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Persönliche Beratung mit Köpfchen

Unser Team

Ihr Steuerberater in Brixlegg

Seit über 35 Jahren bieten wir Mandanten mit unserer Kanzlei in Brixlegg persönliche und kompetente Beratung in und um die Region. Mit unserem Team von über 10 Mitarbeitern ist es uns möglich, Sie individuell und ganz persönlich zu betreuen. Bei uns sind Sie nicht nur eine Nummer, sondern eine Person mit eigenen Bedürfnissen und Wünschen. Daher lassen wir uns bei allen Anliegen ganz auf Sie ein und finden für jeden eine maßgeschneiderte Lösung.

3 Steuerberater

10 + hoch motivierte Mitarbeiter

über
35 Jahre Erfahrung

Mag. Christian LINDERMEIER

Mag. Christian LINDERMEIER

Steuerberater / Gesellschafter-Geschäftsführer

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Mag. Johannes WECHSELBERGER

Mag. Johannes WECHSELBERGER

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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Andrea HECHENBLAICKNER, MSc BSc

Andrea HECHENBLAICKNER, MSc BSc

Steuerberaterin

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Brigitte Oberladstätter

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Sekretariat

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Claudia Mayr

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Bilanzierung

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Mag. (FH) Kathrin Kofler

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Bilanzierung

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Nadine Hauser, MSc

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Bilanzierung, Buchhaltung, Lohnverrechnung

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Mag. Monika Giacomuzzi

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Steuerberater-Anwärterin

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Nina Ager

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Steuerberater – Anwärterin

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Maria Burgstaller, BA

Maria Burgstaller, BA

Steuerberater – Anwärterin
derzeit in Karenz

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Lena Moser

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Buchhaltung, Lohnverrechnung

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Silvia Kröll

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Buchhaltung, Lohnverrechnung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Petra Lindermeier

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Buchhaltung

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Martina Gandler

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Buchhaltung

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Maria Obholzer

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Buchhaltung

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Katharina Margreiter

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Buchhaltung

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Sabrina Rupprechter

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Buchhaltung

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Unsere Leistungen

Wobei wir Ihnen auch helfen dürfen, Diskretion, Verlässlichkeit sowie die laufende Weiterbildung unserer Mitarbeiter werden bei uns großgeschrieben. Wir kümmern uns mit größter Sorgfalt um Ihre Anliegen und arbeiten stets individuell auf Sie und Ihre Anliegen abgestimmt.

Wir sind für Sie da und unterstützen Sie bei folgenden Themen:

Steuerberatung

Sie suchen kompetente Unterstützung in Sachen Steuerberatung? Wir sind Ihr Ansprechpartner in der Region und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen Themen und Fragestellungen, nicht nur bei der laufenden Steueroptimierung, sondern auch bei der Gründung und Nachfolge – kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung.

Jahresabschluss und Steuererklärung

Sie brauchen Unterstützung bei Ihrem Jahresabschluss? Unser Team verschafft Ihnen gerne wieder den optimalen Durchblick und erledigt Ihren Jahresabschluss transparent und absolut korrekt. So erhalten Sie nicht nur Sicherheit, sondern auch mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft zurück.

Buchhaltung

Die korrekte Erledigung der Buchhaltung ist ein wesentlicher Faktor für den Unternehmenserfolg. Sie nimmt allerdings auch viel Zeit in Anspruch und bietet einige mögliche Fehlerquellen. Legen Sie Ihre Buchhaltung daher am besten in professionelle Hände – in unsere!

Lohnverrechnung

Wir kümmern uns gerne um Ihre ordnungsgemäße Lohnverrechnung. Ob Anmeldungen von Mitarbeitern oder Abrechnungen von Überstunden und Reisekosten – mit uns können Sie rechnen! Wir erledigen Ihre Personalverrechnung auf Punkt und Komma genau.

Individuelle Anliegen

Sie haben individuellen Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf ein persönliches Kennenlernen und finden auch für Ihre Anliegen die passenden Lösungen.

Karriere

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  • Einen sicheren & langfristigen Job mit Perspektive
  • Eine Teil-/Vollzeit-Stelle je nach Wunsch
  • Ein großartiges Team mit starkem Zusammenhalt
  • Maximale Flexibilität 
  • Remote- und Homeoffice-Tage 
  • Eine moderne Kanzlei mit kostenloser Snack-Bar
  • Eine umfangreiche Einschulung
  • Attraktive Weiterbildungsmöglichkeiten

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Wir freuen uns darauf, Dich kennenzulernen!

Aktuelles

Umsatzsteuerpflicht von Gutscheinen

Neben Bar- oder Giralgeld werden auch Gutscheine als Zahlungsmittel herangezogen. Bei der Umsatzsteuer stellt sich die Frage, ob eine Steuerpflicht bereits bei Ausgabe des Gutscheins oder erst bei dessen Einlösung eintritt.

Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein

Für die umsatzsteuerliche Behandlung ist insbesondere relevant, ob die durch den Gutschein beschriebene Lieferung oder sonstige Leistung beim Kauf des Gutscheins bereits eindeutig konkretisiert ist. Steht die Lieferung oder sonstige Leistung sowie der leistende Unternehmer bei Ausgabe des Gutscheins bereits fest, spricht man von einem Einzweck-Gutschein. Durch die Konkretisierung stehen im Ausgabezeitpunkt auch Bemessungsgrundlage und Umsatzsteuersatz bereits fest, der Verkauf des Gutscheins ist damit wie ein steuerpflichtiger Barumsatz zu behandeln. Ein Beispiel wäre der Gutschein eines Theaters für den Besuch einer Theatervorstellung.

Bei Mehrzweck-Gutscheinen ist hingegen der umsatzsteuerliche Leistungsort oder die Bemessungsgrundlage samt dazugehörigem Steuersatz bei Erwerb des Gutscheins unklar. Bei dieser Art von Gutscheinen ist ein (Weiter-)Verkauf nicht umsatzsteuerbar. Es muss auch keine Erfassung als steuerpflichtiger Umsatz in der Registrierkasse erfolgen. Vielmehr ist erst bei der Einlösung des Gutscheins (in diesem Zeitpunkt stehen die oben angeführten Kriterien fest) ein umsatzsteuerpflichtiger Barumsatz zu erfassen. Ein Beispiel hierfür wäre ein Wertgutschein einer Supermarktkette in Höhe von € 100.

Von den beiden Kategorien zu trennen sind Rabattgutscheine. Bei diesen wird ein gewisser Rabatt vereinbart, wodurch es bei Einlösung des Gutscheins, also in der Regel bei Lieferung oder Erbringung einer sonstigen Leistung, zu einer Preisminderung kommt. Diese führt zu einem geminderten Entgelt und damit zu einer Reduktion der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage.

Kombination mit Lieferungen oder sonstigen Leistungen

Fraglich ist die umsatzsteuerliche Behandlung eines Sachverhalts, bei dem eine unternehmerische Lieferung oder sonstige Leistung mit der Ausgabe eines Gutscheins verknüpft wird. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mobilfunkunternehmen seine Tarife mit der Ausgabe von Wertgutscheinen für den Kauf von elektronischer Hardware bei ausgewählten Vertragshändlern kombiniert hat. Für den VwGH war neben obigen Ausführungen zu Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen ebenso relevant, ob eine einheitliche Leistung durch das Mobilfunkunternehmen vorlag.
Er verneinte dies und sprach von einer vertraglichen Verknüpfung zweier selbständiger Leistungen. Da im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe noch nicht feststehe, welche Händler welche Gegenstände an welche Abnehmer gegen welchen Wertgutschein liefern werden, unterliege das (anteilige) Entgelt für den Wertgutschein nicht der Umsatzsteuer.

Fazit
Wertgutscheine mit einer Funktion als Zahlungsmittel sind im Ergebnis erst dann umsatzsteuerbar, wenn
  • der leistende Unternehmer,
  • der Leistungsort (Inland oder Ausland),
  • der Leistungsgegenstand (Lieferung oder sonstige Leistung) und
  • der Steuersatz
im Sinne eines entgeltlichen Leistungsaustausches feststehen. Ist eines dieser Kriterien im Ausgabezeitpunkt unklar, tritt erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Einlösung des Gutscheins die Umsatzsteuerpflicht ein.

Hochwasser: Sofort-Hilfe für betroffene Unternehmen

Hochwasser und Überschwemmungen haben in zahlreichen Regionen Österreichs zu massiven Problemen für dort ansässige Unternehmen geführt. Um in Not geratene Betriebe zu entlasten, bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unbürokratische Soforthilfe an.

Hochwasser und Überschwemmungen haben in zahlreichen Regionen Österreichs zu massiven Problemen für dort ansässige Unternehmen geführt. Um in Not geratene Betriebe zu entlasten, bietet die Österreichische Gesundheitskasse (ÖGK) unbürokratische Soforthilfe an.

Ziel dabei ist es, maßgeschneiderte Lösungen für die jeweiligen Betriebe anzubieten und auf die individuelle wirtschaftliche Betroffenheit der Unternehmen Rücksicht zu nehmen.

  • Stundungen
    Für von Hochwasser betroffene Unternehmen sind Stundungen von Beitragszahlungen um bis zu 3 Monate möglich. Dies bedeutet, dass die Fälligkeit von Beitragszahlungen um diesen Zeitraum verschoben werden kann, ohne dass für eine solche Verschiebung Mehrkosten anfallen.
  • Ratenvereinbarungen
    Neben Stundungen können auch Ratenvereinbarung getroffen werden. Diese werden in der Regel für einen Zeitraum von bis zu 12 Monaten gewährt. In Ausnahmefällen kann nach sorgfältiger Prüfung dieser Zeitraum auf bis zu 18 Monate ausgeweitet werden. Der zu entrichtende Betrag ist somit nicht sofort zur Gänze zu bezahlen, sondern wird auf einen bestimmten Zeitraum verteilt. Dadurch soll eine wirtschaftliche Überbelastung der betroffenen Unternehmen im Katastrophenfall abgemildert werden
  • Meldeverspätungen und Beitragsprüfungen
    Kommt es im Zuge eines Hochwassers zu einer Meldeverspätung oder kann dadurch eine Beitragsprüfung nicht stattfinden, sieht die ÖGK ebenso Maßnahmen bzw. Erleichterungen vor. Diese sind vom jeweiligen Einzelfall abhängig und müssen mit dem dafür zuständigen Sachbearbeiter geklärt werden.

Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die genaue Ausgestaltung der Soforthilfe vom Einzelfall abhängt und je nach Bundesland variieren kann. Im Katastrophenfall ist daher nach Möglichkeit eine rasche Kontaktaufnahme mit der zuständigen Ansprechperson bei der ÖGK (siehe unten) empfehlenswert.

Kontakt
Vom Hochwasser betroffene Unternehmer können zur Inanspruchnahme von Hilfsmaßnahmen ihren jeweiligen Kundenbetreuer kontaktieren. Die regional zuständigen Ansprechpersonen sind auf dem Dienstgeberportal der ÖGK unter www.gesundheitskasse.at/dg-ansprechperson zu finden.

Änderung der Sachbezugswerteverordnung für E-Autos

Durch die aktuelle Änderung der Sachbezugswerteverordnung wird die Erstattung der Kosten für das Aufladen von betrieblichen Elektrofahrzeugen beim Arbeitnehmer rückwirkend angepasst. Zusätzlich wird der geldwerte Vorteil im Zusammenhang mit dem Leasing von Ladeeinrichtungen geregelt.

Sachbezüge sind Vorteile aus einem Dienstverhältnis, die nicht in Geld bestehen. Sachbezüge sind Teil des Arbeitsentgeltes und demnach lohnsteuerpflichtig. Diese werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber unentgeltlich oder verbilligt gewährt. Beispiele sind etwa ein Dienstwagen zur privaten Nutzung, eine Dienstwohnung oder Mitarbeiterrabatte. Da Sachbezüge Teil des Arbeitsentgelts sind, werden sie über das Lohnkonto abgerechnet und müssen für diesen Zweck bewertet werden. Dies geschieht durch den amtlichen Sachbezugswert aus der Sachbezugswerteverordnung oder einem ortsüblichen Mittelpreis des Verbraucherortes.

Registrieren mittels QR-Code oder RFID-Chip

E-Autos nehmen eine gewisse Sonderstellung bei Sachbezügen ein. Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches E-Auto unentgeltlich zur Verfügung gestellt, führt dies nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil aus dem Dienstverhältnis. Wenn nun der Arbeitnehmer das E-Auto zu Hause auflädt und die Stromkosten dem Arbeitgeber in Rechnung stellt, ist fraglich, ob für diese Verrechnung lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn zu erfassen ist. Bisher war dies nur möglich, wenn die Ladestation eine Zuordnung des kwH-Verbrauchs zum Dienstauto ermöglichte und die Abrechnung nach einem pauschalen kwH-Satz von 22,247 Cent/kWh für 2023 erfolgte. Dies wurde nun geändert.

Es wird nicht mehr auf die Zuordnung der Lademenge durch die Ladeeinrichtung selbst abgestellt, sondern es ist ausreichend, wenn die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum arbeitgebereigenen Kraftfahrzeug sichergestellt wird. Dies kann durch die Aufzeichnung von Ladeort und Lademenge durch das E-Auto selbst oder durch eigene Apps erfolgen. Auch das Registrieren mittels QR-Code oder RFID-Chip mittels automatischer Authentifizierung des Fahrzeugs am Ladepunkt durch „Plug & Charge“ ist möglich, solange der Ladevorgang eindeutig einem Fahrzeug zugeordnet werden kann.

Übergangsregelung bis 31.12.2025

Alternativ wurde eine bis zum 31.12.2025 laufende Übergangsregelung eingeführt. Demnach können bis zu € 30 pro Monat pauschal steuerfrei ersetzt werden, wenn beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zum E-Auto nicht sichergestellt werden kann.
Schon bisher war bei Anschaffung einer Ladestation durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer nur der € 2.000 übersteigende Betrag ein geldwerter Vorteil. Nun wurde diese Regelung auf das Leasing von Ladestationen ausgeweitet. Demnach ist nur der Teil der Leasingrate als Sachbezug anzusetzen, der sich aus dem Verhältnis des € 2.000 übersteigenden Wertes zu den Anschaffungskosten ergibt.

Erleichterungen für Familienunternehmen bei Betriebsübergaben

Durch das kürzlich beschlossene Grace-Period-Gesetz wurden Erleichterungen für Betriebsübergaben geschaffen. Neben gewerbe- und arbeitsrechtlichen Änderungen besteht die Möglichkeit, während des Übergabeprozesses durch die Abgabenbehörde begleitet zu werden.

Eine Unternehmensübertragung kann aus steuerlicher Sicht unterschiedlich gestaltet sein. Je nachdem, wie der Betrieb übergeben wird, kann ein entgeltlicher oder ein unentgeltlicher Übergang vorliegen. Auch die Wahl der Übergabeart hat Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung. Durch das Grace-Period-Gesetz werden Hürden abgebaut und den Beteiligten mehr Rechtssicherheit geboten.

Begleitung einer Unternehmensübertragung

Die Begleitung einer Unternehmensübertragung ist auf Antrag möglich, wenn eine natürliche Person einen (Teil-) Betrieb oder einen Mitunternehmeranteil an einen Angehörigen übertragen möchte. Das Gesetz bringt demnach Erleichterungen für Familienunternehmen und entspricht damit dem Umstand, dass rund zwei Drittel aller Unternehmensübertragungen im Familienverband geschehen. Der Antrag kann ausschließlich von natürlichen Personen, die Unternehmer Im Sinne des Unternehmensgesetzbuches sind, gestellt werden, wenn sie Einzelunternehmer oder an Personen- oder Kapitalgesellschafen in einem größeren Ausmaß beteiligt oder zur Geschäftsführung berufen sind.
Der Antragsteller hat dabei zu erklären, dass eine Übertragung des Unternehmens innerhalb von zwei Jahren ab Antragstellung an einen oder mehrere Personen aus seinem Angehörigenkreis erfolgen soll. Im Fall einer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung verhängten Strafe wegen eines Finanzvergehens führt dies zu einem Ausschluss von der begleitenden Kontrolle.
Formell ist zu beachten, dass für sämtliche beteiligten Parteien das Finanzamt Österreich zuständig sein muss. Die Antragstellung erfolgt ausschließlich elektronisch über FinanzOnline.

Außenprüfung durch das Finanzamt

Das Finanzamt Österreich prüft das Vorliegen aller Voraussetzungen und hat bei einem positiven Ergebnis eine Außenprüfung durchzuführen. Die Außenprüfung erfasst die letzten drei Veranlagungsjahre vor Antragstellung. Während dieser Zeit unterliegen der Antragsteller, der Erwerber und die Organe einer allenfalls betroffenen Personen- oder Kapitalgesellschaft einer erweiterten Offenlegungspflicht. Auf der anderen Seite ist das Finanzamt verpflichtet, während des Unternehmensüberganges den Betroffenen Auskunft über bereits verwirklichte oder noch nicht verwirklichte Sachverhalte zu erteilen. Die Parteien erhalten daher mit der begleitenden Übergabe Planungs- und Rechtssicherheit.

Bei der Gewerbeanmeldung wird die Verpflichtung des Gewerbeanmeldenden, einen Firmenbuchauszug vorzulegen, mit der gewerbebehördlichen elektronischen Validierung des Firmenbuchstandes durch die Gewerbebehörde selbst ersetzt. Eine weitere Erleichterung für Betriebsübergaben findet sich im Arbeitnehmerschutzgesetz. Die Verpflichtung der Mitteilung der Sicherheitsvertrauensperson hat nicht mehr unmittelbar zu erfolgen, sondern kann innerhalb eines zweijährigen Zeitraums vorgenommen werden.

Hinweis
Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen Problemen auch steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.

Pendlerpauschale bei mehr Arbeitsstätten

Das Bundesfinanzgericht stellt klar, dass einem Steuerpflichtigen im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht.

Das Pendlerpauschale dient der Abgeltung von Fahrtkosten für die regelmäßige Fahrt zwischen dem Wohnort und der Arbeitsstätte und ist in ihrer Höhe abhängig von der zurückgelegten Entfernung. Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einer Entscheidung zu beurteilen, wie sich die Höhe des Pendlerpauschales sowie des Pendlereuros bei mehreren Arbeitsstätten mit unterschiedlicher Entfernung zum Wohnort des Steuerpflichtigen berechnet.

Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar

Die Steuerpflichtige war im gegenständlichen Fall sowohl an einer Bundesschule mit einer Entfernung zum Wohnort von 26 km, als auch an einer Pädagogischen Hochschule mit einer Entfernung zum Wohnort von 158 km tätig. Zur Pädagogischen Hochschule pendelte sie während des Veranlagungsjahres lediglich fünf Mal im Juli und Oktober und vier Mal im November. In Bezug auf beide Arbeitsstätten war die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln auf der überwiegenden Strecke nicht möglich oder nicht zumutbar.
Die Steuerpflichtige begehrte die Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten laut Fahrtenbuch (KM-Geld) aus der zweiten Tätigkeit als Werbungskosten. Das Finanzamt versagte zwar die Anerkennung dieser Fahrtkosten (KM-Geld) als Werbungskosten. Bei Vorlage des Falls an das BFG stellte das Finanzamt jedoch den Antrag, ein anteiliges Pendlerpauschale für die drei betroffenen Monate und Fahrten zu gewähren.

Entscheidung des BFG

Das BFG führte zunächst aus, dass alle Ausgaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte pauschal mit dem Verkehrsabsetzbetrag, dem Pendlerpauschale und dem Pendlereuro abgegolten seien und daher eine Berücksichtigung von Fahrtkosten in der tatsächlichen Höhe nach dem Gesetzeswortlaut nicht erfolgen könne.

Das Finanzamt hatte der Beschwerdeführerin für die Wegstrecke zu ihrer zweiten Arbeitsstätte zusätzlich ein anteiliges großes Pendlerpauschale für eine Entfernung von über 60 km gewährt. Eine Erhöhung sei laut BFG grundsätzlich korrekt, allerdings habe das Finanzamt missachtet, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich pro Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zustehe.
In Höhe jenes Anteils, in dem das große Pendlerpauschale für eine Entfernung von über 60 km gewährt werde, sei die Pendlerpauschale für die Tätigkeit an der Bundesschule (großes Pendlerpauschale für eine Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 – 40 km) zu reduzieren. Das Pendlerpauschale für die geringere Entfernung sei nämlich insoweit durch das anteilig gewährte höhere Pendlerpauschale konsumiert bzw. bereits abgegolten. Eine doppelte Gewährung dürfe nach dem Gesetzeswortlaut nicht erfolgen. Werde das große Pendlerpauschale für die höhere Entfernung wie im gegenständlichen Fall im Ausmaß eines Drittels gewährt, sei das Pendlerpauschale für die geringere Entfernung auf zwei Drittel zu reduzieren. Die Berechnung des Pendlereuros erfolge analog.

Fazit
Das Urteil des BFG stellt klar, dass einem Steuerpflichtigen gesetzlich im Kalendermonat höchstens ein Pendlerpauschale in vollem Ausmaß zusteht. Sowohl bei Vorliegen mehrerer aliquoter Pendlerpauschalen als auch beim Anfallen eines vollen und eines aliquoten Pendlerpauschales ist der zu gewährende Betrag begrenzt. Zusätzliche Wegstrecken im Zusammenhang mit dem aliquoten Pendlerpauschale sind nur dann zu berücksichtigen, wenn diese noch nicht mit dem vollen Pendlerpauschale aus dem anderen Dienstverhältnis abgegolten sind. Gedeckelt ist der Betrag jedenfalls mit dem vollem Pendlerpauschale für die gesamte (fiktive) Wegstrecke aus beiden Dienstverhältnissen.

Umsatzsteuer bei Untervermietung

Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat eine Anfrage an das Finanzministerium gestellt, die den Zusammenhang zwischen dem Verzicht auf die Umsatzsteuerbefreiung und einem Untermietverhältnis betrifft.

Laut dem Umsatzsteuergesetz ist die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken umsatzsteuerbefreit. Von dieser Befreiung sind unter anderem die Vermietung (Nutzungsüberlassung) von Grundstücken für Wohnzwecke sowie die kurzfristige Vermietung von Grundstücken während eines ununterbrochenen Zeitraumes von nicht mehr als 14 Tagen ausgenommen. Auf die Steuerbefreiung kann verzichtet werden (Optionsmöglichkeit), sofern der Leistungsempfänger das Grundstück oder einen baulich abgeschlossenen, selbständigen Teil des Grundstücks nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, wobei der Unternehmer diese Voraussetzung nachzuweisen hat.
Diese Regelung ist auf Miet- und Pachtverhältnisse anzuwenden, die nach dem 31.8.2012 beginnen. Die Kammer der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer hat eine Anfrage mit einem beispielhaften Fall an das Bundesministerium für Finanzen gestellt, welche den Zusammenhang zwischen besagter Optionsmöglichkeit und einem Untermietverhältnis betrifft.

Sachverhalt

Eigentümer E hat vor 2012 mehrere Wohnungen an Mieter M vermietet, welche dieser (ebenfalls bereits vor 2012) an den Untermieter UM weitervermietet. UM ist unecht umsatzsteuerbefreit, für das Untermietverhältnis hat M die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht ausgeübt. Nach 2012 wird die Liegenschaft von E an den Käufer K übertragen.
Fraglich war nun, ob die Übertragung der Liegenschaft nur zu einem „umsatzsteuerlich“ neuen Mietverhältnis zwischen K und M führt oder ob sie auch Auswirkungen auf das Untermietverhältnis hat.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob für die Beurteilung, ob die Wohnungen nahezu ausschließlich für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen, auf das Verhältnis zwischen M und UM abzustellen ist oder durch dieses „hindurchgeschaut“ werden muss und somit die Tätigkeiten von UM zu beurteilen sind.

Beantwortung durch das Finanzministerium

Ein Wechsel auf Mieter- oder Vermieterseite begründet laut Finanzministerium (BMF) umsatzsteuerlich ein neues Miet- bzw. Pachtverhältnis und damit ein neues Mietverhältnis zwischen K und M. Grundsätzlich schlagen die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse des (letzten) Untermieters auf sämtliche anderen Mietverhältnisse durch. Erzielt der Letztmieter somit Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, besteht die durch das Gesetz eingeräumte Optionsmöglichkeit zur Umsatzsteuerpflicht im Regelfall nicht.
Handelt es sich bei der Untervermietung jedoch (wie gegenständlich) um einen „Altfall“ (Begründung des Mietverhältnisses vor 2012), erfolgt eine Beurteilung nach ursprünglicher Rechtslage und es bleibt die Optionsmöglichkeit zur Steuerpflicht erhalten, solange keine der Parteien der Untervermietung wechselt. Auch K kann somit die Option in Anspruch nehmen, da M (anders als UM) nur steuerpflichtige Umsätze einnimmt.

Zu beachten ist laut BMF jedoch die unterschiedliche Beurteilung beim Wechsel des Haupt- oder Untermieters. Da das neue Verhältnis erst nach 2012 begründet worden wäre, kann der Hauptmieter nur dann weiterhin zur Steuerpflicht optieren, wenn der Untermieter bzw. Letztmieter die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ist der Hauptmieter in der Folge nicht mehr fast ausschließlich zum Vorsteuerabzug berechtigt, schließt dies auch die Optionsmöglichkeit des nunmehrigen Eigentümers aus. Selbige Ausführungen gelten nicht nur bei einem Wechsel, sondern auch bei einer gänzlich neuen Begründung eines Untermietverhältnisses.

Handwerkerbonus ab 15. Juli 2024 beantragbar

Die Bundesregierung hat im Februar 2024 ein Konjunkturpaket für Wohnraum und Bauoffensive beschlossen. Ein Teil des Bau- und Wohnpakets betrifft die befristete Förderung von Handwerkerleistungen.

Wie in den Jahren 2014-2017 werden Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich gefördert. Die Arbeitsleistungen müssen im Zeitraum 1.3.2024 bis 31.12.2025 anfallen bzw. angefallen sein. Der Rechtstitel der Nutzung (z.B. Eigentumswohnung, Mietwohnung) ist unbeachtlich. Die Maßnahme richtet sich ausschließlich an natürliche Personen.
Zudem muss der Antragsteller die Wohneinheit, an der die Leistung durchgeführt wird, für private Zwecke nutzen und es muss dort sein Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet sein. Ein Vermieter eines Wohnobjekts ist daher nicht förderungsberechtigt. Der Leistungserbringer muss ein Unternehmer mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein.

Förderungshöhe

Gefördert werden nur die Kosten für die reine Arbeitsleistung der Handwerksfachbetriebe. Nicht gefördert werden hingegen Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung. Die gesamten Netto-Kosten (ohne Umsatzsteuer!) für die Arbeitsleistung werden mit 20% pro Jahr unterstützt. Die maximale Förderhöhe beträgt im Kalenderjahr 2024 € 2.000 pro Förderwerber sowie Wohneinheit. Für im Kalenderjahr 2025 durchgeführte Arbeiten beträgt die maximale Förderhöhe € 1.500.
Für die geförderten Arbeitsleistungen dürfen keine weiteren Unterstützungen in Form von Zuschüssen, Steuerbegünstigungen (z.B. Umsatzsteuerbefreiung von PV-Anlagen) oder sonstigen Förderungen in Anspruch genommen werden. Bei Rechnungsbeträgen über € 10.000 (2025: € 7.500) kann eine weitere öffentliche Förderung für den übersteigenden Betrag beantragt werden.

Antrag auf Förderung

Der Antrag auf Förderung kann ab 15.7.2024 auf der Webseite www.handwerkerbonus.gv.at gestellt werden. Für Arbeitsleitungen im Jahr 2024 kann der Antrag bis längsten 28.2.2025 eingebracht werden. Für Leistungen im Jahr 2025 sind Anträge ab 1.3.2024 bis längstens 28.2.2026 möglich. Sollte der Antrag ohne ID Austria durchgeführt werden, ist eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (mit Unterschrift) erforderlich. Zudem wird für den Antrag eine Schlussrechnung (Teilrechnung bei jahresübergreifenden Arbeiten) sowie ein Nachweis über eine erfolgte Zahlung (z.B. Kontoauszug) benötigt.

Der Name des Fördernehmers muss mit dem Namen auf der Rechnung jedenfalls übereinstimmen. Die Zahlungsbestätigung muss hingegen nicht auf den Förderwerber lauten. Die Arbeitsleistung ist auf der Schlussrechnung gesondert anzuführen. Pauschalrechnungen sind nur dann zulässig, soweit die Pauschale ausschließlich Arbeitsleistungen umfasst.
Jeder Antragsteller kann nur einen Förderantrag pro Kalenderjahr stellen. Für eine Wohneinheit können jedoch mehrere Ansuchen gestellt werden, soweit diese von unterschiedlichen Wohnungsbenutzern gestellt werden. Der maximale Förderbetrag beträgt aber auch in solchen Fällen € 2.000 (2025: € 1.500) pro Wohneinheit und Kalenderjahr.

Hauptwohnsitzbefreiung nach drei Jahren?

Ein neues Grundstück sollte bereits vor Verkauf des alten Grundstücks erworben und mit den Bauarbeiten zeitnah begonnen werden, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen.

Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen unterliegen im Regelfall der Immobilienertragsteuer mit dem besonderen Steuersatz in der Höhe von 30%. Unter bestimmten Umständen, wie beispielsweise im Rahmen der Veräußerung und damit einhergehenden Aufgabe des Hauptwohnsitzes, sind diese Einkünfte jedoch von der Steuerpflicht ausgenommen. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte nun die Rechtzeitigkeit einer solchen Aufgabe des Hauptwohnsitzes zu beurteilen.

Dreieinhalbjähriges Nutzungsrecht behalten

Der Steuerpflichtige veräußerte mehrere zum Teil landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften, wobei er auf einem der Grundstücke seit mehreren Jahrzehnten seinen Hauptwohnsitz hatte. Er gab den Hauptwohnsitz jedoch nicht unverzüglich nach der Veräußerung auf, sondern behielt sich ein dreieinhalbjähriges Nutzungsrecht. Innerhalb dieser Zeit kaufte er ein neues Grundstück, auf dem er schlussendlich ein Haus errichtete und einen neuen Hauptwohnsitz begründete. Für die Einkünfte aus der Veräußerung machte er anteilig die Hauptwohnsitzbefreiung geltend. Das Finanzamt versagte die Anwendung der Hauptwohnsitzbefreiung, da die Aufgabe nicht rechtzeitig erfolgt sei.
Nach einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) wurde dem Steuerpflichtigen teilweise Recht gegeben. Der Steuerpflichtige habe bereits drei Monate nach dem Verkauf der alten Liegenschaft eine neue erworben. Da die Grundstücke außerdem hinsichtlich Größe und geplanter Bebauung ungewöhnlich wären, sei eine längere Dauer zur Suche eines passenden Grundstücks für ein Eigenheim und den landwirtschaftlichen Betrieb zu gewähren. Gegen die Entscheidung des BFG wurde Amtsrevision erhoben, welcher der VwGH stattgab.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH stellt zunächst fest, dass dem Veräußerer für die Anwendbarkeit der Hauptwohnsitzbefreiung eine angemessene Frist bei der Aufgabe des Hauptwohnsitzes einzuräumen sei. Je nach den Umständen des Einzelfalls könne diese auch über ein Jahr betragen. Diese könne jedoch nur dann gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige sich um eine rasche Aufgabe des alten bzw. Begründung des neuen Hauptwohnsitzes bemühe und durch Umstände außerhalb seiner Einflusssphäre daran gehindert werde.
Im gegenständlichen Fall sah der VwGH diese Voraussetzungen nicht als gegeben an. Die Einräumung eines dreieinhalbjährigen Nutzungsrechts noch vor der Veräußerung lege die Absicht nahe, den Hauptwohnsitz für einen längeren Zeitraum nicht aufzugeben. Die neue Liegenschaft sei erst einige Monate nach Abschluss des Kaufvertrages erworben worden, die Bauanzeige sei erst nach Ablauf eines vollen Jahres erfolgt. Das BFG habe nicht ausreichend begründet, warum die Lage und Größe des Grundstücks besondere Umstände begründen würden und damit eine entsprechend lange Frist zu rechtfertigen wäre. Im Ergebnis sei die Hauptwohnsitzbefreiung unanwendbar und das Erkenntnis des BFG aufzuheben.

Fazit
Dem Gesetzeswortlaut ist zunächst nicht zu entnehmen, wann genau die Aufgabe des Hauptwohnsitzes erfolgen muss, um die Anwendbarkeit der Steuerbefreiung nicht zu gefährden. Die Rechtsprechung des VwGH macht jedoch deutlich, dass keine absolute Frist gilt, sondern diese von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Zeigt sich, wie durch die Einräumung eines längerfristigen Nutzungsrechts, dass bereits im Vorhinein keine zeitnahe Aufgabe des alten Hauptwohnsitzes geplant war, wird die Befreiung zu versagen sein.
In der Praxis wird es empfehlenswert sein, das neue Grundstück bei entsprechenden finanziellen Möglichkeiten bereits vor Verkauf des alten Grundstücks zu erwerben und mit den Bauarbeiten zeitnah zu beginnen, um unter die Hauptwohnsitzbefreiung zu fallen.

Umsatzsteuerliche Behandlung von Unternehmensübertragungen

In Österreich stehen aktuell zahlreiche Klein- und Mittelunternehmen (KMU) vor der Unternehmensnachfolge. Unternehmensübertragungen können nicht nur intern zu Umgestaltungen führen, sondern sind auch mit komplexen umsatzsteuerlichen Fragestellungen verbunden.

Das Umsatzsteuergesetz wird zu großen Teilen vom europäischen Steuerrecht geprägt. Dieses sieht für Mitgliedstaaten die Möglichkeit vor, die Übertragung eines Gesamt- oder Teilvermögens, die entgeltlich oder unentgeltlich oder durch Einbringung in eine Gesellschaft erfolgt, so zu behandeln, als ob keine Lieferung von Gegenständen vorliegt. Folglich unterliegt dieser Vorgang der Unternehmensübertragung nicht der Umsatzsteuer.
Die Vorschrift enthält eine Ermächtigung, aber keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Vermögensübertragungen als nicht umsatzsteuerbar zu behandeln. Ziel dieser Regelung ist die Erleichterung bei Unternehmensübertragungen in Form von bürokratischer Vereinfachung und einer Vermeidung von Liquiditätsbelastungen.

Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen

Österreich hat diese Ermächtigung nur für bestimmte Übertragungsvorgänge umgesetzt. Demnach gilt weiterhin der Grundsatz der Steuerbarkeit von Unternehmensübertragungen. Die entgeltliche Übertragung eines Unternehmens ist daher als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln, wobei das Umsatzsteuergesetz (UStG) als Bemessungsgrundlage das Entgelt für die auf den Erwerber übertragenen Gegenstände und Rechte bestimmt. Dabei ist der Kaufpreis auf die einzelnen Gegenstände, Rechte und einen etwaigen Firmenwert im Verhältnis aufzuteilen. Diese Teilleistungen werden umsatzsteuerlich einzeln behandelt, da Vorschriften zur Steuerbarkeit, Steuerbefreiung und Steuersatz weiterhin zur Anwendung kommen und sich hinsichtlich der verschiedenen Teilleistungen entsprechend unterscheiden können.

Ausnahme bei Umgründungsvorgängen

Die unentgeltliche Übertragung eines ganzen Unternehmens gilt wiederum deshalb als umsatzsteuerbar, weil zunächst eine Überführung von unternehmerisch genutzten Gegenständen in das Privatvermögen unterstellt wird (Entnahme). Auch im Rahmen dieser Umsatzbesteuerung wird jeder einzelne Gegenstand seiner entsprechenden umsatzsteuerlichen Beurteilung zugeführt.
Eine Ausnahme besteht bei Umgründungsvorgängen. Umgründungen, die unter das Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) fallen, gelten nicht als umsatzsteuerbare Vorgänge.
Ebenfalls eine Ausnahme bilden land- und forstwirtschaftliche (Teil-)Betriebe. Die Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen (Teil-)Betriebes gilt nicht als steuerbarer Umsatz. Erfasst sich entgeltliche und unentgeltliche Übertragungen. Es ist noch unklar, ob die Befreiung nur für Land- und Forstwirte gilt, auf welche zum Übertragungszeitpunkt die Pauschalbesteuerung zur Anwendung gelangt, und ob im Fall der Regelbesteuerung die normale Besteuerung zur Anwendung kommt. Hierzu bleibt eine Klärung durch den Gesetzgeber oder einschlägige Rechtsprechung abzuwarten.

Hinweis
Unternehmensübertragungen sind hochkomplexe Vorgänge. Es ist daher ratsam, sich rechtzeitig mit der Materie auseinanderzusetzen. Wir empfehlen Ihnen die frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da neben zivilrechtlichen Problemen auch immer steuerrechtliche Fragestellungen zu lösen sind.

WiEReG-Strafen können Verein von Spendenbegünstigung ausschließen

Verantwortliche Organe eines Vereins haben auch allfällige Meldepflichten nach dem WiEReG zu beachten. Eine Verletzung dieser Verpflichtungen kann zu massiven Nachteilen für den Verein führen.

Zentrales Paket des Gemeinnützigkeitsreformgesetzes 2023 war die Neuregelung der Spendenbegünstigung, wobei die bisher komplexe Regelung der Behandlung von Spenden gestrafft und vereinfacht wurde.
Spenden von Steuerpflichtigen können nur dann als Betriebs- bzw. Sonderausgabe steuermindernd abgesetzt werden, wenn diese Spenden an eine im Gesetz genannte Körperschaft oder an eine Institution geleistet werden, die auf der Liste der spendenbegünstigten Körperschaften ausgewiesen ist. Für Körperschaften, z.B. Vereine, kann es demnach attraktiv sein, die Spendenbegünstigung zu erlangen, da die erhaltenen Spenden für die Spender steuerlich absetzbar sind.

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz 2023 trat mit 1.1.2024 in Kraft und sieht vor, dass alle Zwecke einer Organisation oder eines Vereins, die als gemeinnützig oder mildtätig anzusehen sind, grundsätzlich eine Spendenbegünstigung ermöglichen. Zur Erlangung der Spendenbegünstigung müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt und das Verfahren durch einen Antrag eingeleitet werden. Das heißt, es besteht kein Automatismus, dass die Verfolgung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke auch zur Spendenbegünstigung führt.
In das Gesetz wurden aber auch strengere Vorschriften hinsichtlich Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung der Organisation bzw. des Vereins aufgenommen.

Verstöße gegen die Rechtsordnung

Nach der bisherigen Rechtslage waren allerdings Verstöße gegen die Rechtsordnung kein Grund für die Versagung von abgabenrechtlichen Begünstigungen bzw. der Spendenbegünstigung. Jetzt ist aber vorgesehen, dass im Falle bestimmter (finanz)strafrechtlicher Verurteilungen der Körperschaft selbst oder ihrer Organe jedenfalls nicht von einer begünstigten tatsächlichen Geschäftsführung auszugehen und in weiterer Folge die Spendenbegünstigung zu entziehen ist.

Dies schlägt die Brücke zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG). Das Register der wirtschaftlichen Eigentümer wurde für Zwecke der Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung eingerichtet und beinhaltet Daten über die wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, Stiftungen und Trusts, aber auch Vereinen. Im WiERe-Gesetz sind unterschiedliche Meldeverpflichtungen vorgesehen, die auch die Verantwortlichen eines Vereins treffen. Wer eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt und dadurch wirtschaftliche Eigentümer nicht offenlegt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig.
Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass die Verletzung von Meldepflichten nach dem WiEReG zu einer strafrechtlichen Verurteilung führen kann, was wiederum den Wegfall der Spendenbegünstigung bedeutet. Ein Wegfall der Spendenbegünstigung kann für gemeinnützige und mildtätige Vereine zu Nachteilen führen und ist daher unbedingt zu vermeiden.

Sachbezug bei Spezialfahrzeugen

Wird ein Firmenfahrzeug lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht.

Zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn zählen nicht nur Geldbezüge, sondern auch geldwerte Vorteile, welche im Rahmen eines Dienstverhältnisses zufließen. Kann ein Arbeitnehmer ein KFZ des Arbeitgebers auch für nicht beruflich veranlasste Fahrten (einschließlich Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) benutzen, ist dafür ein Sachbezugswert zu ermitteln. Der ermittelte Sachbezugswert erhöht die Bemessungs- bzw. Beitragsgrundlagen für Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge sowie Lohnnebenkosten. Für bestimmte Spezialfahrzeuge ist ein Sachbezugswert jedoch nicht immer anzusetzen.

Monatlicher Sachbezug

Der monatliche Sachbezug beträgt 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten des KFZ (maximal jedoch € 960). Für besonders schadstoffarme KFZ verringert sich der Sachbezugswert auf 1,5% (maximal jedoch € 720). Für KFZ mit einem Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (z.B. Elektroauto) ist ein Sachbezugswert von € 0 anzusetzen. Für Hybridfahrzeuge gilt dies nicht, da diese keinen Co2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer aufweisen.
Beträgt die Fahrstrecke für Privatfahrten (inkl. Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz) nicht mehr als 6.000 km pro Jahr, ist der halbe Sachbezugswert anzusetzen. Dieser beträgt sodann monatlich 1% (maximal € 480) bzw. 0,75% für schadstoffarme KFZ (maximal € 360).

Spezialfahrzeuge

Ein Sachbezugswert für die Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte ist nicht anzusetzen, wenn es sich um Spezialfahrzeuge handelt. Spezialfahrzeuge sind KFZ, die auf Grund ihrer Ausstattung eine andere private Nutzung praktisch ausschließen (z.B. ÖAMTC- oder ARBÖ-Fahrzeuge, Montagefahrzeuge mit eingebauter Werkbank). Zudem ist für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte kein Sachbezug anzusetzen soweit Berufschauffeure das Fahrzeug (PKW, Kombi, Fiskal- LKW), das privat nicht verwendet werden darf, nach der Dienstverrichtung mit nach Hause nehmen.

Zu einem Service- oder Montagewagen umgebaute Klein-LKW sind nicht zwingend als Spezialfahrzeug zu werten. Klein-LKW sind nur dann als solche zu qualifizieren, wenn aufgrund der Ausstattung und ständigen Verwendung als Spezialfahrzeug eine private Nutzung praktisch ausgeschlossen ist. Hinweise für einen derartigen Ausschluss sind eine entsprechende Aufschrift und die Ausstattung des Innenraumes. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Kastenwagen als Werkstätte ausgestattet ist.

Wird ein Spezialfahrzeug außerhalb von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auch anderweitig privat genutzt, ist ein Sachbezug nach allgemeinen Vorgaben zu berechnen. Wird ein Firmenfahrzeug hingegen lediglich für die Strecke zwischen Wohnort und Arbeitsort privat verwendet, ist es von Bedeutung, ob das KFZ ein Spezialfahrzeug darstellt oder nicht. Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Keine KESt-Pflicht bei Gewinnausschüttungen an Nichtgesellschafter

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich zu beurteilen, ob mögliche verdeckte Gewinnausschüttungen an einen faktischen „Machthaber“, der jedoch keine Gesellschafterstellung innehat, der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen.

Im Rahmen einer Außenprüfung bei einer GmbH wurde vom Finanzamt festgestellt, dass in Eingangsrechnungen zu hohe Beträge ausgewiesen und diese als Deckungsrechnungen für Schwarzarbeit verwendet wurden. Die entsprechenden Beträge waren daher laut Finanzamt als verdeckte Ausschüttungen anzusehen.
Der im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter-Geschäftsführer sagte aus, dass die Geschäfte nicht von ihm, sondern von einem bei der GmbH geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer und dessen Bruder durchgeführt worden waren. Das Finanzamt qualifizierte daher die beiden Personen als faktische Gesellschafter und ging von einem Zufluss der verdeckten Ausschüttungen bei diesen aus. Nachdem die GmbH vermögenslos war, wurde einem der faktischen Gesellschafter für seinen Teil der verdeckten Ausschüttungen KESt in erheblicher Höhe vorgeschrieben, wogegen dieser Beschwerde erhob.

Entscheidung des BFG

Fraglich war im gegenständlichen Fall, ob einem faktischen Gesellschafter die für verdeckte Ausschüttungen anfallende KESt überhaupt vorgeschrieben werden kann. Grundsätzlich sind Kapitalerträge auf Ebene des Schuldners der Kapitalerträge, also gegenständlich auf Ebene der GmbH als Abzugsverpflichtete, abzuziehen. Nur in Ausnahmefällen kann die KESt dem Empfänger der Kapitalerträge direkt vorgeschrieben werden, beispielsweise wenn der Empfänger weiß, dass die abzugsverpflichtete GmbH die einbehaltene KESt nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Das BFG stellte jedoch unter Verweis auf einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) fest, dass Einkünfte aus Kapitalvermögen auch bei verdeckten Ausschüttungen nur dann vorliegen können, wenn die Zuwendungen der Gesellschaft einem Gesellschafter zufließen. Ein rechtlicher oder tatsächlicher „Machthaber“ kann kein Empfänger von Einkünften aus Kapitalvermögen sein. Nur bei einem Naheverhältnis zum Gesellschafter könnten Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die dann jedoch dem eingetragenen Gesellschafter selbst zugerechnet würden. Vielmehr ist auf Ebene des Nichtgesellschafters die Besteuerung aufgrund einer anderen Einkunftsart zu prüfen, etwa Einkünfte aus selbständiger oder nichtselbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb.
Da das BFG in seiner Entscheidung an die „Beschwerdesache“, also den Inhalt des bekämpften Bescheides, in dem lediglich die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer erfolgte, gebunden war, konnte es diese Prüfung jedoch nicht vornehmen und der Bescheid war zur Gänze aufzuheben. Das Finanzamt hat gegen die Entscheidung des BFG Amtsrevision an den VwGH erhoben, dessen Entscheidung abzuwarten bleibt.

Fazit
Das BFG bestätigte in seiner Entscheidung die herrschende Ansicht der Literatur sowie die Rechtsprechung des VwGH, wonach ein bloßer „Machthaber“ ohne Gesellschafterstellung nicht der Empfänger von Kapitalerträgen sein kann. Dies führt aber nicht zu gänzlich steuerfreien Zuwendungen. Vielmehr ist je nach Sachverhalt die Besteuerung auf Grundlage einer anderen Einkunftsart zu prüfen. Im Falle eines Naheverhältnisses zum eingetragenen Gesellschafter können unter Umständen dennoch Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen, die jedoch diesem und nicht dem „Machthaber“ zuzurechnen wären.

Gebäudestandard Bronze

Für nach dem Umweltförderungsgesetz unterstützte Sanierungsmaßnahmen wurde eine beschleunigte Absetzbarkeit sowie eine beschleunigte Absetzung für Abnutzung für Wohnneubauten geschaffen. Diese ist an das Erfüllen des „Gebäudestandard Bronze“ geknüpft.

Für zwischen 31.12.2023 und 1.1.2027 fertiggestellte Wohnneubauten beträgt die Absetzung für Abnutzung (AfA) in den ersten drei Jahren maximal das Dreifache des jeweiligen gesetzlichen Prozentsatzes (1,5% pro Jahr bei Gebäuden zu Wohnzwecken). Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie entsprechen.

Klimaaktiv Kriterienkatalog 2020

Dieser Kriterienkatalog basiert auf einer EU-Richtlinie, welche energieeffiziente Neubauten und qualitativ hochwertige Sanierungen fördern soll, und legt gewisse Gebäudestandards fest. Es werden drei Qualitätsstufen (Gold, Silber, Bronze) von Gebäuden unterschieden. Zentrale Anlaufstelle im Zusammenhang mit dem Kriterienkatalog ist die Österreichische Gesellschaft für Umwelt und Technik (ÖGUT GmbH).

Gebäudestandard Bronze

Zum Erreichen des Gebäudestandards Bronze, welcher für die beschleunigte Absetzung für Abnutzung relevant ist, müssen sämtliche Muss-Kriterien bzw. „klimaaktiv Basiskriterien“ erfüllt werden. Für Gold und Silber müssen zusätzliche Kriterien erfüllt werden, die Einordnung erfolgt nach einem Punktesystem. Es gibt vier verschiedene Bewertungskategorien: Standort (A), Energie und Versorgung (B), Baustoffe und Konstruktion (C) und Komfort und Gesundheit (D).
Jedenfalls zu erfüllende Kriterien betreffen etwa Infrastruktur und Mobilität (A), Energiebedarf und CO2-Emissionen (B), Ausschluss von klimaschädlichen Substanzen und PVC bei Errichtung (C) oder die Raumlufttechnik (D). Eine detaillierte Beschreibung der Muss-Kriterien ist im „klimaaktiv Kriterienkatalog für Wohnbauten Neubau und Sanierung 2020“ enthalten, der auf der klimaaktiv-Website abrufbar ist.

Nachweis des Gebäudestandards

Zum Nachweis der Erfüllung des jeweiligen Gebäudestandards ist die Auszeichnung mit entsprechendem klimaaktiv-Qualitätskennzeichen (Plakette und Urkunde) erforderlich. Dazu ist eine Registrierung auf der klimaaktiv-Website notwendig, nach Angabe sämtlicher Projektdaten und Nachweisen erfolgt anschließend eine Plausibilitätsprüfung. Bei Erfüllung aller Muss-Kriterien und positiver Erledigung wird das Projekt freigegeben und nach Fertigstellung des Gebäudes eine Plakette und eine Urkunde vom klimaaktiv-Programmmanagement (ÖGUT GmbH) ausgestellt.

Liegt für ein Gebäude kein klimaaktiv-Qualitätskennzeichen vor, muss ein eigener Nachweis erbracht werden, dass das Gebäude zumindest dem Bronze-Standard entspricht. Auch hierbei ist jedes einzelne Muss-Kriterium zu erfüllen. Der Nachweis obliegt der freien Beweiswürdigung durch die Abgabenbehörde.

Gerichtliche Versteigerung eines Grundstücks

Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte kürzlich in einem Verfahren über die Frage zu entscheiden, ob eine Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein Veräußerungsgeschäft und somit ein steuerbarer Vorgang ist.

Im gegenständlichen Fall war die Beschwerdeführerin Eigentümerin eines Grundstücks mit Altvermögenseigenschaft. Dieses Grundstück wurde im Rahmen einer gerichtlichen Zwangsversteigerung an den Höchstbieter versteigert und der Erlös den Gläubigern der Beschwerdeführerin zugewiesen. Fraglich war nun, ob eine gerichtliche Zwangsversteigerung ein Veräußerungsgeschäft darstellt und ob der Veräußerungserlös der Beschwerdeführerin zugeflossen ist.

Einkünfte aus der Veräußerung von Privatgrundstücken

Private Grundstücksveräußerungen sind Veräußerungsgeschäfte von Grundstücken, soweit diese keinem Betriebsvermögen angehören. Einkünfte aus der Veräußerung von Privatgrundstücken unterliegen einem besonderen Einkommensteuersatz iHv 30%, der sogenannten Immobilienertragsteuer (ImmoESt). Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbaren unmittelbar drohenden Eingriffs sind jedoch von der Besteuerung ausgenommen. Hauptanwendungsfall dieser Befreiung sind Enteignungen z.B. im Zuge der Errichtung einer Straße oder Bahnlinie. Im konkreten Fall stellte sich die Frage, ob auch unter einer Zwangsversteigerung ein behördlicher Eingriff zu verstehen ist.

ImmoESt-Befreiung bei Zwangsversteigerungen nicht anwendbar

Das Bundesfinanzgericht (BFG) führte dazu aus, dass keine der gerichtlichen Anordnungen im Rahmen der Zwangsversteigerung darauf abziele, dem Gericht bzw. dem Bund als Rechtsträger des Gerichts die Verfügungsmacht am Grundstück gleich einem Eigentümer zu verschaffen. Daher liege ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft vor; die ImmoESt-Befreiung sei somit bei Zwangsversteigerungen nicht anwendbar.
Die Beurteilung des BFG wird auch durch die Einkommensteuerrichtlinien unterstützt. Dort wird – unter Verweis auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) aus dem Jahr 1995 – festgehalten, dass eine Übertragung eines Vermögensgegenstandes im Rahmen einer Zwangsversteigerung keinen behördlichen Eingriff, sondern ein Veräußerungsgeschäft darstellt.

Der Beschwerdeführerin seien die erzielten Erlöse demnach im Zeitpunkt der Rechtskraft des Meistbotverteilungsbeschlusses zugeflossen. Bei der Verteilung der Erlöse an die Gläubiger habe es sich um bloße Einkommensverwendung gehandelt, die keinen Einfluss auf die Besteuerung der Einkünfte bei der Beschwerdeführerin habe. Ein Zufließen tritt eben nicht nur ein, wenn Geld wirtschaftlich eine Vermehrung des Vermögens des Steuerpflichtigen darstellt, sondern auch dann, wenn die Verwirklichung eines Anspruches derart nahegerückt und so gesichert ist, dass er wirtschaftlich dem tatsächlichen Eingang der Leistung, auf die der Anspruch gerichtet ist, gleichzustellen ist.

Betrugsbekämpfungsgesetz 2024

Das im Entwurf vorliegende Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 widmet sich der Bekämpfung von Scheinrechnungen und Scheinunternehmen. Die parlamentarische Beschlussfassung bleibt abzuwarten.


Scheinunternehmen stellen etwa Schein- oder Deckungsrechnungen an andere Unternehmen aus und sogenannte Durchleiterfirmen bezahlen die Rechnungen zunächst. Das Geld wird dann bar abgehoben und letztlich an das tatsächlich die Leistung erbringende Unternehmen gezahlt (sog. „Kick-back-Zahlungen“). Damit kann Schwarzgeld gewaschen und Leistungsmissbrauch begangen werden. Die Scheinrechnungen werden zudem zu Unrecht zur Geltendmachung von Vorsteuern verwendet. Unternehmen holen sich so Steuern vom Staat für Leistungen zurück, die es in dieser Form nicht gegeben hat. Branchen wie Bau- und Baunebengewerbe, Reinigung, Security, Eventveranstalter, Spezialdienstleister und Arbeitskräfteüberlassung sind besonders oft davon betroffen. Auch auf europäischer Ebene ist dieses Betrugsphänomen zu beobachten.

Neue Finanzordnungswidrigkeit

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz soll im Finanzstrafgesetz (FinStrG) eine neue Finanzordnungswidrigkeit eingeführt werden, mit der der finanzstrafrechtlichen Sanktionslücke im Zusammenhang mit Scheinunternehmen und den von ihnen ausgestellten Schein- und Deckungsrechnungen entgegengewirkt werden soll. Demnach macht sich strafbar, wer mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, für abgaben- oder monopolrechtlich zu führende Bücher oder Aufzeichnungen Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege herstellt oder verfälschte, falsche oder unrichtige Belege verwendet. Ein Beleg wird verfälscht, wenn dessen Inhalt unbefugt abgeändert und zugleich der Anschein erweckt wird, als stamme sein jetziger Inhalt vom Aussteller. Als Strafdrohung ist eine Geldstrafe von bis zu € 100.000 vorgesehen.

Novellierung des Sozialbetrugsbekämpfungsgesetzes

Des Weiteren soll durch den aktuellen Gesetzesentwurf das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das im Jahr 2016 in Kraft getreten ist, novelliert werden. Künftig soll als Sozialbetrugstatbestand und damit in der Sozialbetrugsdatenbank auch der Leistungsmissbrauch (betreffend Bezug von Versicherungs-, Sozial- oder sonstigen Transferleistungen) erfasst werden. Weiters wird die Definition des Scheinunternehmens insofern erweitert, als davon auch umfasst sein soll, wer Belege verfälscht, verwendet oder herstellt, oder einem anderen Unternehmen zur Verfügung stellt, die dazu dienen, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern. Auch für ordentliche Unternehmen ist daher bei dubiosen Dokumenten Vorsicht geboten, da auch nur die Verwendung von verfälschten Belegen, die an sie ausgestellt wurden, für diese Unternehmen zu negativen Konsequenzen führen kann.

Die parlamentarische Beschlussfassung sowie die tatsächliche Gesetzwerdung bleiben abzuwarten.

Hinweis
Für die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges bedarf es unter anderem einer Rechnung. Speziell in „auffälligen“ Branchen sind neben der Rechnung aber zusätzlich Schriftverkehr, Lieferscheine, Auftragsschreiben oder auch Ausdrucke aus der Finanzministeriumsliste der Scheinunternehmen zu Dokumentationszwecken aufzuheben, um im Falle einer Finanzamtsprüfung nachweisen zu können, dass man nicht mit etwaigen Scheinunternehmen einen Vertrag geschlossen hat bzw. davon keine Kenntnis hatte.

Neuerungen durch das Abgabenänderungsgesetz 2024

Der Entwurf zum Abgabenänderungsgesetz 2024 sieht Neuregelung zu Entnahmen bei Personengesellschaften, die Möglichkeit der Umwandlung von virtuellen Anteilen in eine Start-up-Mitarbeiterbeteiligung, eine neue grenzüberschreitende umsatzsteuerliche Kleinunternehmerbefreiung und die Umsatzsteuerbefreiung für Lebensmittelspenden vor.

Entnahme von Wirtschaftsgütern aus Personengesellschaften

Ein großer Teil der Änderungen betreffen das Einkommensteuergesetz (EStG). Bereits letztes Jahr wurde die steuerliche Behandlung der Übertragung von Wirtschaftsgütern aus dem Privat- in das Gesellschaftsvermögen einer Personengesellschaft geschaffen (= Einlage). Nun wird der umgekehrte Vorgang, also die Entnahme von Wirtschaftsgütern aus dem Gesellschaftsvermögen von Personengesellschaften in das Privatvermögen, erfasst.

Der Entnahmevorgang soll wie die Einlage differenziert zwischen Fremd- und Eigenquote behandelt und in Veräußerung und Entnahmevorgang geteilt werden. Die Übertragung aus dem Gesellschaftsvermögen stellt demnach nur insoweit eine Veräußerung dar, als die Wirtschaftsgüter nach der Entnahme den anderen Gesellschaftern nicht mehr zuzurechnen sind. War demnach der entnehmende Steuerpflichtige bereits vor der Überführung in sein Privatvermögen zu 100% an der Personengesellschaft substanzbeteiligt, liegt kein Veräußerungsvorgang vor. Der Vorgang ist steuerneutral.

Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen

In letzter Zeit wurden vermehrt virtuelle Geschäftsanteile (phantom shares) als Form der Mitarbeiterbeteiligung an Mitarbeiter vergeben. Vor allem Start-ups war es so möglich, qualifizierte Mitarbeiter an das Unternehmen zu binden, ohne ihnen aufgrund mangelnder liquider Mittel hohe Gehälter zu zahlen. Die Inhaber der phantom shares partizipieren wie herkömmliche Gesellschafter am Gewinn, haben jedoch keine Gesellschafterstellung bzw. -rechte.
Da es seit 1.1.2024 die steuerliche Regelung für Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen gibt, soll nun die Möglichkeit geschaffen werden, bis Ende 2025 die bisherige in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen. Dafür müssen die bereits bekannten Voraussetzungen für eine Mitarbeiterbeteiligung vorliegen. Nötig ist diese Regelung, da der Tausch ansonsten zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils aus der Einlösung der virtuellen Geschäftsanteile führen würde.

Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer aus Drittstaaten

Im Bereich der Umsatzsteuer sollen künftig auch Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) betreiben, die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer in Anspruch nehmen können. Für Unternehmer aus Drittstaaten gilt die Regelung nicht. Maßgebend ist der Sitz des Unternehmens. Es reicht daher nicht aus, dass eine Betriebsstätte in der EU vorliegt. Unternehmer, die ihr Unternehmen in einem anderen Mitgliedsstaat betreiben, müssen für die Anwendbarkeit der Befreiung neben der nationalen Umsatzgrenze noch zusätzliche Voraussetzungen erfüllen. So darf der unionsweite Jahresumsatz € 100.000 weder im vorangegangenen Kalenderjahr noch im laufenden Kalenderjahr überschritten und es muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.

Lebensmittelspenden

Lebensmittelspenden werden derzeit als umsatzsteuerliche Entnahme behandelt. Nun soll eine Anpassung an europäische Vorgaben erfolgen. Demnach sollen Spenden von Lebensmitteln für mildtätige Zwecke ohne Ausschluss des Vorsteuerabzuges von der Umsatzsteuer befreit werden.

Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen

Das Finanzministerium hat häufig gestellte Fragen zum Thema „Umsatzsteuerbefreiung bei Photovoltaikanlagen“ beantwortet.

In den Veranlagungsjahren 2024 und 2025 sind Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Einfuhren sowie Installationen von Photovoltaikmodulen (echt) umsatzsteuerbefreit, soweit diese eine Engpassleistung von maximal 35 kWp aufweisen und sich auf oder in der Nähe von
bestimmten Gebäuden befinden. Zudem darf für die betroffene PV-Anlage bis zum 31.12.2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz eingebracht worden sein.

Zeitraum der Regelung

Die Regelung gilt vom 1.1.2024 bis zum 31.12.2025. Werden PV-Anlagen gekauft, ohne dass diese der Verkäufer installiert, kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Käufer die Verfügungsmacht über die Photovoltaikmodule erlangt. Hat der Verkäufer die Photovoltaikmodule hingegen auch zu installieren, ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages oder der Zeitpunkt der Rechnungslegung ist nicht von Bedeutung.

Begünstigte Nebenleistungen

Unselbständige Nebenleistungen teilen das umsatzsteuerliche Schicksal der Lieferung des Photovoltaikmoduls. Dies ist etwa der Fall, wenn der Verkäufer PV-Module inklusive Zubehör und Speicher liefert und montiert oder Planungsleistungen erbringt.

Erweiterung einer bestehenden Anlage

Der Nullsteuersatz gilt auch, wenn eine PV-Anlage durch eine Lieferung von PV-Modulen erweitert wird, soweit die Engpassleistung insgesamt nicht mehr als 35 kWp beträgt. Das bloße Nachrüsten einer bestehenden Anlage mit einem Speicher unterliegt hingegen dem Normalsteuersatz.

Dach- sowie gebäudeintegrierte PV-Anlagen

Grundsätzlich gilt die Regelung auch in gleicher Weise für dachintegrierte und gebäudeintegrierte Anlagen. Bei einer dachintegrierten PV-Anlage wird diese direkt in die Dachstruktur eingebaut (z.B. Solardachziegel) und ersetzt herkömmliche Dachmaterialien wie Dachziegel. Bei gebäudeintegrierten Anlagen ist die Photovoltaikanlage in der Gebäudehülle (Fassade) integriert. Wird im Rahmen einer Dachsanierung eine PV-Anlage geliefert, sind nur die photovoltaikspezifischen Kosten begünstigt. Kosten, die der Dachkonstruktion allgemein zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Reparatur einer PV-Anlage

Grundsätzlich sind Reparaturdienstleistungen an PV-Anlagen nicht begünstigt. Wenn die Reparatur jedoch im Austausch eines Photovoltaikmoduls besteht, liegt die Lieferung eines Photovoltaikmoduls vor, welche dem Nullsteuersatz unterliegt.

Regelung gilt für Voll- bzw. Überschusseinspeiser und für den sogenannten Inselbetrieb

Der Nullsteuersatz kommt bei allen Nutzungstypen (siehe Photovoltaikerlass) zur Anwendung.

Kein Nullsteuersatz bei Photovoltaikanlagen deren Engpassleistung über 35 kWp liegt

Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Gebäuden sind nur bis zu einer gesamten Engpassleistung von 35 kWp begünstigt.

Neuerungen bei Dienstzetteln

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses mit dem Dienstzettel eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag aushändigen.

Das Arbeitsrecht ist weitgehend durch europäische Einflüsse harmonisiert, was internationalen Arbeitgebern oftmals entgegenkommt, da dadurch Rechtsvereinheitlichung in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) geschaffen wird. Der österreichische Gesetzgeber hat in Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU unter anderem das Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetz (AVRAG) geändert.

Dokumentation der vereinbarten Rechte und Pflichten

Gemäß den Bestimmungen des AVRAG trifft den Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer unverzüglich nach Beginn des Arbeitsverhältnisses eine schriftliche Aufzeichnung über die wesentlichen Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag auszuhändigen. Dies ist der sogenannte Dienstzettel. Der Dienstzettel muss gesetzlich vorgeschriebene Mindestinhalte enthalten und stellt eine bloße Dokumentation der vereinbarten Rechte und Pflichten dar.

Elektronische Übermittlung möglich

Eine Neuerung ist, dass der Dienstzettel nach Wahl des Arbeitnehmers auch elektronisch übermittelt werden kann. Ein Dienstzettel muss auch nicht übermittelt werden, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt wird, der alle Mindestangaben des Dienstzettels erfasst. Zweck des Dienstzettels ist daher auch weiterhin die Information über Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Aus ökonomischen sowie Effizienzgründen besteht jedoch kein Bedarf an einer doppelten Übermittlung, wenn bereits der schriftliche Arbeitsvertrag den Informationszweck erfüllt.

Neue Angaben am Dienstzettel

Durch die Umsetzung der Richtlinie gibt es außerdem einige Neuerungen von Angaben, welche ein Dienstzettel mindestens enthalten muss. Davon umfasst sind Hinweise auf das Kündigungsverfahren, der Sitz des Unternehmens, eine kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, die Art der Auszahlung des Entgelts, gegebenenfalls Angaben zu den Bedingungen für die Änderung von Schichtplänen, Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und gegebenenfalls der Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung.

Die Nichtaushändigung des Dienstzettels ist unter Verwaltungsstrafe gestellt. Diese beträgt € 100 bis € 436 bzw. € 500 bis € 2.000 im Wiederholungsfall oder falls mehr als fünf Arbeitnehmer betroffen sind.

Die Vorschriften der neuen Mindestinhalte gelten für Arbeitsverhältnisse, die ab dem 28.3.2024 begründet werden. Bei diesen sind daher die neuen Angaben im Dienstzettel anzuführen. Der Dienstzettel für bestehende Verhältnisse muss dabei nicht abgeändert werden. Wurde hingegen noch gar kein Dienstzettel ausgestellt, ist dies nachzuholen, da auch in diesem Fall die Verwaltungsstrafbestimmung greift.
Ebenfalls wurde festgelegt, dass Arbeitnehmer berechtigt sind, neben ihrem bisherigen Arbeitsverhältnis zusätzlich ein Arbeitsverhältnis zu anderen Arbeitgebern eingehen zu können. Etwaige Verbote in Dienstverträgen können daher unwirksam sein. Soweit eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglichen Tätigkeit ist, so müssen die Arbeitgeber diese Kosten tragen.

Hinweis
Im Zusammenhang mit den Änderungen sollten Arbeitgeber beachten, dass Arbeitnehmer bei Geltendmachung der aufgezählten Rechte weder benachteiligt (Benachteiligungsverbot) noch aus diesem Grund gekündigt werden dürfen (Motivkündigungsschutz).

Rechtsgeschäftsgebühr für Hotelpachtverträge

Das Bundesfinanzgericht hat zwar die Anwendung der Gebührenbefreiung auf Hotelpachtverträge bejaht, das Finanzamt hat dagegen aber Amtsrevision erhoben. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen sollte daher eine Gebührenanzeige in Betracht gezogen werden.

Im Zusammenhang mit einem Hotelpachtvertrag war in einem Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht (BFG) fraglich, ob die Gebührenbefreiung für Wohnungsmietverträge auch auf Bestandverträge zwischen dem Eigentümer der Immobilie und der Betreibergesellschaft von Beherbergungsunternehmen (Hotelbetrieb) als Bestandnehmerin anwendbar ist.
Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Pachtvertrag über ein zu errichtendes Hotel, welches aus einzelnen Apartments bestand, die 86% der Gesamtfläche des Gebäudes ausmachten. Das Finanzamt setzte die Rechtsgeschäftsgebühr mit rund € 400.000 fest, wogegen die Pächterin Beschwerde erhob und im Verfahren vorbrachte, dass der Pachtvertrag nicht der Rechtsgeschäftsgebühr unterliege, weil die Befreiungsbestimmung für die Miete von Wohnräumen anwendbar sei. Über diese Anwendbarkeit hatte in weiterer Folge das BFG zu entscheiden.

Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug

Bestandverträge unterliegen der Rechtsgeschäftsgebühr, wenn über diese Verträge eine Urkunde mit ausreichendem Inlandsbezug errichtet wird. Darunter fällt etwa. der Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages in Österreich. Ein schriftliches Vertragsangebot, das ausschließlich mündlich oder durch schlüssige Handlung angenommen wird, ist hingegen keine Urkunde im gebührenrechtlichen Sinn und löst damit keine Gebührenpflicht aus. Gebührenfrei sind hingegen Mietverträge betreffend Wohnräume.

Auslegung des Begriffs „Wohnräume“

Das BFG befasste sich daher primär mit der Auslegung des Begriffs „Wohnräume“. Nach den Gesetzesmaterialien bestehe der Zweck der Gebührenbefreiung darin, eine Belastung des Tourismus mit Gebühren aus Bestandverträgen zu vermeiden. Konsequenterweise müsse die Vermietung von Nächtigungsmöglichkeiten in Hotels bzw. Apartments daher als gebührenbefreite Vermietung von Wohnräumen zu qualifizieren sein. Der VwGH qualifizierte bisher Wohnräume als Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen und dazu bestimmt sind, in abgeschlossenen Räumen privates Leben, speziell auch Nächtigungen, zu ermöglichen.

Pachtgegenstand des Vertrags als Wohnraum qualifiziert

Laut BFG entsprechen die Apartments im konkreten Fall dieser Qualifikation, da in ihnen privates Leben stattfinde, wobei es nicht unbedingt auf die Dauer ankomme. Aufgrund des großen Anteils an Apartments in dem Hotel wurde der Pachtgegenstand des Vertrags als Wohnraum qualifiziert. Der Bestandvertrag müsse außerdem nicht unmittelbar der Befriedigung eines persönlichen Wohnbedürfnisses des Bestandnehmers dienen. Vielmehr sei die sachliche Bestimmung des Bestandobjektes ausschlaggebend. Somit wurde im gegenständlichen Fall vom BFG die Gebührenbefreiung für Pachtverträge über die Miete von Wohnräumen bejaht.

Hinweis
Das BFG hat zwar nach seiner jüngsten Rechtsprechung die Anwendung der Gebührenbefreiung auf Hotelpachtverträge bejaht. Das Finanzamt hat gegen diese Rechtsansicht allerdings Amtsrevision beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH) erhoben. Bei noch nicht vergebührten Hotelpachtverträgen sollte daher sicherheitshalber eine Gebührenanzeige in Betracht gezogen werden, da der VwGH die Rechtsansicht des BFG nicht teilen muss und dessen Entscheidung daher abzuwarten ist. Eine diesbezügliche Abstimmung mit uns ist jedenfalls sinnvoll.

Ausländischen Quellensteuern bei steuerfreien Beteiligungserträgen

Eine Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes zeigt erneut, dass durch Doppelbesteuerungsabkommen zwar die juristische Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei selber Person), nicht aber die wirtschaftliche Doppelbesteuerung (selbes Einkommen bei anderer Person) vermieden wird.

Ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) regelt, welcher von zwei Staaten sein innerstaatliches Steuerrecht anwenden darf, also letzten Endes die Einkünfte einer Person besteuern darf und welcher Staat ganz oder teilweise auf seine Besteuerung verzichten muss. Ziel ist eine Einmalbesteuerung von Einkünften.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hatte in einem Fall zu entscheiden, ob eine Anrechnung von ausländischen Quellensteuern auf die Zwischen- bzw. Körperschaftsteuer einer Privatstiftung möglich ist.

Sachverhalt

Im gegenständlichen Fall erzielte die Beschwerdeführerin, eine österreichische Privatstiftung, Einkünfte aus ausländischen Beteiligungen. Für diese wurden im Einklang mit dem jeweils anwendbaren DBA Quellensteuer einbehalten, wobei das DBA zur Vermeidung einer doppelten Steuerlast die Anrechnungsmethode vorsah. Aufgrund der Anrechnungsmethode kann eine solche Quellensteuer auf die nationale Körperschaftsteuerschuld angerechnet werden. Eine Anrechnung ist jedoch nur in Höhe der auf die ausländischen Einkünfte entfallenden österreichischen Steuer möglich.

Im gegenständlichen Fall waren die Beteiligungserträge nach österreichischem Recht allerdings steuerbefreit. Der Anrechnungshöchstbetrag wurde vom Finanzamt daher mit € 0,00 festgesetzt. Die Privatstiftung erhob gegen den Bescheid des Finanzamts Beschwerde an das BFG und begehrte die Anrechnung der Quellensteuer auf die Körperschaftsteuer (Zwischensteuer) bzw. die Anrechnung auf eine später anfallende Kapitalertragsteuer auf Ebene der Begünstigten der Privatstiftung.

Entscheidung des BFG

Das BFG bejahte mit Hinweis auf die einschlägige VwGH-Rechtsprechung zunächst die theoretische Möglichkeit der Anrechnung einer Quellensteuer auf die Zwischensteuer einer Privatstiftung. Können aber getätigte Zuwendungen von der Zwischensteuer abgezogen werden und führt dies zum Entfall der Zwischenbesteuerung, sei die Anrechnung von ausländischen Quellensteuern laut dem VwGH nicht mehr möglich. Dasselbe müsse – so das BFG – bei der Erzielung steuerbefreiter Einkünfte gelten.

Auch das Unionsrecht stehe der Entscheidung nicht entgegen, da der Europäische Gerichtshof in vergleichbaren Fällen bereits erkannt hatte, dass kein Verstoß gegen Unionsrecht vorliege. Die Frage nach einer möglichen Anrechnung auf eine spätere Kapitalertragsteuerlast sah das BFG nicht als entscheidungserheblich an. Diese Frage sei nicht im Körperschaftsteuerverfahren der Privatstiftung, sondern vielmehr im Einkommensteuerverfahren der jeweiligen Begünstigten zu klären. Nichtsdestotrotz merkte das BFG an, dass eine solche Anrechnung (anders als bei der Körperschaftsteuer) gesetzlich gar nicht vorgesehen sei.

Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH

Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.

Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz haben, sind in Österreich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Ausschlaggebend für den Ort der Geschäftsleitung ist, wo die für die Gesellschaft nötigen Maßnahmen von Wichtigkeit angeordnet und Entscheidungen getroffen werden.
Jüngst beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) mit der Frage, ob der inländische Wohnsitz eines Geschäftsführers als Ort der Geschäftsleitung einer ausländischen GmbH zu qualifizieren und dadurch eine Körperschaftsteuerpflicht dieser GmbH im Inland gegeben ist.

Sachverhalt

Nach einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass der Ort der Geschäftsleitung einer deutschen GmbH im Inland liege. Haupttätigkeit der Gesellschaft war die Vermittlung von Geschäftsabschlüssen im Bereich Jagd und Sportschützenausrüstung für ein österreichisches Unternehmen, wofür die Gesellschaft eine Vermittlungsprovision erhielt. Da zum Zeitpunkt der Außenprüfung im Keller des inländischen Hauses des Geschäftsführers Waffen, Munition und Vorführobjekte gelagert wurden, ging das Finanzamt davon aus, dass sich der Ort der Geschäftsleitung der deutschen GmbH an diesem inländischen Wohnsitz des Geschäftsführers befinde.
Zudem vertrat das Finanzamt die Ansicht, dass das ehemalige Jugendzimmer des studierenden Sohnes im Haus des Geschäftsführers einen Büroraum darstelle, da sich darin ein Notebook und ein Telefonanschluss befanden.

Rechtsansicht des BFG und VwGH

Das Bundesfinanzgericht (BFG) gab der gegen den Finanzamts-Bescheid erhobenen Beschwerde recht. Das Jugendzimmer des Sohnes stelle keinen Büroraum dar, kein einziger Gegenstand des Anlagevermögens der Gesellschaft befinde sich in diesem Raum, auch der im Raum vorgefundene Laptop gehöre dem Sohn. Beim Kellerraum handle es sich weder um einen Verkaufs- oder Ausstellungsraum noch wurden dort Waren gelagert, die an Kunden vertrieben wurden. Der Geschäftsführer übte seine Tätigkeit im Prüfungszeitraum vergleichbar einem Außendienst- bzw Vertriebsmitarbeiter aus und war dazu fast ausschließlich bei Kunden vor Ort oder bei der Auftraggeberin tätig. Der Geschäftsführer war permanent unterwegs, ein konkreter Tätigkeitsort konnte nicht festgemacht werden. Ein fixes Büro war für diese Tätigkeit weder erforderlich noch zweckmäßig.

Wenn die Geschäftsleitung dezentralisiert ist, ist der Ort der Geschäftsleitung dort, wo sich in organisatorischer Hinsicht die bedeutungsvollste Stelle der Leitung und Lenkung befindet. Der Geschäftsführer ist einziger Gesellschafter seiner deutschen GmbH, welche auch keine Büro- oder Vertriebsmitarbeiter beschäftigt. Bei der Beurteilung, wo die wichtigen Entscheidungen für den "normalen", also gewöhnlichen laufenden Geschäftsbetrieb getroffen werden, ist daher allein auf den Geschäftsführer abzustellen. Dieser verbringt in der Regel drei Tage im Außendienst und zwei Tage in seinem Büro bzw. Arbeitsplatz in Deutschland.
Nach Ansicht des BFG ist davon auszugehen, dass an diesen Tagen im Büro die wichtigen Entscheidungen bei der Aufarbeitung der Außendiensttätigkeit und des Posteinganges getroffen werden. Nur wenn ein solcher Arbeitsplatz samt Archiv für die Geschäftsunterlagen in Deutschland nicht vorhanden wäre, könnte man auf den inländischen Wohnsitz des Geschäftsführers zurückgreifen.

Der VwGH bestätigte die Ansicht des BFG und fügte hinzu, dass Arbeiten vorbereitender Art sowie Hilfstätigkeiten am Wohnsitz keinen Ort der Geschäftsleitung begründen. Der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung ist dort, wo der für die Geschäftsleitung entscheidende Wille gebildet wird, somit die für die Führung des Unternehmens notwendigen und wichtigen Maßnahmen getroffen werden.

Umsatzsteuerliche Behandlung von betrieblichen Sachspenden

Insbesondere im Hinblick auf Ausnahmen und potenzielle zukünftige Gesetzesänderungen sollte eine genaue Differenzierung für Spenden aus dem Betriebsvermögen vorgenommen werden, um die Umsatzsteuerpflicht beurteilen zu können.

Umsatzsteuerbare Umsätze umfassen Lieferungen sowie sonstige Leistungen. Unentgeltliche Entnahmen durch den Unternehmer sind ebenfalls als Lieferung anzusehen und somit in der Regel als steuerbare und steuerpflichtige Umsätze einzustufen. Der Unternehmer wird hierbei einem Endverbraucher gleichgestellt.

Geld- und Sachspenden

Spenden sind Leistungen, die einer begünstigten Organisation bzw. Person zugutekommen, wobei dafür keine Gegenleistung verlangt wird. Unter diesen Begriff fallen neben Geld- auch Sachspenden. Werden diese aus dem Unternehmensbereich getätigt, stellen sie Entnahmen für unentgeltliche Zuwendungen dar und unterliegen damit der Eigenverbrauchsbesteuerung. Die für die anfallende Umsatzsteuer relevante Bemessungsgrundlage ergibt sich aus dem Einkaufspreis und den mit dem Kauf verbundenen Nebenkosten oder, bei eigener Herstellung, aus den Selbstkosten im Zeitpunkt des Umsatzes. Im Zusammenhang mit dem Einkaufspreis ist daher der Zustand des Gegenstands zu beachten, da es nicht um den historischen, sondern den aktuellen Einkaufspreis geht. Dies kann z.B. für die Entnahme von Lebensmitteln relevant sein. Könnten entnommene Lebensmittel aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht mehr verkauft werden, ist der Wert im Zeitpunkt der Entnahme und damit auch die Bemessungsgrundlage null, wodurch keine Umsatzsteuerschuld entstehen würde.

In der derzeit in Begutachtung befindlichen Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2024 ist eine ausdrückliche Ausnahme der Spende von bestimmten Lebensmitteln an begünstigte Einrichtungen von der Umsatzsteuerpflicht vorgesehen. Die endgültige Regelung durch den Gesetzgeber bleibt abzuwarten.

Hilfsgüterlieferungen ins Ausland

Gemäß Verordnung des Finanzministers können entgegen obiger Ausführungen Hilfsgüterlieferungen von Unternehmen im Rahmen von nationalen oder internationalen Hilfsprogrammen, die grundsätzlich dem Entnahmeeigenverbrauch unterliegen würden, in Notstandsfällen als nicht steuerbare Umsätze behandelt werden. Hierfür müssen sämtliche der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
  • Der Bestimmungsort der Hilfsgüter muss in einem Staat liegen, der in der Verordnung ausdrücklich genannt wird (z.B. Ukraine), wobei die widmungsgemäße Verbringung in den begünstigten Staat nachgewiesen und dem Finanzamt vorab schriftlich angezeigt werden muss.
  • Darüber hinaus darf dem Abnehmer weder Umsatzsteuer angelastet werden noch eine Berechtigung des Empfängers auf Vorsteuerabzug für die erhaltenen Hilfsgüter bestehen.
  • Bei entgeltlichen Lieferungen ist schließlich zu beachten, dass die Lieferung an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt, geleistet wird.
  • Der Steuervorteil muss darüber hinaus den Zwecken der Hilfsaktion zugutekommen.
  • Die Lieferung muss nicht direkt ins Ausland erfolgen, sondern kann auch an eine inländische Organisation geleistet werden, die ein Hilfsprogramm in einem entsprechenden Staat betreut.
Unter die Befreiung könnten somit beispielsweise Sachspenden an Nachbar in Not, das Rote Kreuz, die Caritas usw. fallen. Zur genauen Prüfung der Voraussetzungen im Einzelfall empfehlen wir unsere Beratung.

Vergütungen für Diensterfindungen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte jüngst über die begünstigte Besteuerung von Vergütungen für Diensterfindungen zu entscheiden. Es wurde beurteilt, ob eine gewinnabhängige Erfolgsprämie teilweise dem Hälftesteuersatz unterliegt.

Ausgangspunkt des Verfahrens war eine GmbH, in welcher der Revisionswerber als Prokurist und später als Geschäftsführer tätig war. Gemeinsam mit anderen Mitarbeitern schuf der Betroffene eine Diensterfindung, für die 1998 ein Patent angemeldet und 2004 die Patentschrift erteilt wurde. 2018 endete der Patentschutz.

Im strittigen Zeitraum 2016 bis 2018 hatte der Betroffene auf Basis des Geschäftsführervertrags eine gewinnabhängige Erfolgsprämie in der Höhe von 7% erhalten, die teilweise auf die Diensterfindung zurückzuführen war. Für diese Erfolgsprämie machte er die Anwendung des Hälftesteuersatzes geltend. Das Finanzamt versagte jedoch die Anwendung des Hälftesteuersatzes, da nach Ansicht des Finanzamts die gewährte Erfolgsprämie kein gesondertes Entgelt zur Abgeltung der Diensterfindung darstellte. Es sei keine besondere Vergütung für eine Diensterfindung vereinbart, sondern eine Erfolgsprämie von 7% festgelegt worden, die dem Steuerpflichtigen unabhängig von einer allfälligen Diensterfindung zugestanden sei.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) folgte der Auffassung des Finanzamts, sodass letztlich der VwGH über den Sachverhalt zu entscheiden hatte.

Begünstigung steht nur dem Erfinder zu

Sind im Einkommen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen durch andere Personen enthalten, so ermäßigt sich der Steuersatz für diese Einkünfte auf die Hälfte des auf das gesamte Einkommen entfallenden Durchschnittssteuersatzes. Diese Begünstigung steht nur dem Erfinder selbst zu. Der ermäßigte Steuersatz steht auch nur für Veranlagungszeiträume zu, für die der Patentschutz aufrecht ist.
Im gegenständlichen Fall ist für die Anwendbarkeit des Hälftesteuersatzes entscheidend, ob bzw. inwieweit in den Einkünften des Betroffenen Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen enthalten sind. Grundsätzlich erfordern Einkünfte aus der Verwertung patentrechtlich geschützter Erfindungen einen Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und dem Vermögenszuwachs in der Form, dass die Einkünfte als Gegenleistung für die Einräumung der Verwertungsmöglichkeit anzusehen sind.

Begleitrechnung ist anzustellen

Der VwGH vertrat im konkreten Fall die Ansicht, dass auch eine Vergütung für Diensterfindungen in Form einer Gewinnbeteiligung, deren Höhe erfolgsabhängig gedeckelt und durch die eine Belastung des Dienstgebers aus dem Vergütungsanspruch in Verlustjahren ausgeschlossen wird, möglich ist. Ist die Diensterfindungsprämie Teil einer allgemeinen Erfolgsprämie, die sich nicht an der konkreten Verwertung der Diensterfindung orientiert, dann muss für die Anwendung der Halbsatzbegünstigung eine Begleitrechnung angestellt werden, inwieweit die Erfolgsprämie im jeweiligen Veranlagungsjahr der Diensterfindung zuzurechnen ist. In diesem Ausmaß ist von einem Kausalzusammenhang zwischen der Erfindung und der Prämie auszugehen.
Da eine solche Begleitrechnung im gegenständlichen Fall vorlag, konnte für den kausalen Teil der Erfolgsprämie die Halbsatzbegünstigung in Anspruch genommen werden.

Hinweis
Sollten Sie in Ihrem Arbeitsumfeld mit Diensterfindungen in Berührung kommen, empfehlen wir eine frühzeitige Planung und umfassende Beratung, da bei der Ausgestaltung von Arbeitsverträgen neben arbeitsrechtlichen Fragestellungen immer auch steuerrechtliche Probleme zu berücksichtigen sind.

Verlängerung des Liebhaberei-Prognosezeitraums

Die bisherigen Betrachtungszeiträume bei Liebhaberei wurden sowohl für kleine als auch für große Vermietung um jeweils 5 Jahre verlängert.

Werden Tätigkeiten ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt, werden diese im Steuerrecht als Liebhaberei bezeichnet. Gewinne aus der Liebhaberei sind nicht steuerpflichtig, umgekehrt dürfen Verluste aus Liebhaberei (z.B. durch hohe Abschreibungen) jedoch weder mit anderen Einkünften ausgeglichen noch in Folgejahre vorgetragen werden. Bestehen Zweifel, ob eine Einkunftsquelle zukünftig einen Einkünfteüberschuss abwerfen wird, muss eine Prognoserechnung erstellt werden. Die LiebhVO hilft verlustbringende klar von ertragsreichen Tätigkeiten abzugrenzen.

Große und kleine Vermietung

In der Liebhabereiverordnung wird zwischen „großer“ und „kleiner“ Vermietung unterschieden. Die Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten ist als kleine Vermietung zu qualifizieren. Darunter fällt beispielsweise die Vermietung von Einfamilienhäusern, Eigentumswohnungen sowie einzelnen Apartments. Wird hingegen eine hier genannte Immobilie nicht für Wohnzwecke vermietet oder wird eine größere Anzahl von Eigentumswohnungen vermietet, stellt dies in der Regel eine große Vermietung dar.

Änderungen der LiebhVO

Gemäß der LiebhVO liegt Liebhaberei dann vor, wenn die Tätigkeit in einem absehbaren Zeitraum keinen Gesamtgewinn bzw. Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwarten lässt.

Bei kleiner Vermietung gilt als absehbarer Zeitraum:
  • 25 Jahre (bisher: 20 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  • höchstens 28 Jahre (bisher: 23 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
Bei großer Vermietung gilt hingegen als absehbarer Zeitraum:
  • 30 Jahre (bisher: 25 Jahre) ab Beginn der entgeltlichen Überlassung
  • höchstens 33 Jahre (bisher 28 Jahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen
Die Änderungen sind bei entgeltlicher Gebäudeüberlassung anzuwenden, bei denen der absehbare Zeitraum nach dem 31.12.2023 beginnt.

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