäßig nachgewiesen werden.
Laut EuGH dürfen keine zusätzlichen (materiellen) Voraussetzungen für die Einstufung des Umsatzes als innergemeinschaftliche Lieferung durch die Mitgliedstaaten aufgestellt werden. Der Grundsatz der steuerlichen Neutralität erfordert zudem, dass die Befreiung auch dann gewährt wird, wenn deren materielle Voraussetzungen erfüllt sind, der Lieferer aber bestimmten formellen Anforderungen nicht nachgekommen ist.

Voraussetzungen für Steuerbefreiung ausgeweitet

Grundsätzlich haben daher die nationalen Behörden anhand aller verfügbaren Informationen zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind. Allerdings wurden ab 1.1.2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für diese Steuerbefreiung aufgrund einer EU-Richtlinie ausgeweitet: zusätzlich zu den bis dahin bereits geltenden Voraussetzungen ist für die steuerfreie Behandlung einer innergemeinschaftlichen Lieferung notwendig, dass
  • dem Lieferer die gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID) des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und
  • der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist.
Wird daher von einem österreichischen Lieferer die UID-Nummer des EU-Abnehmers nicht geprüft und ist diese nicht gültig, führt dies zur Versagung der Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung und zur Festsetzung von österreichischer Umsatzsteuer.

Selbstanzeige vor Ankündigung der Außenprüfung

Die im Jahr 2014 eingeführte Abgabenerhöhung hat zur Folge, dass Selbstanzeigen, die erst bei Ankündigung einer Prüfungshandlung erstattet werden, nur dann strafbefreiend wirken, wenn neben den offengelegten, verkürzten Abgaben auch der entsprechende Zuschlag bezahlt wird.

Strittig ist allerdings, ob so eine Abgabenerhöhung auch zu bezahlen ist, wenn die Selbstanzeige schon längst in Ausarbeitung ist, aber das Finanzamt kurz vor Erstattung eine Prüfungshandlung ankündigt. Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte kürzlich auch in diesem Fall die Zulässigkeit der Abgabenerhöhung.

Die Abgabenerhöhung ist dann festzusetzen, wenn eine Selbstanzeige für vorsätzlich oder grob fahrlässig begangene Finanzvergehen anlässlich einer Prüfungshandlung nach Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe der Prüfungshandlung erstattet wird. Die Beurteilung, ob der entsprechende subjektive Tatbestand (vorsätzlich oder grob fahrlässig) gegeben und folglich die Festsetzung der Abgabenerhöhung zulässig ist, erfolgt durch die Abgabenbehörde.
Die Abgabenerhöhung darf somit nur dann festgesetzt werden, wenn die Selbstanzeige „anlässlich“ einer Prüfungshandlung erstattet wurde. Dies setzt voraus, dass die Prüfungshandlung durch das Finanzamt angemeldet bzw. bekanntgegeben wurde, wobei dies entweder schriftlich oder mündlich (auch telefonisch) erfolgen kann.

Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes

Im konkreten BFG-Fall stellte die Beschwerdeführerin am 8.11.2021 fest, dass sie in den Jahren 2016 bis 2018 zu wenig Körperschaftsteuer entrichtet hatte. Daraufhin wurde eine Selbstanzeige vorbereitet und diese am 3.12.2021 an die zuständige Geschäftsführung zur Freigabe übermittelt. Die Behörde kündigte am 6.12.2021 eine Außenprüfung bei der Beschwerdeführerin für die Jahre 2015–2019 an. Diese erstattete daraufhin am 7.12.2021 die bereits fertige Selbstanzeige. Da die Selbstanzeige erst nach Ankündigung der Prüfungsmaßnahme erstattet wurde, setzte das Finanzamt eine Abgabenerhöhung fest. Dagegen wendete sich das Rechtsmittel der Beschwerdeführerin.

Das BFG legte in seiner Entscheidung das Wort „anlässlich“ sehr eng aus: Zwar sei die Selbstanzeige nicht aufgrund der Anzeige der Überprüfungsmaßnahmen erfolgt, jedoch sei der Begriff „anlässlich“ eng zu interpretieren. Mit der Einführung der Abgabenerhöhung sei es Ziel des Gesetzgebers gewesen, dass jegliche Selbstanzeigen, welche nach erfolgter Ankündigung von Prüfungshandlungen erstattet werden, mit einer Abgabenerhöhung belegt werden. Das Wort „anlässlich“ nehme keine Einschränkung auf den Prüfungszeitraum und die im Prüfungsauftrag genannten Abgaben vor. Wenn also die Ankündigung einer Prüfungshandlung erfolge, sei eine strafbefreiende Selbstanzeige ohne eine Abgabenerhöhung nicht mehr möglich.

Tipp
Sollen steuerliche Fehler, die in der Vergangenheit passiert sind, bereinigt werden, sollte diese Korrektur unter Umständen in Form einer Selbstanzeige erfolgen, um alle Eventualitäten finanzstrafrechtlicher Natur auszuschließen. Da eine Selbstanzeige lediglich bei Beachtung von strengen formalrechtlichen Voraussetzungen strafbefreiend wirkt, sollte diese nur nach eingehender Beratung durch einen Steuerberater erstattet werden.

Neue umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 wird ab 1.1.2025 die Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer neu geregelt. Erstmals kann diese auch von Unternehmen angewendet werden, die ihren Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat haben.

Bis 31.12.2024 beträgt die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung in der Umsatzsteuer € 35.000 pro Jahr (= Nettobetrag ohne Umsatzsteuer). Bei Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % liegt die Brutto-Grenze damit derzeit bei € 42.000. Diese Umsatzgrenze darf derzeit einmalig um maximal 15 % innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren überschritten werden.
Ab 1.1.2025 wird nicht nur auf die Umsatzhöhe des laufenden Jahres, sondern auch auf die Umsätze des vorangegangenen Kalenderjahres abgestellt. Nur wenn die Umsatzgrenze in beiden Jahren nicht überschritten wird, kann die Umsatzsteuerbefreiung in Anspruch genommen werden. Die Umsatzgrenze wird künftig aber als Bruttogrenze definiert – also inklusive der Umsatzsteuer. Nach der aktuellen Rechtslage beträgt die Bruttogrenze ab 1.1.2025 € 42.000; diese soll aber noch auf € 55.000 erhöht werden.

Überschreiten der Umsatzgrenze

Ab 1.1.2025 wird die Umsatzsteuerbefreiung erst mit jenem Umsatz entfallen, ab dem die Grenze überschritten wird. Die zuvor getätigten Umsätze bleiben weiterhin umsatzsteuerbefreit – es kommt also zu keiner nachträglichen Umsatzsteuerpflicht Umsatzsteuerpflichtig ist dann jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, sowie alle folgenden Umsatze. Die derzeitige Toleranzgrenze von 15 % (innerhalb von 5 Jahren) wird ab 1.1.2025 durch eine neue Toleranzgrenze von 10 % ersetzt: Wird die Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % überschritten, so gilt die Umsatzsteuerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres und die Umsatzsteuerpflicht tritt erst im nächsten Kalenderjahr ein. Nur bei einem Überschreiten der 10 %igen Toleranzgrenze kommt es schon im aktuellen Jahr zur Umsatzsteuerpflicht. Diese gilt aber nur für den die Grenze überschreitenden Umsatz und alle danach durchgeführten Umsätze. Derzeit fuhrt ein Überschreiten der Umsatzgrenze zum Wegfall der Kleinunternehmerbefreiung für das gesamte Veranlagungsjahr.

Keine Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten

Im Bereich der Umsatzsteuer können ab 1.1.2025 auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen EU-Mitgliedstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen.

So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschreiten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Wird der unionsweite Schwellenwert von € 100.000 überschritten, so ist die grenzüberschreitende Kleinunternehmerregelung ab dem Umsatz, mit dem der Schwellenwert überschritten wird, nicht mehr anwendbar. Die Befreiung muss in jenem EU-Mitgliedstaat beantragt werden, von dem aus das Unternehmen betrieben wird.
Aufgrund des damit einhergehenden Verlustes des Vorsteuerabzugs muss die Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung vorab gut überlegt werden. Wir rechnen das gerne für Sie durch.

Maßnahmen zur Entlastung für 2025

Zur Abgeltung der noch nicht berücksichtigten Inflationswirkungen hat die Bundesregierung weitere Maßnahmen ab 1.1.2025 beschlossen. Die entsprechenden Gesetze sollen bis Oktober im National- und Bundesrat beschlossen werden.

Die kalte Progression wurde in Osterreich ab 1.1.2023 abgeschafft. Sozial- und Familienleistungen wie die Familienbeihilfe, der Mehrkindzuschlag und der Kinderabsetzbetrag werden seitdem valorisiert. Im Rahmen des jährlich verbleibenden Drittels sollen ab 1.1.2025 insbesondere Leistungsträger sowie Familien mit Kindern berücksichtigt werden.

Volle Anpassung der Absetzbeträge

Die Absetzbeträge (Alleinverdienerabsetzbetrag, Alleinerzieherabsetzbetrag, Unterhaltsabsetzbetrag, Verkehrsabsetzbetrag, erhöhter Verkehrsabsetzbetrag für Pendler, Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag, Pensionistenabsetzbetrag, erhöhter Pensionistenabsetzbetrag) samt der SV-Rückerstattung und des SV-Bonus sowie zugehöriger Einkommens- und Einschleifgrenzen sollen zu 100% an die Inflationsrate angepasst werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kilometergeldes

Für die berufliche Nutzung eines arbeitnehmereigenen Fahrzeuges kann Kilometergeld steuerfrei ausbezahlt werden. Dieses beträgt derzeit je Kilometer für PKW € 0,42 bzw. für jede mitbeförderte Person € 0,05, für Motorräder € 0,24 und für Fahrräder bzw. E-Bikes € 0,38. Ab 1.1.2025 soll das Kilometergeld für PKW, Motorräder und Fahrräder mit einheitlichen € 0,50 festgesetzt werden. Dies gilt auch für Unternehmer, die ihr privates Fahrzeug beruflich nutzen. Für jede mitbeförderte Person soll ein Betrag von € 0,15 beansprucht werden können. Außerdem soll die derzeit geltende Obergrenze für den Ansatz von Kilometergeld für Fahrräder von 1.500 km auf 3.000 km pro Jahr verdoppelt werden.

Anhebung und Attraktivierung des Kostenersatzes bei Öffi-Nutzung

Für Arbeitnehmer soll es einen erhöhten Beförderungszuschuss bei Dienstreisen geben. Für Dienstreisen mit öffentlichen Verkehrsmitteln können durch den Arbeitgeber die Ticketkosten oder Beförderungszuschüsse nach der Reisegebührenvorschrift nicht steuerbar ersetzt bzw. vom Arbeitnehmer steuerlich geltend gemacht werden. Es sollen die Sätze für Beförderungszuschüsse für die ersten 50 Kilometer auf € 0,50, für die weiteren 250 Kilometer auf € 0,20 und für jeden weiteren Kilometer auf € 0,10 angehoben werden.

Finanzielle Hilfe für einkommensschwache Haushalte mit Kindern

Zur Unterstützung erwerbstätiger armuts- und ausgrenzungsgefährdeter Familien soll ab 1.1.2025 dauerhaft ein Kinderzuschlag (für Kinder bis zum 18. Lebensjahr) in Form eines Absetzbetrages für erwerbstätige Alleinverdiener sowie Alleinerzieher mit einem Jahreseinkommen von (derzeit) maximal € 24.500 in Höhe von € 60 pro Kind und Monat vorgesehen werden. Der Betrag wird für jeden Monat ausbezahlt. Der Erhöhungsbetrag und die Einkommensgrenze werden jährlich valorisiert.

Anhebung der Tages- und Nächtigungsgelder
Tagesgelder für Inlandsdienstreisen sind derzeit bis zu € 26,40 pro Tag steuerlich als Kostenersatz anerkannt. Als Nächtigungsgeld können – sofern keine höheren Ausgaben nachgewiesen werden – bis zu € 15 berücksichtigt werden. Diese Beträge sollen auf jeweils € 30 bzw. € 17 erhöht werden.

Weitere Maßnahmen
  • Anpassung der ersten fünf Tarifgrenzen um zusätzlich jeweils 0,5 %-Punkte
  • Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 55.000
  • Modernisierung und Vereinfachung des Sachbezugs für Dienstwohnungen
  • Valorisierung der Freigrenze für sonstige Bezüge

Wichtige Termine im September 2024

EU-Vorsteuerrückerstattung, Einreichung des Firmenbuch-Jahresabschlusses und Überprüfung der ESt-/KÖSt-Vorauszahlungen bzw. Anspruchsverzinsung.

Vorsteuererstattung aus EU-Mitgliedstaaten bis 30.9.2024 beantragen

Inländische Unternehmer, die im Ausland Lieferungen oder sonstige Leistungen beziehen, können sich die in Rechnung gestellte ausländische Vorsteuer unter bestimmten Voraussetzungen zurückholen. Für die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2023 aus EU-Mitgliedstaaten endet die Frist am 30.9.2024. Die Anträge sind für in Österreich ansässige Unternehmer über FinanzOnline in Österreich einzureichen. Dabei gilt es, die Vorsteuerabzugsfähigkeit nach den im jeweiligen EU-Mitgliedstaat geltenden Regelungen zu beachten.
Rechnungen mit einer Bemessungsgrundlage von über € 1.000 bzw. Tankbelege über € 250 sind einzuscannen und dem Antrag als PDF beizufügen. Unterjährig gestellte Anträge müssen Vorsteuern von zumindest € 400 umfassen. Bezieht sich ein Antrag auf ein ganzes Kalenderjahr bzw. auf den letzten Zeitraum eines Kalenderjahres, so müssen die Erstattungsbeträge zumindest € 50 betragen.

Frist für Offenlegung des Jahresabschlusses 31.12.2023

Für die Offenlegung des Jahresabschlusses gilt wieder die bis vor Corona-Zeiten vorgesehene Neunmonatsfrist ab dem Bilanzstichtag für die Einreichung beim Firmenbuch. Bei einem Wirtschaftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht (= Bilanzstichtag 31.12.2023), muss der Firmenbuch-Jahresabschluss somit bis spätestens 30.9.2024 an das Firmenbuch übermittelt werden.

Überprüfung der Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen

Steuerpflichtige haben für die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer eines Jahres Vorauszahlungen zu leisten. Diese sind vierteljährlich jeweils am 15.2, 15.5., 15.8. und 15.11. an das Finanzamt zu bezahlen und werden von diesem auf Basis der Einkünfte laut dem letzten Steuerbescheid zuzüglich einer gewissen Erhöhung per Bescheid vorgeschrieben.
Für die Einkommen- und Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres 2024 kann noch bis zum 30.9. eine Herabsetzung beantragt werden. Dies sollte insbesondere dann geprüft werden, wenn der diesjährige Gewinn voraussichtlich niedriger sein wird als jener, der als Basis für die Festsetzung der aktuellen Vorauszahlungen herangezogen wurde.
Für die Herabsetzung ist ein formloser Antrag notwendig, welcher eine Begründung enthalten muss, in welcher die verringerte Gewinnerwartung dargelegt wird. Die Zahlen sind dem Finanzamt, z.B. durch eine Aufstellung über die Umsatzentwicklung, eine Bestätigung über Forderungsausfälle oder die Vorlage einer Zwischenbilanz, nachzuweisen.

Überprüfung der Anspruchsverzinsung

Für Nachzahlungen von Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2023, die nach dem 30.9.2024 bescheidmäßig festgesetzt werden, werden unter Umständen sogenannte Anspruchszinsen vorgeschrieben. Anspruchszinsen werden schlagend, wenn die Vorauszahlungen für das Veranlagungsjahr 2023 geringer waren als die letztendlich festgesetzte Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Die Anspruchsverzinsung für Einkommen- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Vorjahr beginnt ab 1.10.2024 zu laufen.
Dies ist insbesondere relevant, da der Zinssatz für Anspruchszinsen 5,88 % (Stand Juli 2024) beträgt und sich somit nach wie vor auf hohem Niveau befindet. Die Anspruchsverzinsung kann mit einer Anzahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung bis 30.9.2024 vermieden werden. Die Höhe der Anzahlung sollte auf Basis einer fundierten Gewinnberechnung ermittelt werden.

Hauptwohnsitzbefreiung nur für Grund und Boden bis 1.000 m2

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) präzisierte seine Rechtsprechung, wonach die Hauptwohnsitzbefreiung nicht für beliebig große Grundstücke gilt. Bei zu verkaufenden Liegenschaften ist die Größe des zum Eigenheim gehörigen Grund und Bodens zu berücksichtigen.

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen der Einkommensteuerpflicht (ImmoESt). Eine Ausnahme davon ist die sogenannte Hauptwohnsitzbefreiung, wonach eine Veräußerung von Eigenheimen und Eigentumswohnungen – inklusive dazugehörigem Grund und Boden – steuerfrei gestellt wird, wenn es sich hierbei um den Hauptwohnsitz des Verkäufers handelt. Weiter muss der Verkäufer die Wohnung bzw. Liegenschaft entweder seit der Anschaffung bis zur Veräußerung mindestens 2 Jahre durchgehend oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz bewohnt haben und den Hauptwohnsitz im Zuge der Veräußerung aufgeben. Bisher vertrat die Finanzverwaltung die Ansicht, dass der zum Eigenheim dazugehörige Grund und Boden maximal 1.000 m2 betragen dürfe.

Repräsentatives Eigenheim mit 3.600 m2 Garten

Ein Ehepaar kaufte im Dezember 2002 eine Liegenschaft und nutzte diese in weiterer Folge als Hauptwohnsitz. Auf der Liegenschaft befand sich ein repräsentatives Eigenheim, welches innerhalb eines rund 3.600 m2 umfassenden, als Bauland gewidmeten Gartens lag. Im Oktober 2013 verkaufte das Ehepaar die als Hauptwohnsitz genutzte Liegenschaft samt einer an die Liegenschaft angrenzenden Grundfläche von rund 38.900 m2. Bei der Berechnung der ImmoESt ging der Parteienvertreter der Liegenschaftsbesitzer davon aus, dass der auf die Baulichkeit sowie den gesamten Garten entfallende Teil des Kaufpreises aufgrund der Hauptwohnsitzbefreiung steuerfrei sei und führte dementsprechend die ImmoESt ab.

In einer Außenprüfung folgte das Finanzamt dieser Beurteilung nicht und hob den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2013 auf. In einem daraufhin erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid wurde der Grund und Boden lediglich im Ausmaß von 1.000 m2 im Rahmen der Steuerbefreiung berücksichtigt. Die Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid 2013 wurde sowohl vom Finanzamt als auch vom Bundesfinanzgericht (BFG) abgewiesen, woraufhin die Liegenschaftsverkäufer Revision an den VwGH erhoben.

Rechtsansicht des VwGH

Der VwGH stellte fest, die Befreiungsbestimmung der Hauptwohnsitzbefreiung sei dahingehend auszulegen, dass dem begünstigten Eigenheim der „Grund und Boden“ in jenem Ausmaß zuzuordnen sei, das „üblicherweise“ als Bauplatz erforderlich sei. Es komme daher nicht entscheidend auf die Lage und die Bebauung des konkreten Grundstücks an. Das Wort „üblicherweise“ indiziere eine typisierende Betrachtung, die sich unter dem Gesichtspunkt der Gleichmäßigkeit der Besteuerung an Durchschnittswerten zu orientieren habe. Im Rahmen einer solchen Durchschnittsbetrachtung sei ein Bauplatz im Ausmaß von 1.000 m2 typischerweise nach wie vor als ausreichend anzusehen.

Neues Telearbeitsgesetz

Mit dem neuen Telearbeitsgesetz werden mit 1.1.2025 die steuer- und arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen für Telearbeit auch außerhalb der Wohnung des Arbeitnehmers geschaffen.

„Telearbeit“ liegt vor, wenn regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie erbracht werden und dies entweder in der Wohnung bzw. im Wohnhaus des Arbeitnehmers oder in einer von ihm selbst gewählten, nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erfolgt.
Somit kommen als Örtlichkeiten für die Telearbeit neben der Wohnung/dem Wohnhaus am Haupt- oder Nebenwohnsitz der Arbeitnehmer und einer Wohnung von deren Angehörigen etwa auch Räumlichkeiten von Coworking-Spaces oder andere Arbeitnehmern gewählte Orte (wie etwa Internet-Cafés) in Betracht.

Kein Rechtsanspruch auf Telearbeit

Telearbeit kann nur im Einvernehmen zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart werden. Weder soll Telearbeit einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden können, noch soll der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Telearbeit haben. Wesentlich für die Telearbeit ist, dass die Arbeitsleistung im Rahmen der Telearbeit regelmäßig und damit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht wird. Soll die Arbeitsleistung lediglich im Anlassfall außerhalb der Örtlichkeiten des Unternehmens erfolgen, ohne dass von den Arbeitsvertragsparteien weitere regelmäßige auswärtige Einsätze beabsichtigt wären, so liegt keine Telearbeit vor.

Die Regelungen hinsichtlich Bereitstellung von Arbeitsmitteln bleiben gegenüber den bisherigen Homeoffice-Regelungen grundsätzlich unverändert. So ist der Arbeitgeber zur Bereitstellung der im Zusammenhang mit regelmäßigen Arbeiten im Rahmen der Telearbeit stehenden erforderlichen digitalen Arbeitsmittel verpflichtet, wobei davon durch Vereinbarung auch abgewichen werden kann. Werden digitale Arbeitsmittel vom Arbeitnehmer bereitgestellt, hat der Arbeitgeber einen angemessenen Kostenersatz zu leisten (die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden).

Telearbeitspauschale

Auch im Bereich der Einkommensteuer kommt die neue Interpretation des Begriffs „Telearbeit“ zur Anwendung. In Zukunft wird daher ein Telearbeitspauschale ausgezahlt werden können. Die Voraussetzungen für die nicht steuerbare Inanspruchnahme eines Telearbeitspauschales bleiben gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert, das Pauschale beträgt bis zu € 3 pro ausschließlichem Telearbeitstag und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu. Ein allenfalls den Höchstbetrag von € 300 übersteigender Betrag stellt weiterhin steuerpflichtigen Arbeitslohn dar, der im Wege der Veranlagung nachversteuert wird. Dass die berufliche Tätigkeit des Arbeitnehmers wie bisher ausschließlich in der Wohnung selbst ausgeübt wird, ist nicht mehr nötig.

Die Telearbeitstage und das gewährte Telearbeitspauschale sind vom Arbeitgeber wie bisher im Lohnkonto zu erfassen sowie am Lohnzettel bzw in der Lohnbescheinigung anzugeben.

Die Geltendmachung von Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar als Werbungskosten ist – wie bisher – unter der Voraussetzung möglich, dass kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer vorliegt und das Mobiliar vom Arbeitnehmer für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz angeschafft wurde. Weiters muss der Arbeitnehmer zumindest 26 Telearbeitstage im Kalenderjahr geleistet haben.

Weitere Änderungen in der Umsatzsteuer

Das im Juli 2024 beschlossene Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht neben der Kleinunternehmerbefreiung weitere Änderungen in der Umsatzsteuer vor.

Für Spenden von Lebensmitteln und nichtalkoholischen Getränken von Unternehmern an bestimmte Einrichtungen wird eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt, die das Recht auf Vorsteuerabzug jedoch nicht ausschließt. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sind nur Lebensmittelspenden an Einrichtungen begünstigt, die mildtätige Zwecke verfolgen. Nicht umfasst sind somit solche Spenden an gemeinnützige Einrichtungen.

Bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen an Privatpersonen, die virtuell verfügbar gemacht werden, liegt der Leistungsort – in Anlehnung an die elektronisch erbrachten Leistungen – am Empfängerort, also am Wohnort oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Privatperson. Umfasst sind insbesondere Streaming-Leistungen, wie z.B. interaktive Online-Sprachkurse. Die Änderungen treten ab 1.1.2025 in Kraft und sind erstmals auf Umsätze und sonstige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden bzw. sich ereignen.

Umsatzsteuerpflicht von Gutscheinen

Neben Bar- oder Giralgeld werden auch Gutscheine als Zahlungsmittel herangezogen. Bei der Umsatzsteuer stellt sich die Frage, ob eine Steuerpflicht bereits bei Ausgabe des Gutscheins oder erst bei dessen Einlösung eintritt.

Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein

Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist insbesondere relevant, ob die durch den Gutschein beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung beim Kauf des Gutscheins bereits eindeutig konkretisiert ist. Steht die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der leistende Unternehmer bei Ausgabe des Gutscheins bereits fest, spricht man von einem Einzweck-Gutschein. Durch die Konkretisierung stehen im Ausgabezeitpunkt auch Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuersatz bereits fest, der Verkauf des Gutscheins ist damit wie ein steuerpflichtiger Barumsatz zu behandeln. Ein Beispiel wäre der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist hingegen der umsatzsteuerliche Leistungsort oder die Bemessungsgrundlage samt dazugehörigem Steuersatz bei Erwerb des Gutscheins unklar. Bei dieser Art von Gutscheinen ist ein (Weiter-)Verkauf nicht umsatzsteuerbar. Es muss auch keine Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz in der Registrierkasse erfolgen. Vielmehr ist erst bei der Einlösung des Gutscheins (in diesem Zeitpunkt stehen die oben angeführten Kriterien fest) ein umsatzsteuerpflichtiger Barumsatz zu erfassen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Wertgutschein einer Supermarktkette in Höhe von € 100.

Von den beiden Kategorien zu trennen sind Rabattgutscheine. Bei diesen wird ein gewisser Rabatt vereinbart, wodurch es bei Einlösung des Gutscheins, also in der Regel bei Lieferung oder Erbringung einer sonstigen Leistung, zu einer Preisminderung kommt. Diese führt zu einem geminderten Entgelt und damit zu einer Reduktion der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Kombination mit Lieferungen oder sonstigen Leistungen

Fraglich ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts, bei dem eine unternehmerische Lieferung oder sonstige Leistung mit der Ausgabe eines Gutscheins verknüpft wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mobilfunkunternehmen seine Tarife mit der Ausgabe von Wertgutscheinen für den Kauf von elektronischer Hardware bei ausgewählten Vertragshändlern kombiniert hat. Für den VwGH war neben obigen Ausführungen zu Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ebenso relevant, ob eine einheitliche Leistung durch das Mobilfunkunternehmen vorlag.
Er verneinte dies und sprach von einer vertraglichen Verknüpfung zweier selbständiger Leistungen. Da im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht feststehe, welche Händler welche Gegenstände an welche Abnehmer gegen welchen Wertgutschein liefern werden, unterliege das (anteilige) Entgelt für den Wertgutschein nicht der Umsatzsteuer.

Fazit
Wertgutscheine mit einer Funktion als Zahlungsmittel sind im Ergebnis erst dann umsatzsteuerbar, wenn
  • der leistende Unternehmer,
  • der Leistungsort (Inland oder Ausland),
  • der Leistungsgegenstand (Lieferung oder sonstige Leistung) und
  • der Steuersatz
im Sinne eines entgeltlichen Leistungsaustausches feststehen. Ist eines dieser Kriterien im Ausgabezeitpunkt unklar, tritt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuerpflicht ein.

Hochwasser: Sofort-Hilfe für betroffene Unternehmen

Hochwasser und Überschwemmungen haben in zahlreichen Regionen Österreichs zu massiven Problemen für dort ansässige Unternehmen geführt. Um in Not geratene Betriebe zu entlasten, bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unbürokratische Soforthilfe an.

Hochwasser und Überschwemmungen haben in zahlreichen Regionen Österreichs zu massiven Problemen für dort ansässige Unternehmen geführt. Um in Not geratene Betriebe zu entlasten, bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unbürokratische Soforthilfe an.

Ziel dabei ist es, maßgeschneiderte Lösungen für die jeweiligen Betriebe anzubieten und auf die individuelle wirtschaftliche Betroffenheit der Unternehmen Rücksicht zu nehmen.

  • Stundungen
    Für von Hochwasser betroffene Unternehmen sind Stundungen von Beitragszahlungen um bis zu 3 Monate möglich. Dies bedeutet, dass die Fälligkeit von Beitragszahlungen um diesen Zeitraum verschoben werden kann, ohne dass für eine solche Verschiebung Mehrkosten anfallen.
  • Ratenvereinbarungen
    Neben Stundungen können auch Ratenvereinbarung getroffen werden. Diese werden in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt. In Ausnahmefällen kann nach sorgfältiger Prüfung dieser Zeitraum auf bis zu 18 Monate ausgeweitet werden. Der zu entrichtende Betrag ist somit nicht sofort zur Gänze zu bezahlen, sondern wird auf einen bestimmten Zeitraum verteilt. Dadurch soll eine wirtschaftliche Überbelastung der betroffenen Unternehmen im Katastrophenfall abgemildert werden
  • Meldeverspätungen und Beitragsprüfungen
    Kommt es im Zuge eines Hochwassers zu einer Meldeverspätung oder kann dadurch eine Beitragsprüfung nicht stattfinden, sieht die ÖGK ebenso Maßnahmen bzw. Erleichterungen vor. Diese sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig und müssen mit dem dafür zuständigen Sachbearbeiter geklärt werden.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die genaue Ausgestaltung der Soforthilfe vom Einzelfall abhängt und je nach Bundesland variieren kann. Im Katastrophenfall ist daher nach Möglichkeit eine rasche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ansprechperson bei der ÖGK (siehe unten) empfehlenswert.

Kontakt
Vom Hochwasser betroffene Unternehmer können zur Inanspruchnahme von Hilfsmaßnahmen ihren jeweiligen Kundenbetreuer kontaktieren. Die regional zuständigen Ansprechpersonen sind auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson zu finden.

Änderung der Sachbezugswerteverordnung für E-Autos

Durch die aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird die Erstattung der Kosten für das Aufladen von betrieblichen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer rückwirkend angepasst. Zusätzlich wird der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit dem Leasing von Ladeeinrichtungen geregelt.

Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Sachbezüge sind Teil des Arbeitsentgeltes und demnach lohnsteuerpflichtig. Diese werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Beispiele sind etwa ein Dienstwagen zur privaten Nutzung, eine Dienstwohnung oder Mitarbeiterrabatte. Da Sachbezüge Teil des Arbeitsentgelts sind, werden sie über das Lohnkonto abgerechnet und müssen für diesen Zweck bewertet werden. Dies geschieht durch den amtlichen Sachbezugswert aus der Sachbezugswerteverordnung oder einem ortsüblichen Mittelpreis des Verbraucherortes.

Registrieren mittels QR-Code oder RFID-Chip

E-Autos nehmen eine gewisse Sonderstellung bei Sachbezügen ein. Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches E-Auto unentgeltlich zur Verfügung gestellt, führt dies nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Wenn nun der Arbeitnehmer das E-Auto zu Hause auflädt und die Stromkosten dem Arbeitgeber in Rechnung stellt, ist fraglich, ob für diese Verrechnung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist. Bisher war dies nur möglich, wenn die Ladestation eine Zuordnung des kwH-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglichte und die Abrechnung nach einem pauschalen kwH-Satz von 22,247 Cent/kWh für 2023 erfolgte. Dies wurde nun geändert.

Es wird nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann durch die Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das E-Auto selbst oder durch eigene Apps erfolgen. Auch das Registrieren mittels QR-Code oder RFID-Chip mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeugs am Ladepunkt durch „Plug & Charge“ ist möglich, solange der Ladevorgang eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann.

Übergangsregelung bis 31.12.2025

Alternativ wurde eine bis zum 31.12.2025 laufende Übergangsregelung eingeführt. Demnach können bis zu € 30 pro Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum E-Auto nicht sichergestellt werden kann.
Schon bisher war bei Anschaffung einer Ladestation durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nur der € 2.000 übersteigende Betrag ein geldwerter Vorteil. Nun wurde diese Regelung auf das Leasing von Ladestationen ausgeweitet. Demnach ist nur der Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des € 2.000 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.

Erleichterungen für Familienunternehmen bei Betriebsübergaben

Durch das kürzlich beschlossene Grace-Period-Gesetz wurden Erleichterungen für Betriebsübergaben geschaffen. Neben gewerbe- und arbeitsrechtlichen Änderungen besteht die Möglichkeit, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden.

Eine Unternehmensübertragung kann aus steuerlicher Sicht unterschiedlich gestaltet sein. Je nachdem, wie der Betrieb übergeben wird, kann ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Übergang vorliegen. Auch die Wahl der Übergabeart hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung. Durch das Grace-Period-Gesetz werden Hürden abgebaut und den Beteiligten mehr Rechtssicherheit geboten.

Begleitung einer Unternehmensübertragung

Die Begleitung einer Unternehmensübertragung ist auf Antrag möglich, wenn eine natürliche Person einen (Teil-) Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil an einen Angehörigen übertragen möchte. Das Gesetz bringt demnach Erleichterungen für Familienunternehmen und entspricht damit dem Umstand, dass rund zwei Drittel aller Unternehmensübertragungen im Familienverband geschehen. Der Antrag kann ausschließlich von natürlichen Personen, die Unternehmer Im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sind, gestellt werden, wenn sie Einzelunternehmer oder an Personen- oder Kapitalgesellschafen in einem größeren Ausmaß beteiligt oder zur Geschäftsführung berufen sind.
Der Antragsteller hat dabei zu erklären, dass eine Übertragung des Unternehmens innerhalb von zwei Jahren ab Antragstellung an einen oder mehrere Personen aus seinem Angehörigenkreis erfolgen soll. Im Fall einer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung verhängten Strafe wegen eines Finanzvergehens führt dies zu einem Ausschluss von der begleitenden Kontrolle.
Formell ist zu beachten, dass für sämtliche beteiligten Parteien das Finanzamt Österreich zuständig sein muss. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline.

Außenprüfung durch das Finanzamt

Das Finanzamt Österreich prüft das Vorliegen aller Voraussetzungen und hat bei einem positiven Ergebnis eine Außenprüfung durchzuführen. Die Außenprüfung erfasst die letzten drei Veranlagungsjahre vor Antragstellung. Während dieser Zeit unterliegen der Antragsteller, der Erwerber und die Organe einer allenfalls betroffenen Personen- oder Kapitalgesellschaft einer erweiterten Offenlegungspflicht. Auf der anderen Seite ist das Finanzamt verpflichtet, während des Unternehmensüberganges den Betroffenen Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen. Die Parteien erhalten daher mit der begleitenden Übergabe Planungs- und Rechtssicherheit.

Bei der Gewerbeanmeldung wird die Verpflichtung des Gewerbeanmeldenden, einen Firmenbuchauszug vorzulegen, mit der gewerbebehördlichen elektronischen Validierung des Firmenbuchstandes durch die Gewerbebehörde selbst ersetzt. Eine weitere Erleichterung für Betriebsübergaben findet sich im Arbeitnehmerschutzgesetz. Die Verpflichtung der Mitteilung der Sicherheitsvertrauensperson hat nicht mehr unmittelbar zu erfolgen, sondern kann innerhalb eines zweijährigen Zeitraums vorgenommen werden.

Hinweis
Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen Problemen auch steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.

Pendlerpauschale bei mehr Arbeitsstätten

Das Bundesfinanzgericht stellt klar, dass einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht.

Das Pendlerpauschale dient der Abgeltung von Fahrtkosten für die regelmäßige Fahrt zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte und ist in ihrer Höhe abhängig von der zurückgelegten Entfernung. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einer Entscheidung zu beurteilen, wie sich die Höhe des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros bei mehreren Arbeitsstätten mit unterschiedlicher Entfernung zum Wohnort des Steuerpflichtigen berechnet.

Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar

Die Steuerpflichtige war im gegenständlichen Fall sowohl an einer Bundesschule mit einer Entfernung zum Wohnort von 26 km, als auch an einer Pädagogischen Hochschule mit einer Entfernung zum Wohnort von 158 km tätig. Zur Pädagogischen Hochschule pendelte sie während des Veranlagungsjahres lediglich fünf Mal im Juli und Oktober und vier Mal im November. In Bezug auf beide Arbeitsstätten war die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
Die Steuerpflichtige begehrte die Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten laut Fahrtenbuch (KM-Geld) aus der zweiten Tätigkeit als Werbungskosten. Das Finanzamt versagte zwar die Anerkennung dieser Fahrtkosten (KM-Geld) als Werbungskosten. Bei Vorlage des Falls an das BFG stellte das Finanzamt jedoch den Antrag, ein anteiliges Pendlerpauschale für die drei betroffenen Monate und Fahrten zu gewähren.

Entscheidung des BFG

Das BFG führte zunächst aus, dass alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro abgegolten seien und daher eine Berücksichtigung von Fahrtkosten in der tatsächlichen Höhe nach dem Gesetzeswortlaut nicht erfolgen könne.

Das Finanzamt hatte der Beschwerdeführerin für die Wegstrecke zu ihrer zweiten Arbeitsstätte zusätzlich ein anteiliges großes Pendlerpauschale für eine Entfernung von über 60 km gewährt. Eine Erhöhung sei laut BFG grundsätzlich korrekt, allerdings habe das Finanzamt missachtet, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich pro Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zustehe.
In Höhe jenes Anteils, in dem das große Pendlerpauschale für eine Entfernung von über 60 km gewährt werde, sei die Pendlerpauschale für die Tätigkeit an der Bundesschule (großes Pendlerpauschale für eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 – 40 km) zu reduzieren. Das Pendlerpauschale für die geringere Entfernung sei nämlich insoweit durch das anteilig gewährte höhere Pendlerpauschale konsumiert bzw. bereits abgegolten. Eine doppelte Gewährung dürfe nach dem Gesetzeswortlaut nicht erfolgen. Werde das große Pendlerpauschale für die höhere Entfernung wie im gegenständlichen Fall im Ausmaß eines Drittels gewährt, sei das Pendlerpauschale für die geringere Entfernung auf zwei Drittel zu reduzieren. Die Berechnung des Pendlereuros erfolge analog.

Fazit
Das Urteil des BFG stellt klar, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht. Sowohl bei Vorliegen mehrerer aliquoter Pendlerpauschalen als auch beim Anfallen eines vollen und eines aliquoten Pendlerpauschales ist der zu gewährende Betrag begrenzt. Zusätzliche Wegstrecken im Zusammenhang mit dem aliquoten Pendlerpauschale sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht mit dem vollen Pendlerpauschale aus dem anderen Dienstverhältnis abgegolten sind. Gedeckelt ist der Betrag jedenfalls mit dem vollem Pendlerpauschale für die gesamte (fiktive) Wegstrecke aus beiden Dienstverhältnissen.

Umsatzsteuer bei Untervermietung

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat eine Anfrage an das Finanzministerium gestellt, die den Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung und einem Untermietverhältnis betrifft.

Laut dem Umsatzsteuergesetz ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerbefreit. Von dieser Befreiung sind unter anderem die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen ausgenommen. Auf die Steuerbefreiung kann verzichtet werden (Optionsmöglichkeit), sofern der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wobei der Unternehmer diese Voraussetzung nachzuweisen hat.
Diese Regelung ist auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31.8.2012 beginnen. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat eine Anfrage mit einem beispielhaften Fall an das Bundesministerium für Finanzen gestellt, welche den Zusammenhang zwischen besagter Optionsmöglichkeit und einem Untermietverhältnis betrifft.

Sachverhalt

Eigentümer E hat vor 2012 mehrere Wohnungen an Mieter M vermietet, welche dieser (ebenfalls bereits vor 2012) an den Untermieter UM weitervermietet. UM ist unecht umsatzsteuerbefreit, für das Untermietverhältnis hat M die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht ausgeübt. Nach 2012 wird die Liegenschaft von E an den Käufer K übertragen.
Fraglich war nun, ob die Übertragung der Liegenschaft nur zu einem „umsatzsteuerlich“ neuen Mietverhältnis zwischen K und M führt oder ob sie auch Auswirkungen auf das Untermietverhältnis hat.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung, ob die Wohnungen nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, auf das Verhältnis zwischen M und UM abzustellen ist oder durch dieses „hindurchgeschaut“ werden muss und somit die Tätigkeiten von UM zu beurteilen sind.

Beantwortung durch das Finanzministerium

Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet laut Finanzministerium (BMF) umsatzsteuerlich ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis und damit ein neues Mietverhältnis zwischen K und M. Grundsätzlich schlagen die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse des (letzten) Untermieters auf sämtliche anderen Mietverhältnisse durch. Erzielt der Letztmieter somit Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, besteht die durch das Gesetz eingeräumte Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht im Regelfall nicht.
Handelt es sich bei der Untervermietung jedoch (wie gegenständlich) um einen „Altfall“ (Begründung des Mietverhältnisses vor 2012), erfolgt eine Beurteilung nach ursprünglicher Rechtslage und es bleibt die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht erhalten, solange keine der Parteien der Untervermietung wechselt. Auch K kann somit die Option in Anspruch nehmen, da M (anders als UM) nur steuerpflichtige Umsätze einnimmt.

Zu beachten ist laut BMF jedoch die unterschiedliche Beurteilung beim Wechsel des Haupt- oder Untermieters. Da das neue Verhältnis erst nach 2012 begründet worden wäre, kann der Hauptmieter nur dann weiterhin zur Steuerpflicht optieren, wenn der Untermieter bzw. Letztmieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist der Hauptmieter in der Folge nicht mehr fast ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, schließt dies auch die Optionsmöglichkeit des nunmehrigen Eigentümers aus. Selbige Ausführungen gelten nicht nur bei einem Wechsel, sondern auch bei einer gänzlich neuen Begründung eines Untermietverhältnisses.

Handwerkerbonus ab 15. Juli 2024 beantragbar

Die Bundesregierung hat im Februar 2024 ein Konjunkturpaket für Wohnraum und Bauoffensive beschlossen. Ein Teil des Bau- und Wohnpakets betrifft die befristete Förderung von Handwerkerleistungen.

Wie in den Jahren 2014-2017 werden Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich gefördert. Die Arbeitsleistungen müssen im Zeitraum 1.3.2024 bis 31.12.2025 anfallen bzw. angefallen sein. Der Rechtstitel der Nutzung (z.B. Eigentumswohnung, Mietwohnung) ist unbeachtlich. Die Maßnahme richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.
Zudem muss der Antragsteller die Wohneinheit, an der die Leistung durchgeführt wird, für private Zwecke nutzen und es muss dort sein Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Ein Vermieter eines Wohnobjekts ist daher nicht förderungsberechtigt. Der Leistungserbringer muss ein Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein.

Förderungshöhe

Gefördert werden nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerksfachbetriebe. Nicht gefördert werden hingegen Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung. Die gesamten Netto-Kosten (ohne Umsatzsteuer!) für die Arbeitsleistung werden mit 20% pro Jahr unterstützt. Die maximale Förderhöhe beträgt im Kalenderjahr 2024 € 2.000 pro Förderwerber sowie Wohneinheit. Für im Kalenderjahr 2025 durchgeführte Arbeiten beträgt die maximale Förderhöhe € 1.500.
Für die geförderten Arbeitsleistungen dürfen keine weiteren Unterstützungen in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen) oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden. Bei Rechnungsbeträgen über € 10.000 (2025: € 7.500) kann eine weitere öffentliche Förderung für den übersteigenden Betrag beantragt werden.

Antrag auf Förderung

Der Antrag auf Förderung kann ab 15.7.2024 auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at gestellt werden. Für Arbeitsleitungen im Jahr 2024 kann der Antrag bis längsten 28.2.2025 eingebracht werden. Für Leistungen im Jahr 2025 sind Anträge ab 1.3.2024 bis längstens 28.2.2026 möglich. Sollte der Antrag ohne ID Austria durchgeführt werden, ist eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (mit Unterschrift) erforderlich. Zudem wird für den Antrag eine Schlussrechnung (Teilrechnung bei jahresübergreifenden Arbeiten) sowie ein Nachweis über eine erfolgte Zahlung (z.B. Kontoauszug) benötigt.

Der Name des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung jedenfalls übereinstimmen. Die Zahlungsbestätigung muss hingegen nicht auf den Förderwerber lauten. Die Arbeitsleistung ist auf der Schlussrechnung gesondert anzuführen. Pauschalrechnungen sind nur dann zulässig, soweit die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst.
Jeder Antragsteller kann nur einen Förderantrag pro Kalenderjahr stellen. Für eine Wohneinheit können jedoch mehrere Ansuchen gestellt werden, soweit diese von unterschiedlichen Wohnungsbenutzern gestellt werden. Der maximale Förderbetrag beträgt aber auch in solchen Fällen € 2.000 (2025: € 1.500) pro Wohneinheit und Kalenderjahr.

Hauptwohnsitzbefreiung nach drei Jahren?

Ein neues Grundstück sollte bereits vor Verkauf des alten Grundstücks erworben und mit den Bauarbeiten zeitnah begonnen werden, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen.

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen im Regelfall der Immobilienertragsteuer mit dem besonderen Steuersatz in der Höhe von 30%. Unter bestimmten Umständen, wie beispielsweise im Rahmen der Veräußerung und damit einhergehenden Aufgabe des Hauptwohnsitzes, sind diese Einkünfte jedoch von der Steuerpflicht ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte nun die Rechtzeitigkeit einer solchen Aufgabe des Hauptwohnsitzes zu beurteilen.

Dreieinhalbjähriges Nutzungsrecht behalten

Der Steuerpflichtige veräußerte mehrere zum Teil landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wobei er auf einem der Grundstücke seit mehreren Jahrzehnten seinen Hauptwohnsitz hatte. Er gab den Hauptwohnsitz jedoch nicht unverzüglich nach der Veräußerung auf, sondern behielt sich ein dreieinhalbjähriges Nutzungsrecht. Innerhalb dieser Zeit kaufte er ein neues Grundstück, auf dem er schlussendlich ein Haus errichtete und einen neuen Hauptwohnsitz begründete. Für die Einkünfte aus der Veräußerung machte er anteilig die Hauptwohnsitzbefreiung geltend. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung, da die Aufgabe nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Nach einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) wurde dem Steuerpflichtigen teilweise Recht gegeben. Der Steuerpflichtige habe bereits drei Monate nach dem Verkauf der alten Liegenschaft eine neue erworben. Da die Grundstücke außerdem hinsichtlich Größe und geplanter Bebauung ungewöhnlich wären, sei eine längere Dauer zur Suche eines passenden Grundstücks für ein Eigenheim und den landwirtschaftlichen Betrieb zu gewähren. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision erhoben, welcher der VwGH stattgab.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH stellt zunächst fest, dass dem Veräußerer für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung eine angemessene Frist bei der Aufgabe des Hauptwohnsitzes einzuräumen sei. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne diese auch über ein Jahr betragen. Diese könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige sich um eine rasche Aufgabe des alten bzw. Begründung des neuen Hauptwohnsitzes bemühe und durch Umstände außerhalb seiner Einflusssphäre daran gehindert werde.
Im gegenständlichen Fall sah der VwGH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Die Einräumung eines dreieinhalbjährigen Nutzungsrechts noch vor der Veräußerung lege die Absicht nahe, den Hauptwohnsitz für einen längeren Zeitraum nicht aufzugeben. Die neue Liegenschaft sei erst einige Monate nach Abschluss des Kaufvertrages erworben worden, die Bauanzeige sei erst nach Ablauf eines vollen Jahres erfolgt. Das BFG habe nicht ausreichend begründet, warum die Lage und Größe des Grundstücks besondere Umstände begründen würden und damit eine entsprechend lange Frist zu rechtfertigen wäre. Im Ergebnis sei die Hauptwohnsitzbefreiung unanwendbar und das Erkenntnis des BFG aufzuheben.

Fazit
Dem Gesetzeswortlaut ist zunächst nicht zu entnehmen, wann genau die Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgen muss, um die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Die Rechtsprechung des VwGH macht jedoch deutlich, dass keine absolute Frist gilt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Zeigt sich, wie durch die Einräumung eines längerfristigen Nutzungsrechts, dass bereits im Vorhinein keine zeitnahe Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes geplant war, wird die Befreiung zu versagen sein.
In der Praxis wird es empfehlenswert sein, das neue Grundstück bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten bereits vor Verkauf des alten Grundstücks zu erwerben und mit den Bauarbeiten zeitnah zu beginnen, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen.

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