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Persönliche Beratung mit Köpfchen

Unser Team

Ihr Steuerberater in Brixlegg

Seit über 35 Jahren bieten wir Mandanten mit unserer Kanzlei in Brixlegg persönliche und kompetente Beratung in und um die Region. Mit unserem Team von über 10 Mitarbeitern ist es uns möglich, Sie individuell und ganz persönlich zu betreuen. Bei uns sind Sie nicht nur eine Nummer, sondern eine Person mit eigenen Bedürfnissen und Wünschen. Daher lassen wir uns bei allen Anliegen ganz auf Sie ein und finden für jeden eine maßgeschneiderte Lösung.

3 Steuerberater

10 + hoch motivierte Mitarbeiter

über
35 Jahre Erfahrung

Mag. Christian LINDERMEIER

Mag. Christian LINDERMEIER

Steuerberater / Gesellschafter-Geschäftsführer

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Mag. Johannes WECHSELBERGER

Mag. Johannes WECHSELBERGER

Wirtschaftsprüfer / Steuerberater

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Andrea HECHENBLAICKNER, MSc BSc

Andrea HECHENBLAICKNER, MSc BSc

Steuerberaterin
derzeit in Karenz

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Brigitte Oberladstätter

Brigitte Oberladstätter

Sekretariat

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Claudia Mayr

Claudia Mayr

Bilanzierung

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Mag. (FH) Kathrin Kofler

Mag. (FH) Kathrin Kofler

Bilanzierung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Nadine Hauser, MSc

Nadine Hauser, MSc

Bilanzierung, Buchhaltung, Lohnverrechnung

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Mag. Monika Giacomuzzi

Mag. Monika Giacomuzzi

Steuerberater-Anwärterin

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Nina Ager

Nina Ager

Steuerberater – Anwärterin

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Maria Burgstaller, BA

Maria Burgstaller, BA

Steuerberater – Anwärterin

LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Lena Moser

Lena Moser

Buchhaltung, Lohnverrechnung

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Silvia Kröll

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Buchhaltung, Lohnverrechnung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Petra Lindermeier

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Buchhaltung

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Martina Gandler

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Buchhaltung

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Maria Obholzer

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Buchhaltung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Katharina Margreiter

Katharina Margreiter

Buchhaltung

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LINDERMEIER & PARTNER Steuerberatungs GmbH Römerstraße 41a 6230 Brixlegg Österreich
Sabrina Rupprechter

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Buchhaltung

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Unsere Leistungen

Wobei wir Ihnen auch helfen dürfen, Diskretion, Verlässlichkeit sowie die laufende Weiterbildung unserer Mitarbeiter werden bei uns großgeschrieben. Wir kümmern uns mit größter Sorgfalt um Ihre Anliegen und arbeiten stets individuell auf Sie und Ihre Anliegen abgestimmt.

Wir sind für Sie da und unterstützen Sie bei folgenden Themen:

Steuerberatung

Sie suchen kompetente Unterstützung in Sachen Steuerberatung? Wir sind Ihr Ansprechpartner in der Region und unterstützen Sie bei allen steuerrechtlichen Themen und Fragestellungen, nicht nur bei der laufenden Steueroptimierung, sondern auch bei der Gründung und Nachfolge – kontaktieren Sie uns gerne für eine kostenlose Erstberatung.

Jahresabschluss und Steuererklärung

Sie brauchen Unterstützung bei Ihrem Jahresabschluss? Unser Team verschafft Ihnen gerne wieder den optimalen Durchblick und erledigt Ihren Jahresabschluss transparent und absolut korrekt. So erhalten Sie nicht nur Sicherheit, sondern auch mehr Zeit für Ihr Kerngeschäft zurück.

Buchhaltung

Die korrekte Erledigung der Buchhaltung ist ein wesentlicher Faktor für den Unternehmenserfolg. Sie nimmt allerdings auch viel Zeit in Anspruch und bietet einige mögliche Fehlerquellen. Legen Sie Ihre Buchhaltung daher am besten in professionelle Hände – in unsere!

Lohnverrechnung

Wir kümmern uns gerne um Ihre ordnungsgemäße Lohnverrechnung. Ob Anmeldungen von Mitarbeitern oder Abrechnungen von Überstunden und Reisekosten – mit uns können Sie rechnen! Wir erledigen Ihre Personalverrechnung auf Punkt und Komma genau.

Individuelle Anliegen

Sie haben individuellen Beratungsbedarf? Kontaktieren Sie uns – wir freuen uns auf ein persönliches Kennenlernen und finden auch für Ihre Anliegen die passenden Lösungen.

Karriere

WIR SUCHEN DICH! - WIR ERWEITERN LAUFEND UNSER TEAM.

Wir bieten Dir:

  • Einen sicheren & langfristigen Job mit Perspektive
  • Eine Teil-/Vollzeit-Stelle je nach Wunsch
  • Ein großartiges Team mit starkem Zusammenhalt
  • Maximale Flexibilität 
  • Remote- und Homeoffice-Tage 
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  • Eine umfangreiche Einschulung
  • Attraktive Weiterbildungsmöglichkeiten

Aktuelle Stellenangebote: 

  • Bilanzbuchhalter/in oder Steuerberaterberufsanwärter/in

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Dann melde Dich gerne direkt bei uns unter der Telefonnummer: 05337/62248-0 oder auch per E-Mail an office@lindermeier.at

Wir freuen uns darauf, Dich kennenzulernen!

Aktuelles

Wertpapierdepot-Übertragung vom Ausland

Wertpapiere, die von einem ausländischen Depot auf ein österreichisches Depot übertragen werden, müssen seit 1.7.2026 innerhalb eines Monats dem Finanzamt gemeldet werden.

Die Übertragung von Wertpapieren von einem ausländischen Depot auf ein österreichisches Depot ist ab Juli 2026 nur dann steuerneutral, wenn der Steuerpflichtige innerhalb eines Monats eine Meldung per Formular bzw. über FinanzOnline an das zuständige Finanzamt übermittelt. Diese Meldung muss die übertragenen Wertpapiere, deren Anschaffungskosten sowie die übernehmende Depotbank enthalten. Für den Fall, dass die einmonatige Frist versäumt wird, gilt die Übertragung steuerlich als fiktive Veräußerung und unterliegt sofort der Besteuerung.
Unverändert bleibt, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der österreichischen depotführenden Stelle nachgewiesen werden müssen. Allerdings kann hierfür die Finanzamtsmeldung künftig als Nachweis dienen. Liegen der Depotbank keine widersprüchlichen Informationen vor, darf sie die in der Meldung ausgewiesenen Anschaffungskosten übernehmen.

Fazit
Seit dem 1.7.2026 ist die entsprechende fristgerechte Meldung an das Finanzamt durch den Steuerpflichtigen zwingende Voraussetzung für eine steuerneutrale Depotübertragung aus dem Ausland. Der Nachweis der tatsächlichen Anschaffungskosten gegenüber der inländischen depotführenden Stelle kann jedoch vereinfacht durch Vorlage dieser Finanzamtsmeldung erbracht werden.

Wichtige Termine zum 30. September

Der 30.9. ist im Steuerrecht ein bedeutender Stichtag. Für Unternehmer laufen an diesem Tag mehrere wichtige Fristen ab. Hier ein Überblick über die wichtigsten Steuertermine.

Übermittlung Firmenbuch-Jahresabschluss

Kapitalgesellschaften wie GmbHs und AGs müssen ihren Jahresabschluss fristgerecht beim Firmenbuch einreichen. Grundsätzlich ist dies innerhalb von neun Monaten nach dem Bilanzstichtag zu erledigen. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. endet diese Frist daher am 30.9. Bei einer verspäteten Einreichung können Zwangsstrafen verhängt werden, die nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern jedem ihrer gesetzlichen Vertreter auferlegt werden.

Verlängerung Spendenbegünstigung

Gemeinnützige Organisationen, die über eine steuerliche Spendenbegünstigung verfügen, müssen diese jährlich verlängern, um für deren Unterstützer die steuerliche Abzugsfähigkeit der Spenden sicherzustellen. Die Verlängerung der Spendenbegünstigung muss jährlich binnen neun Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter via FinanzOnline beantragt werden. Wenn das Wirtschaftsjahr der gemeinnützigen Organisation dem Kalenderjahr entspricht, ist der Antrag somit bis zum 30.9. einzureichen.

Herabsetzung Einkommensteuer-Vorauszahlung

Die Einkommensteuer-Vorauszahlungen orientieren sich an der Höhe der in den Vorjahren veranlagten Einkommensteuer. Wird erwartet, dass der Gewinn im laufenden Jahr niedriger als in den Vorjahren ausfällt, kann bis zum 30.9. beim Finanzamt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen des laufenden Jahres gestellt werden. Der Antrag erfordert eine Begründung für die geringere Gewinnerwartung sowie entsprechende Nachweise (z.B. Zwischenbilanz, Umsatzvergleich). Dies gilt auch für die Körperschaftsteuer.

ESt/KöSt-Anzahlung

Wird für das Vorjahr eine Nachzahlung an Einkommen- oder Körperschaftsteuer erwartet, kann bis zum 30.9. des Folgejahres freiwillig eine entsprechende Anzahlung an das Finanzamt geleistet werden. Dadurch lassen sich Anspruchszinsen aufgrund von Steuernachforderungen vollständig vermeiden. Wichtig ist, dass bei der Überweisung an das Finanzamt der korrekte Verwendungszweck angegeben wird (sogenannte Verrechnungsweisung), damit die Zahlung der gewünschten Abgabe zugeordnet werden kann.

Vorsteuer-Rückerstattungs-Antrag

Österreichische Unternehmer, die im Vorjahr in einem anderen EU-Mitgliedstaat Vorsteuern gezahlt haben, können diese dort zurückfordern. Der Antrag auf Vorsteuer-Rückerstattung ist bis spätestens 30.9.(nicht verlängerbar) elektronisch mittels FinanzOnline einzureichen, wobei länderspezifische Abweichungen bei Rechnungsschwellen oder vorzulegenden Unterlagen zu beachten sind. Das österreichische Finanzamt leitet dann den Antrag an den jeweiligen EU-Mitgliedstaat der Erstattung weiter.

Neue Finanzordnungswidrigkeit

Das Bundesfinanzgericht (BFG) stellte klar, dass die Verwendung verfälschter, falscher oder unrichtiger Belege ein eigenständiges Finanzvergehen neben einer Abgabenhinterziehung darstellt und die beiden Delikte somit jeweils für sich bestraft werden können.

Weiters wurde die Verwendung solcher Belege als Dauerdelikt qualifiziert, was insbesondere Auswirkungen auf die Verjährung dieser Finanzordnungswidrigkeit hat.

Die Bestimmung des Finanzstrafgesetzes erfasst Fälle, in denen mit dem Vorsatz, einen Geschäftsvorgang vorzutäuschen oder dessen wahren Gehalt zu verschleiern, Belege verfälscht, falsche oder unrichtige Belege hergestellt oder solche Belege verwendet werden, wobei eine Geldstrafe von bis zu € 100.000 droht. Damit richtet sich die Vorschrift insbesondere gegen die Erstellung bzw. Verwendung von Schein- und Deckungsrechnungen.

In einem BFG-Fall hatte ein Kfz-Händler eigenmächtig diverse an ihn ausgestellte Eingangsrechnungen mit fingierten, höheren Kaufpreisen versehen und damit Umsatzsteuerverkürzungen (durch zu hohen Vorsteuerabzug) begangen. Über den KFZ-Händler wurde sowohl wegen Abgabenhinterziehung als auch wegen der Finanzordnungswidrigkeit eine Geldstrafe von € 20.000 verhängt, wogegen der Kfz-Händler Beschwerde erhob. Das BFG bestätigte jedoch die Strafe.

Dauerdelikt

Das BFG qualifizierte die Finanzordnungswidrigkeit darüber hinaus als Dauerdelikt, das bis zur Entfernung der gefälschten Rechnung aus der Buchhaltung bestehen bleibt. Bei einem Dauerdelikt beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Beendigung, nach Ansicht des BFG somit erst mit der Entfernung der betreffenden Rechnung aus der Buchhaltung zu laufen. Bleibt ein solcher Beleg weiterhin in der Buchhaltung, beginnt auch die Verjährungsfrist nicht zu laufen. Für bereits verwirklichte andere Finanzvergehen können sich insofern Auswirkungen ergeben, als diese unter Umständen ebenfalls nicht verjähren.

Tipp: Nicht jede fehlerhafte Rechnung bedingt automatisch so eine Finanzordnungswidrigkeit. Bei zweifelhaften Belegen ist aber eine rasche Aufklärung wichtig, weshalb sich bei konkreten Verdachtsfällen eine frühzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen bzw. finanzstrafrechtlichen Berater empfiehlt. Im Falle des Falles kann nämlich auch so eine Finanzordnungswidrigkeit durch eine Selbstanzeige saniert werden.

ImmoESt-Hauptwohnsitzbefreiung bei land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden

Bei land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden schließt eine bauliche Verbindung zwischen Wohnhaus und Wirtschaftsgebäude die Hauptwohnsitzbefreiung nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob das Wohngebäude steuerlich als eigenständiges Gebäude anzusehen ist.

Gewinne aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen grundsätzlich der Immobilienertragsteuer. Eine Ausnahme bildet die Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die als Hauptwohnsitz dienen. Die Besteuerung ist dann ausgenommen, wenn das Eigenheim dem Verkäufer von der Anschaffung bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre oder innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 5 Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel der Gesamtnutzfläche eigenen Wohnzwecken dienen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, greift die Hauptwohnsitzbefreiung und beim Verkauf fällt keine Immobilienertragsteuer an (betreffend Grund und Boden max. 1.000 m²).

Sonderfall land- und forstwirtschaftliche Gebäude

Land- und forstwirtschaftliche Gebäude stellen eine Besonderheit dar. Gerade traditionelle Hofstellen bestehen oftmals aus einem Wohnhaus und einem angebauten Wirtschaftsgebäude, wie zum Beispiel einem Stall oder einer Tenne.

Bei land- und forstwirtschaftlichen Anwesen, bei welchen das Wohngebäude an das Wirtschaftsgebäude angebaut ist und mit diesem eine bauliche Einheit darstellt, ist bei einem für Wohnzwecke genutzten Anteil von mindestens 20% der Gesamtnutzfläche trotz baulicher Verbindung in folgenden Fällen von einem eigenen Wohngebäude auszugehen:
  • An ein bestehendes Wirtschaftsgebäude wurde ein Wohngebäude angebaut (Verbindungstüren oder ein als Verbindung dienender Vorraum sind dabei unschädlich).
  • Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude wurden zusammen neu errichtet, aufgrund der baulichen Gestaltung ist aber trotz der baulichen Verbindung nach außen hin erkennbar, dass kein einheitliches Gebäude vorliegt (Verbindungstüren oder ein als Verbindung dienender Vorraum sind dabei unschädlich).
  • Wohngebäude und Wirtschaftsgebäude wurden zusammen in einem Gebäudeblock errichtet (einheitliches Dach, einheitliche Fassade). Trotz dieser baulichen Gestaltung ist von zwei verschiedenen Gebäuden auszugehen, wenn folgende Trennung zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude vorliegt:
    • Eine Feuermauer zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude,
    • eine Verschachtelung von Wohn- und Wirtschaftsräumen (z.B. im Erdgeschoß Wirtschaftsräume, im Obergeschoß Wohnräume) ist nicht gegeben und
    • die Zweckwidmung, inwieweit Wohnräume oder Wirtschaftsräume vorliegen, ist aufgrund objektiver Kriterien eindeutig gegeben und auch nach außen hin erkennbar.
Die oben angeführte, grundsätzlich geltende Zwei-Drittel-Grenze für eigene Wohnzwecke kann somit in diesen besonderen Fällen bei der Beurteilung des steuerbefreiten Eigenheims außer Acht gelassen werden, da nach Maßgabe der angeführten Voraussetzungen von einem eigenen Wohngebäude auszugehen ist. Die Hauptwohnsitzbefreiung ist in diesem Fall – bei Vorliegen auch aller anderen Voraussetzungen, insbesondere Fristen – für das land- und forstwirtschaftliche Wohngebäude zu gewähren.

Abzugsfähigkeit von Studienreisen

Insbesondere für Selbständige stellt sich die Frage, ob und inwieweit die für Studienreisen anfallenden Aufwendungen steuerlich als Betriebsausgaben geltend gemacht werden können.

Die Voraussetzungen für die steuerliche Geltendmachung von Aufwendungen im Zusammenhang mit Studienreisen sind an strenge Maßstäbe geknüpft, wobei folgende Punkte kumulativ bzw. gleichzeitig erfüllt sein müssen. Andernfalls stellen diese Aufwendungen solche der Lebensführung dar und können nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Die Planung und Durchführung der Reise müssen im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation erfolgen oder zumindest eine weitaus überwiegende betriebliche (berufliche) Bedingtheit erkennen lassen. Betriebliche (Mit)Veranlassung reicht nicht aus; die Reisen müssen vielmehr fast ausschließlich betrieblich bedingt sein.
  • Die Reise bietet die Möglichkeit, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung im Unternehmen zulassen.
  • Das Reiseprogramm und die Durchführung der Reise müssen nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer aus dem Tätigkeitsbereich des Steuerpflichtigen ausgerichtet sein, sodass die Reise auf andere Teilnehmer keine Anziehungskraft entfaltet.
  • Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen nicht mehr Zeit in Anspruch nehmen, als während einer regelmäßigen betrieblichen Betätigung als Freizeit verwendet wird.
Betrieblicher und privater Reiseteil

Bei Reisen mit einem betrieblichen und einem privaten Reiseteil sind die Reise- und Fahrtkosten hinsichtlich des betrieblich veranlassten Reiseteils nur dann abzugsfähig, wenn die beiden Reiseteile klar voneinander abgrenzbar sind. Im Fall einer untrennbaren Vermengung von betrieblichen und privaten Komponenten liegt keine betriebliche Veranlassung vor.
Die Teilnahme an einem Kongress, verbunden mit sportlichen und allgemein interessierenden Aktivitäten, ist nicht absetzbar. Zudem stellt die Unüblichkeit des gewählten Veranstaltungsortes in Bezug auf den Teilnehmerkreis und/oder das Programm regelmäßig ein Indiz für eine private Veranlassung dar, wie etwa ein Ärztekongress auf einem Kreuzfahrtschiff. Ebenso kann die Begleitung eines Angehörigen ein Indiz für eine private Veranlassung darstellen.

Zu den abzugsfähigen Kosten einer anerkannten Studienreise gehören Fahrtkosten, Hotelkosten, der Verpflegungsmehraufwand (Tagessätze) sowie Kursgebühren. Selbst wenn die Reise insgesamt nicht als Studienreise anerkannt wird, können aber eindeutig abgrenzbare Fortbildungskosten (z.B. Teilnahmegebühren für Fortbildungsveranstaltungen, Erwerb von schriftlichen Kongressunterlagen) abzugsfähig sein.

Tipp
Der Steuerpflichtige hat anhand des Reiseprogrammes nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, welche Tagesstunden an welchen Tagen beruflichen und privaten Zwecken gedient haben. Eine pauschale Angabe über Arbeitszeiten ist nicht ausreichend. Um die Aufwendungen für eine Studienreise steuerlich geltend machen zu können, empfiehlt sich daher eine genaue Dokumentation der Reise samt Zeitaufzeichnungen, Kongressunterlagen und ähnlichem.

Mietvertrag mit 21-fachem Jahreswert zu vergebühren

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschied, dass die Bemessungsgrundlage der Gebühr eines Mietvertrages mit bestimmter und unbestimmter Dauer die Höchstgrenze des 18-fachen Jahreswertes überschreiten kann.

Eine GmbH schloss mit der Stadt Wien einen Mietvertrag über Räumlichkeiten ab. Der Vertrag wurde auf unbestimmte Dauer abgeschlossen, wobei dem Mieter ein jährliches Kündigungsrecht eingeräumt wurde, während das Kündigungsrecht des Vermieters auf wichtige Gründe unter Anwendung des Vollanwendungsbereichs des Mietrechtsgesetzes eingeschränkt wurde.
Der Mieter verzichtete seinerseits vertraglich für die nächsten 25 Jahre auf die Ausübung seines Kündigungsrechts. Die GmbH ging daher davon aus, dass die Gebühr maximal vom 18-fachen Jahreswert zu berechnen ist, während das Finanzamt die Gebühr vom 21-fachen Jahreswert festsetzte.

Hintergrund

Schriftliche Bestandverträge (Mietverträge ausgenommen Verträge über Wohnräume, Pachtverträge und Leasingverträge) unterliegen einer Gebühr. Die Bemessungsgrundlage berechnet sich hierbei aus dem Jahreswert der wiederkehrenden Entgelte multipliziert mit der Dauer zuzüglich der einmaligen Leistungen. Der anzuwendende Multiplikator ist dabei davon abhängig, ob es sich um einen Vertrag mit bestimmter oder unbestimmter Dauer handelt. Bei einem Vertrag auf bestimmte Dauer ist die vereinbarte Dauer, maximal jedoch das 18-fache des Jahreswertes, anzusetzen. Im Gegensatz dazu ist bei unbestimmter Dauer das Dreifache des Jahreswertes anzusetzen.

Entscheidung des VwGH

Der VwGH stellte klar, dass die für die Gebührenberechnung maßgeblichen Bestimmungen des Gebührengesetzes den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes vorgehen. Das Bewertungsgesetz ist demnach nur anzuwenden, wenn das Gebührengesetz keine abweichende Bestimmung vorsieht.

Auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Bestandverträge, bei denen zunächst für eine bestimmte Zeit ein Kündigungsverzicht vereinbart wurde, sind für die Zeit des Kündigungsverzichts als Verträge mit bestimmter Dauer und für die anschließende unbestimmte Zeit als solche mit unbestimmter Vertragsdauer zu vergebühren. Dabei wird der Vertrag nicht in zwei gesonderte Verträge mit jeweils eigenständigen Willensentschlüssen aufgespalten. Vielmehr liegen innerhalb eines einheitlichen Vertrages zwei unterschiedliche Komponenten der Vertragsdauer vor: zunächst eine Begrenzung auf bestimmte Zeit und anschließend das Element der unbestimmten Vertragsdauer.

Die Bestandvertragsgebühr ist in solchen Konstellationen daher vom 18-fachen Jahreswert für die bestimmte Vertragsdauer, vermehrt um den dreifachen Jahreswert für die unbestimmte Vertragsdauer zu berechnen. Somit ist die Gebühr bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung maximal vom 21-fachen Jahreswert der wiederkehrenden Leistungen zu berechnen.

Fazit
Die Entscheidung des VwGH steht im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Gebühren bei Verträgen mit Kündigungsverzicht und kombinierten Vertragslaufzeiten. Dabei stellt das 18-fache des Jahreswertes keine absolute Höchstgrenze dar. Diese Grenze gilt nur für den auf bestimmte Dauer abgeschlossenen Teil des Vertrages. Für die anschließende unbestimmte Vertragsdauer ist zusätzlich das Dreifache des Jahreswerts zu berücksichtigen.

Kurzfristige touristische Vermietung

Die Abgrenzung zwischen Einkünften aus Gewerbebetrieb und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist bei der kurzfristigen Vermietung oftmals nicht eindeutig.

In einem aktuellen Erkenntnis hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) zu beurteilen, ob die Einkünfte aus der kurzfristigen Vermietung von zwei Wohnungen an Touristen über Online-Plattformen bereits als gewerbliche Einkünfte einzustufen sind.

Sachverhalt

Im Jahr 2019 wurden zwei Wohnungen mit insgesamt sechs Betten angemietet und kurzfristig an Touristen über Online-Plattformen weitervermietet. Dabei wurden neben der Überlassung der Wohnungen auch verschiedene Nebenleistungen erbracht. Dazu zählten insbesondere die Endreinigung, das Waschen der Wäsche, die Betreuung der Gäste bei Gebrechen sowie die Bereitstellung von Informationen für Touristen. Die Wohnungen waren vollständig eingerichtet. Frühstück oder sonstige Verpflegungsleistungen wurden nicht angeboten. Mit Beginn der Corona-Epidemie im März 2020 wurde die Vermietungstätigkeit eingestellt.
Im gegenständlichen Fall war fraglich, ob die Tätigkeit im Jahr 2019 bzw. bis März 2020 als Vermögensverwaltung oder bereits als gewerbliche Tätigkeit anzusehen war.

Hintergrund

Der Grund dafür, dass Mieteinnahmen vom Vermieter als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt werden, sind oft unterschiedliche, steuerliche Ansätze: so kann bei Einkünften aus Gewerbebetrieb z.B. der Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden oder sind unter Umständen höhere Abschreibungssätze bzw. andere Betriebsausgaben steuerlich absetzbar.

Entscheidung des BFG

Das BFG stellte klar, dass die Vermietung einer Liegenschaft grundsätzlich der Vermögensverwaltung zuzuordnen ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt erst dann vor, wenn die Tätigkeit nach Art und Umfang jenes Ausmaß überschreitet, das üblicherweise mit der Verwaltung eigenen Vermögens verbunden ist. Maßgeblich für die Abgrenzung ist insbesondere, inwieweit die Tätigkeit über die bloße Überlassung der Liegenschaft hinausgeht und dadurch der gewerbliche Unternehmenscharakter in den Vordergrund tritt. Die bei einer Vermietung anfallende Verwaltungsarbeit und gegebenenfalls erforderliche Werbemaßnahmen führen für sich allein noch nicht zu einer gewerblichen Tätigkeit. Vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, durch die eine über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehende Tätigkeit entsteht.

Darüber hinaus stellte das BFG klar, dass die Beurteilung, ob eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, anhand der Verhältnisse des jeweiligen Jahres zu erfolgen hat. Eine spätere Änderung der tatsächlichen Verhältnisse kann daher zu einer Änderung der Einkunftsart führen, dies ist jedoch für jeden Besteuerungszeitraum gesondert zu beurteilen.

Fazit
Das BFG kommt zu dem Ergebnis, dass die kurzfristige Vermietung der beiden Wohnungen noch als vermögensverwaltende Tätigkeit einzustufen war. Die daraus erzielten Einkünfte waren somit der Vermietung und Verpachtung zuzuordnen.
Das Erkenntnis verdeutlicht, dass die kurzfristige Vermietung von Wohnungen über Online-Plattformen nicht allein aufgrund einiger Nebenleistungen als gewerbliche Tätigkeit einzustufen ist. Entscheidend sind vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der Vermietung sowie das Ausmaß der über die bloße Nutzungsüberlassung hinausgehenden Leistungen.

Wechsel von der Kleinunternehmer-Befreiung zur Regelbesteuerung

Zahlungseingänge für Leistungen, die noch im Zeitraum der Geltung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung erbracht und ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurden, sind auch bei späterer Vereinnahmung weiterhin steuerbefreit.

In einem aktuellen Erkenntnis bestätigte das Bundesfinanzgericht (BFG), dass für die Einstufung als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer und die Berechnung der diesbezüglichen Umsatzgrenze das Jahr des tatsächlich bewirkten Umsatzes (Leistungszeitpunkt) entscheidend ist und nicht der Zuflusszeitpunkt.

Tipp: Sollten die (erwarteten) Umsätze eines Unternehmers in einem Jahr knapp über oder unter der Kleinunternehmergrenze von derzeit € 55.000 brutto liegen, wird eine frühzeitige Beratung empfohlen, um eine entsprechend fristgerechte Umstellung der Buchhaltung und Rechnungslegung gewährleisten zu können.

Ausschüttungsfiktion bei Gesellschafterverrechnungskonten

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 hat der Gesetzgeber eine neue Ausschüttungsfiktion für Gesellschafterverrechnungskonten eingeführt. Die neue Bestimmung ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die im Kalenderjahr 2027 enden.

Künftig müssen Gesellschafter einer GmbH, die natürliche Personen sind, sämtliche gegen sie auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderungen der Gesellschaft spätestens bis zum Bilanzstichtag ausgleichen. Alternativ kann die Forderung in eine fremdübliche Darlehensforderung umgewandelt werden.
Ein solches Darlehen muss den Grundsätzen für Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen entsprechen. Voraussetzung sind insbesondere eine schriftliche Vereinbarung, angemessene Sicherheiten, eine fremdübliche Laufzeit, eine angemessene Verzinsung sowie eine Bonitätsprüfung des Gesellschafters, die die Beteiligung des Gesellschafters an der Gesellschaft außer Acht lässt.

Ausschüttung bei fehlenden Maßnahmen

Erfolgt bis zum Bilanzstichtag weder ein Ausgleich der Verrechnungskontoforderung noch deren Umwandlung in eine fremdübliche Darlehensforderung, unterliegt der offene Betrag der Ausschüttungsfiktion und damit der Kapitalertragsteuer.
Die Beträge gelten mit dem auf den Bilanzstichtag folgenden Tag als offen an den Gesellschafter ausgeschüttet und als an diesem Tag zugeflossen. Für Zwecke der Kapitalertragsteuer sind die KESt-Anmeldung sowie die Abfuhr der Kapitalertragsteuer innerhalb einer Woche vorzunehmen.

Bagatellgrenze für qualifizierte beteiligte Gesellschafter

Für Gesellschafter, die unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10% an der Gesellschaft beteiligt sind, gilt aus Praktikabilitätsgründen eine Bagatellgrenze von € 50.000. Hintergrund ist, dass bei qualifizierten Beteiligungen typischerweise eine höhere Anzahl an Transaktionen zwischen Gesellschafter und Gesellschaft erfolgt. Erst der diese Grenze übersteigende Betrag unterliegt der Ausschüttungsfiktion.

Fazit
Die neue Ausschüttungsfiktion führt zu einer deutlichen Verschärfung der steuerlichen Behandlung von Gesellschafterverrechnungskonten. Anlass für die Neuregelung ist die in der Praxis häufig zu beobachtende lockere Handhabung von Forderungen gegenüber Gesellschaftern, die oftmals zur Finanzierung der privaten Lebensführung genutzt wurden, ohne dass eine zeitnahe Rückzahlung erfolgte.
Besonders betroffen sind Kleingesellschafter, da die Regelung für sie bereits ab dem ersten Euro zur Anwendung kommt. Gesellschaften, Gesellschafter und ihre Berater sollten sich daher frühzeitig – jedenfalls vor dem jeweiligen Bilanzstichtag – mit den neuen Vorgaben auseinandersetzen und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen setzen.

Abschaffung der Grundsteuerbefreiung in Wien

Das bisher in Wien gültige Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetz wurde Anfang des Jahres aufgehoben, womit die darin geregelten Befreiungen enden.

Die Grundsteuer bezieht sich auf das Steuerobjekt Grundstück. Auf Grundlage des Einheitswertes legt das Finanzamt den Grundsteuermessbetrag fest, welcher dann an die Gemeinden übermittelt wird. Der von den Gemeinden eingehobene Jahresbetrag errechnet sich dann aus dem Steuermessbetrag multipliziert mit einem jeweils festgelegten Hebesatz.

Abgabenschuldner sind Eigentümer oder Berechtigte, wobei bei mehreren Eigentümern bzw. Berechtigten diese Gesamtschuldner sind. Die Grundsteuer wird - aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen - jährlich von den Gemeinden eingehoben. Zeitlich befristet können durch Landesgesetze Grundsteuerbefreiungen (beschränkt auf Gebäudewerte) festgelegt werden.

Bisherige Grundsteuerbefreiung

Bis zum Februar 2026 war in Wien unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung von der Grundsteuer für bis zu 20 Jahre möglich. Befreit wurden
  • wohnbaugeförderte Objekte (Wohnungen, Büros, Lokale)
  • errichtete Wohnungen (Neu-, Zu-, Um-, Aufbauten oder Einbauten in bereits bestehende Baulichkeiten)
  • errichtete Wohnheime
Nicht begünstigt waren hingegen unbebaute Grundstücke oder land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Begünstigt waren lediglich die Gebäude oder Gebäudeteile; Grund und Boden waren gemäß landesgesetzlicher Bestimmungen auch vor dem Februar 2026 in Wien grundsteuerpflichtig.

Restlaufzeit für bereits genehmigte Fälle

Seit dem 24.2.2026 können keine neuen Anträge auf Befreiung mehr beim Magistrat Wien gestellt werden. Alle vor der Aufhebung des Wiener Grundsteuerbefreiungsgesetzes 1973 laufenden und noch nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Gewährung einer zeitlichen Grundsteuerbefreiung bleiben bestehen. Ebenso können auch Unterlagen, welche zum Zeitpunkt der Antragstellung fehlten oder von der Behörde nachgefordert werden, weiterhin eingereicht werden. Die Restlaufzeit von 20 Jahren läuft bei bereits genehmigten Fällen für die volle Restlaufzeit.

Tipp
Grundsteuerbefreiungen sind in Österreich nicht einheitlich geregelt. Eine Prüfung der Regelungen der jeweiligen Gemeinde kann vor etwaigen Immobilienkäufen für Klarheit sorgen.

Zuflusszeitpunkt von handelbaren Aktienoptionen

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte zu klären, ob handelbare Aktienoptionen, die bereits vor Beginn des Dienstverhältnisses gewährt und zu einem fremdüblichen Preis erworben werden, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis gelten und wann diese gegebenenfalls als zugeflossen gelten.

Der Revisionswerber war an der Neustrukturierung der Y-AG beteiligt. Aufgrund seiner besonderen Kenntnisse wurde ihm eine Option eingeräumt, die Dritten nicht zur Verfügung gestellt wurde. Die Option konnte von ihm jedoch jederzeit an Dritte weiterverkauft werden und war daher uneingeschränkt handelbar. Der Revisionswerber erwarb schlussendlich die Option zu einem fremdüblichen Preis. Anstelle der Übertragung der Aktien erhielt der Revisionswerber einen Barausgleich. Dieser wurde als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Lohnsteuer unterworfen.

Entscheidung der VwGH

Der VwGH folgte hinsichtlich der Frage des Zuflusszeitpunktes seiner ständigen Rechtsprechung und führte aus, dass ein Dienstnehmer durch die Einräumung eines solchen Aktienoptionsrechtes lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance erlangt. Der in Geld messbare Vorteil aus der Option fließt dem Dienstnehmer erst mit der Ausübung der Option zu. Entscheidend ist, ob die Option einem Dritten in der Ausgestaltung eingeräumt worden wäre; die Übertragbarkeit an Dritte spielt keine Rolle.

Hinsichtlich des Vorteils aus dem Dienstverhältnis führte der VwGH aus: Entsprechend dem Umstand, dass dem Dienstnehmer durch die Einräumung der Option lediglich eine steuerlich unerhebliche Chance verschafft wird, ergibt sich der Vorteil aus dem Dienstverhältnis nicht bereits durch die Einräumung der Option, sondern erst durch den verbilligten Erwerb der Aktien auf Grund der Ausübung der Option. Handelt es sich um eine Option, die in dieser Ausgestaltung einem Dritten nicht eingeräumt worden wäre, sind die Konditionen des Entgelts für die Einräumung der Option nicht weiter relevant.

Fazit

Der VwGH überrascht mit seinem Erkenntnis in zweierlei Hinsicht: Einerseits stützt er sich auf ältere Entscheidungen, die nicht handelbare Optionsrechte betrafen und überträgt deren Rechtsprechung auch auf handelbare Optionen, ohne dies näher zu begründen. Obwohl eine ausdrückliche gesetzliche Regelung fehlt, sprechen verschiedene Rechtsquellen dafür, dass zwischen handelbaren und nicht handelbaren Optionen unterschieden werden sollte.

Andererseits judiziert der VwGH, dass selbst der Erwerb der Option zu einem fremdüblichen Preis beim Dienstnehmer nur zu einer unerheblichen Chance führt. Dies erscheint systematisch fragwürdig, da mit dem Erwerb der Option zum fremdüblichen Preis bereits ein Anschaffungsgeschäft vorliegt. Ein geldwerter Vorteil entsteht dabei gerade nicht; spätere Wertsteigerungen wären vielmehr dem Privatvermögen zuzurechnen.

Folgt man dem Erkenntnis, so stellt der Gewinn aus der Veräußerung der Aktien bzw. Geschäftsanteile trotz Erwerb zu einem fremdüblichen Preis einen Vorteil aus dem Dienstverhältnis dar und wird der Lohnsteuer unterworfen. Im Gegensatz dazu würde ein Optionsrecht, welches auch Dritten zu einem fremdüblichen Preis angeboten wird, lediglich der Kapitalertragsteuer von 27,5% unterliegen.
Diese unterschiedliche Behandlung erscheint systematisch nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es bleibt abzuwarten, ob der VwGH diese Rechtsprechung künftig fortführt oder sich künftig vertieft mit den gegen sie vorgebrachten systematischen Einwänden auseinandersetzt.

Kundentreueprogramm ist kein Gutschein

Viele Lieferanten bieten Treueprogramme an: Kundinnen und Kunden sammeln Punkte und können diese später gegen Waren oder Prämien einlösen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte nun zu klären, ob solche Treuepunkte umsatzsteuerlich als Gutscheine gelten.

Konkret ging es um einen schwedischen Händler, der Haarpflege- und Schönheitsprodukte vertreibt und ein Kundentreueprogramm einführen möchte. Kunden können kostenlos teilnehmen und erhalten für jeden Einkauf Treuepunkte, die bei späteren Einkäufen zum Erwerb ausgewählter, regelmäßig wechselnder Produkte eingelöst werden können. Die Produkte haben in der Regel einen Wert von höchstens € 50 und unterliegen unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen. Jedem im „Punkteshop“ angebotenen Produkt ist ein Punktewert zugeordnet, der einem Gegenwert von etwa 2% bis 10% der ursprünglichen Einkäufe entspricht. Die Punkte sind weder in Geld umtauschbar noch entgeltlich erwerbbar, sie sind personenbezogen und nicht übertragbar. Die Einlösung erfolgt ausschließlich gegen Treuepunkte innerhalb von zwei Jahren. Der EuGH verneinte das Vorliegen eines Gutscheines.

Voraussetzungen für einen Gutschein

Nach der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie liegt ein Gutschein nur dann vor, wenn
  • die Verpflichtung besteht, ihn als Gegenleistung oder Teil einer Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen oder die Erbringung von Dienstleistungen anzunehmen, und
  • die zu liefernden Gegenstände oder zu erbringenden Dienstleistungen oder die Identität der potenziellen Leistenden entweder auf dem Instrument selbst oder in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegeben sind.
Laut EuGH war eine derartige Verpflichtung im geplanten Kundentreueprogramm nicht gegeben. Der Sachverhalt begründete keine Verpflichtung für den Unternehmer, die vorgelegten Punkte als Gegenleistung für eine Lieferung von Gegenständen anzunehmen. Die Punkte berechtigen ihren Inhaber lediglich, als Prämie zusätzliche Waren von geringem Wert zu erhalten, wenn der Inhaber sich zu einem erneuten Einkauf bei diesem Lieferanten entschließt.
Da eine der beiden Voraussetzungen für die Qualifikation bzw. Einordnung von Gutscheinen nicht erfüllt war, war auch das Kundentreueprogramm weder als Einzweck-Gutschein noch als Mehrzweck-Gutschein einzuordnen.

Tipp
Die Einrichtung eines Treuepunkteprogramms sollte im Vorfeld stets auch unter steuerlichen Gesichtspunkten sorgfältig geplant und geprüft werden, da sich daraus insbesondere umsatzsteuerliche Einordnungsfragen ergeben können. Eine frühzeitige steuerliche Analyse kann dabei helfen, Risiken zu vermeiden und die Gestaltung steueroptimal auszugestalten.

Ferialjob, Pflichtpraktikum & Co

Viele Schüler und Studierende sammeln in den Sommerferien Berufserfahrung oder verdienen etwas dazu. Ob Ferialjob oder Pflichtpraktikum, macht dabei arbeits- und sozialversicherungsrechtlich einen Unterschied.

Bei Ferialarbeitern/Ferialangestellten handelt es sich um Schüler oder Studenten, die während der Ferien im Rahmen eines klassischen Dienstverhältnisses Geld verdienen wollen, wobei diese Arbeit gegen Entgelt nicht als Pflichtpraktikum von der Schule bzw. Hochschule gefordert wird. Ferialarbeiter oder Ferialangestellte unterliegen der persönlichen Arbeitspflicht, sind organisatorisch in den Betrieb eingegliedert und an Weisungen gebunden, und verwenden die Betriebsmittel des Arbeitgebers.

Für diese Beschäftigten gelten dieselben arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie für andere Arbeitnehmer. Sie müssen vor Arbeitsbeginn zur Pflichtversicherung angemeldet werden und haben Anspruch auf kollektivvertragliche Entlohnung (inklusive Sonderzahlungen), Urlaub sowie Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Dauert das Dienstverhältnis länger als einen Monat, sind außerdem Beiträge zur betrieblichen Vorsorge abzuführen.

Pflichtpraktikum ohne Bezahlung

Anders verhält es sich bei einem Pflichtpraktikum ohne Bezahlung. Pflichtpraktikanten sind Schüler oder Studenten, die als Ergänzung zu ihrer schulischen Ausbildung ein vorgeschriebenes Praktikum in einem Betrieb absolvieren. Hier steht der Ausbildungs- und Lernzweck im Vordergrund. Die Pflichtpraktikanten arbeiten weder in persönlicher noch wirtschaftlicher Abhängigkeit und erhalten weder Geld- noch Sachbezüge. Deshalb besteht keine Pflicht zur Anmeldung bei der Sozialversicherung. Über die gesetzliche Unfallversicherung für Schüler und Studierende sind sie dennoch abgesichert.

Erhalten Pflichtpraktikanten für ihre Tätigkeit ein Taschengeld (Geld- oder Sachbezüge), ändert sich die rechtliche Situation. In diesem Fall besteht Lohnsteuerpflicht und eine Anmeldung zur Sozialversicherung ist erforderlich. Dauert das Praktikum länger als einen Monat, müssen auch Beiträge zur betrieblichen Vorsorge abgeführt werden. Besteht zudem Anspruch auf eine kollektivvertragliche Entlohnung, handelt es sich um ein reguläres Dienstverhältnis.

Hotel- und Gastgewerbe

Besondere Regelungen gelten im Hotel- und Gastgewerbe. Praktika können dort ausschließlich im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden. Praktikanten haben daher jedenfalls Anspruch auf eine Bezahlung gemäß der jeweils gültigen kollektivvertraglichen Bestimmungen.
Auch in der Land- und Forstwirtschaft werden Praktika grundsätzlich als Dienstverhältnis durchgeführt. In Ausnahmefällen kann ein Volontariat vereinbart werden. In solchen Fällen sollte jedoch vorab mit der jeweiligen Schule abgeklärt werden, ob der Ausbildungszweck erfüllt wird und das Praktikum angerechnet werden kann. Die Höhe der Praktikumsentschädigung richtet sich nach dem Kollektivvertrag des jeweiligen Bundeslandes.
Wer somit einen Sommerjob oder ein Pflichtpraktikum absolvieren möchte, sollte vor Beginn genau prüfen, welche Beschäftigungsform vorliegt. Davon hängen nicht nur die Entlohnung und eine allfällige Sozialversicherungspflicht, sondern auch wichtige arbeitsrechtliche Ansprüche ab.

Umsetzung der Entgelttransparenzrichtlinie

Ziel der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ist es, Gehaltsunterschiede sichtbarer und faire Bezahlung besser überprüfbar zu machen. Die konkrete Umsetzung in Österreich, die bis 07.06.2026 erfolgen hätte müssen, ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Neben der Pflicht zur geschlechtsneutralen Stellenausschreibung erhalten Stellenbewerber das Recht auf Information über das vorgesehene Einstiegsentgelt für die betreffende Stelle sowie über die einschlägigen Bestimmungen des anwendbaren Kollektivvertrags. Arbeitgeber dürfen Bewerber nicht nach ihrer Entgeltentwicklung in laufenden oder früheren Beschäftigungsverhältnissen befragen. Aktiv beschäftigte Arbeitnehmer haben künftig das Recht, das Durchschnittsentgelt ihrer Vergleichsgruppe – aufgeschlüsselt nach Geschlecht – zu erfahren.

Gleiches Entgelt bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit

Anhand objektiver, geschlechtsneutraler und (falls vorhanden) mit den Arbeitnehmervertretern vereinbarter Kriterien sollen Arbeitnehmer beurteilen können, ob sie sich im Hinblick auf den Wert ihrer Arbeit in einer vergleichbaren Situation befinden. Dazu müssen Arbeitgeber geschlechtsneutrale Stellenbewertungs- und -klassifizierungssysteme einführen bzw. Kategorien von Arbeitnehmern definieren, die gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichten, wodurch ein transparentes Vergütungssystem gewährleistet werden soll.

Bezifferung des relevanten Entgelts

Für Zwecke der Entgelttransparenz und Vergleichbarkeit muss das relevante Entgelt entsprechend definiert und beziffert werden. Im Arbeitsrecht besteht kein einheitlicher Entgeltbegriff, sondern wird als Entgelt jede Art von Leistung des Arbeitgebers verstanden, die dem Arbeitnehmer als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft gewährt wird. Während die ziffernmäßige Definition z.B. des jährlichen Grundgehalts, von Zulagen, (variablen) Barvergütungen oder Sachleistungen in der Regel gut möglich sein wird, kann die Bewertung von Aktienoptionen, Pensionszusagen, Dienstwägen, Krankenversicherungen, privaten medizinischen Leistungen oder Lebensversicherungen unter Umständen zu Problemen führen.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Entgelttransparenz-Richtlinie

Mangels gesetzlicher Umsetzung der Richtlinie sind derzeit nur die in der Richtlinie vorgesehenen Instrumente bei Rechtsverletzungen, wie etwa Schadensersatzansprüche rückwirkend für 3 Jahre oder angemessene Sanktionen und Geldbußen, bekannt. Die nationale Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.

Berichtspflichten für Dienstgeber

Abhängig von der Beschäftigtenanzahl müssen Dienstgeber, beginnend ab 2027 für Unternehmen ab 250 Beschäftigten, in regelmäßigen Abständen Berichte über das geschlechtsspezifische Entgeltgefälle erstellen und zugänglich machen. Nach der Richtlinie bestehen für Unternehmen mit weniger als 100 Beschäftigten zwar keine Berichtspflichten, ob Österreich dennoch auch für solche Betriebe Berichtspflichten vorsehen wird, bleibt abzuwarten.

Änderungen bei Ertragsteuer und ImmoESt

Das Parlament hat das Budgetbegleitgesetz 2027–2028 beschlossen. Dabei wurden auch Änderungen im Bereich der Ertragsteuern und der Immobilienertragsteuer auf den Weg gebracht.

Einschränkung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrags

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2026 und vor dem 1.1.2030 beginnen, wird der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag auf Realinvestitionen beschränkt. Investitionen in Wertpapiere jeglicher Art – einschließlich des Bundesschatzes – sind in diesem Zeitraum daher nicht mehr begünstigt. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2029 beginnen, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag wieder für Wertpapierinvestitionen in Anspruch genommen werden.

Neuer progressiver Körperschaftsteuertarif ab 2028

Ab dem Jahr 2028 wird ein progressiver Körperschaftsteuertarif eingeführt. Grundsätzlich bleibt der bisherige Steuersatz von 23% bestehen. Für jenen Einkommensteil, der € 1 Mio. übersteigt, erhöht sich der Steuersatz jedoch auf 24%. Die Neuregelung gilt sowohl für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften als auch für beschränkt steuerpflichtige ausländische Körperschaften.
Für beschränkt steuerpflichtige inländische Körperschaften bleibt der Steuersatz hingegen unverändert bei 23%. Zusätzlich wird für unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaften ein Progressionsvorbehalt eingeführt. Dadurch werden Einkünfte, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens steuerbefreit sind, bei der Ermittlung des anzuwendenden Körperschaftsteuersatzes berücksichtigt.
Für Unternehmensgruppen wird der progressive Steuertarif auf das gesamte veranlagte Gruppeneinkommen angewendet. Der Steuersatz von 23% steht somit nur bis zu einem Gruppeneinkommen von € 1 Mio. zur Verfügung – unabhängig davon, aus wie vielen Unternehmen die Unternehmensgruppe besteht.

Erhöhung bei Immobilienertragsteuer

Mit dem Budgetbegleitgesetz wurde auch eine Erhöhung der Immobilienertragsteuer bei der Veräußerung von Altvermögen nach dem 31.12.2026 beschlossen. Betroffen sind Immobilien, die zum 31.3.2012 nicht mehr steuerverfangen waren. Dabei handelt es sich um Grundstücke, die vor dem 31.3.2002 angeschafft wurden. Der Steuersatz von 30% bleibt unverändert. Durch die Anpassung der pauschalen Anschaffungskosten kommt es jedoch zu einer höheren effektiven Steuerbelastung.

Bisher wurden bei Grundstücken des Altvermögens fiktiv 86% des Veräußerungserlöses als Anschaffungskosten angesetzt. Daraus ergab sich eine effektive Steuerbelastung von 4,2% des Veräußerungserlöses. Für Grundstücksveräußerungen nach dem 31.12.2026 werden die pauschalen Anschaffungskosten von 86% auf 80% reduziert. Dadurch erhöht sich die effektive Steuerbelastung auf 6%.
Bei der Veräußerung von Altvermögen, das nach dem 31.12.1987 in Bauland umgewidmet wurde, sofern diese Umwidmung nach dem letzten entgeltlichen Erwerb erfolgt ist, wird der pauschale Ansatz der Anschaffungskosten von 40% auf 30% des Veräußerungserlöses gesenkt. Dadurch steigt die effektive Steuerbelastung von 18% auf 21%. Wurde ein Grundstück nach dem 31.12.2024 umgewidmet, ist darüber hinaus der bereits mit dem Budgetbegleitgesetz 2025 eingeführte Umwidmungszuschlag in Höhe von 30% zu berücksichtigen. In diesen Fällen erhöht sich die effektive Steuerbelastung von bisher 23,4% auf 27,3%.

Erhöhte Sachbezugs-Besteuerung von E-Firmenfahrzeugen geplant

Mit 1.1.2027 soll die steuerliche Begünstigung von Firmenfahrzeugen in Form von E-Autos eingeschränkt werden.

Zukünftig ist laut den geplanten Maßnahmen des Finanzministeriums auch für solche Elektro-Firmenautos, die privat genutzt werden können, beim Dienstnehmer steuerlich ein Sachbezug anzusetzen. Durch einen im Vergleich zum regulären Sachbezug reduzierten Sachbezugswert sollen die ökologischen Anreize jedoch erhalten bleiben, weshalb für das erste Jahr 2027 ein betraglich moderater Einstieg geplant ist.

Bislang sind Elektro-Firmenfahrzeuge mit der Möglichkeit zur Privatnutzung steuerlich besonders attraktiv, da für diese Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von null Gramm pro Kilometer ein Sachbezugswert von null anzusetzen ist. Für Arbeitnehmer fallen daher weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge für die private Nutzung des Fahrzeugs an.

Steuerpflichtiger Sachbezug

Im Rahmen des Budgets 2027-2028 plant die Bundesregierung nun eine Anpassung. Künftig soll auch für Elektro-Firmenautos ein steuerpflichtiger Sachbezug gelten, der wie folgt gestaffelt eingeführt werden soll:
  • Im Kalenderjahr 2027 ist ein Sachbezugswert von 0,375% der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 180 monatlich, anzusetzen.
  • Ab dem Kalenderjahr 2028 beträgt der Sachbezugswert 0,625% der Anschaffungskosten des Kraftfahrzeugs (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 300 monatlich.
Ist ein Sachbezug anzusetzen, fällt auch Umsatzsteuer an, sofern der Arbeitgeber für das überlassene Fahrzeug zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war. Der angesetzte Sachbezugswert gilt dabei als Bruttobemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. Die Änderungen sollen ab Jänner 2027 gelten und sind für sämtliche vom Arbeitgeber zur Privatnutzung überlassene Kfz mit einem CO2-Ausstoß von Null anzuwenden.

Fazit
Elektro-Firmenautos sollen zwar ab 2027 einen Teil ihrer bisherigen steuerlichen Vorteile verlieren, bleiben gegenüber Firmenautos mit einem Verbrennungsmotor jedoch weiterhin begünstigt. Der geplante Sachbezug fällt deutlich niedriger aus als jener für Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor, der - abhängig vom CO2-Ausstoß - derzeit 1,5% bzw. 2% der tatsächlichen Anschaffungskosten inklusive Umsatzsteuer und NoVA beträgt und mit maximal € 720 bzw. € 960 pro Monat gedeckelt ist.

Die für die genannten Regelungen relevante Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) wurde bislang noch nicht entsprechend dieser geplanten Änderungen novelliert, es bleibt somit abzuwarten, wie der genaue Verordnungstext lauten wird.

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